Wirkungen Musterklauseln

Wirkungen. Mit Ende des jeweiligen Vertrages ist Paperconnect berechtigt, den Online-Zugang zu sperren bzw. zu beschränken, jegliche weitere Leistung den gekündigten Vertrag betreffend einzustellen und die für den Kunden gesammelten personenbezogenen Daten dauerhaft zu löschen. Im Falle der Kündigung aus besonderem Grund behält Paperconnect den vollen Anspruch auf die vereinbarte erfolgsabhängige Provision des gekündigten Vertrages, wobei diese auf der Basis der zum Zeitpunkt der Kündigung der Paperconnect vorliegenden Daten berechnet (und ggf. aufgrund der vorliegenden Daten auf 12 Monate hochgerechnet) wird. Die gesamte Provision ist mit dem Zugang der Kündigung fällig und abrechenbar. Weiterhin erhält Paperconnect einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 80 % der Teilnahmegebühr bis zu dem nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis ordentlich kündbar war. Paperconnect ist berechtigt, die vom Kunden zur Verfügung gestellten anonymisierten und vom Kunden entkoppelten Lieferantendaten über das Vertragsende hinaus zeitlich unbeschränkt zu verwenden. Alle Rechnungen von Paperconnect sind jeweils nach Rechnungsstellung bei Erhalt ohne Abzüge sofort fällig und zahlbar. Alle genannten Beträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen MwSt. Sollte der Kunde die Rechnungen nicht binnen 14 Tage nach Zugang der Rechnung ausgleichen, ist Paperconnect berechtigt, eine Mahngebührenpauschale von 20,00 Euro zu erheben. Zusätzlich hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, jedoch mindestens 9% zu zahlen. Aufrechnungen sind nur im konkreten Vertragsverhältnis mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Alle Urheber-, Nutzungs- und sonstigen Schutzrechte an Dateien und Inhalten verbleiben bei Paperconnect. Der Kunde verpflichtet sich zur absoluten Verschwiegenheit hinsichtlich aller von Paperconnect überlassenen bzw. über das Internetportal von Paperconnect bezogenen Informationen. Dies gilt auch für über die Käufergemeinschaft Einkaufsallianz bezogenen Leistungen und deren Preise. Hierzu wird der Kunde eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnen. Unabhängig hiervon der der Kunde von Paperconnect überlassene Informationen nur zu eigenen Zwecken im Sinne des jeweils abgeschlossenen Vertrages nutzen und ist nicht berechtigt, sie Dritten ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung von Paperconnect zur Verfügung zu stellen oder sonst mitzuteilen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich...
Wirkungen. 1. auf die beteiligten Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmer 1) Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Ge- samtarbeitsvertrag nichts anderes vorsieht. Diese Bestimmungen wirken auch unmittelbar für die nichtbeteiligten Arbeitnehmer, die im Dienst eines beteiligten Arbeitgebers stehen, sofern der Gesamtarbeitsvertrag dies vorsieht. 2) Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und ihren Arbeitneh- mern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nich- tig und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt; jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitneh- mer getroffen werden.
Wirkungen. 1) Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages gelten unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit nichts anderes verab- redet wird. 2) Der Normalarbeitsvertrag kann vorsehen, dass Abreden, die von einzelnen seiner Bestimmungen abweichen, zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedürfen.
Wirkungen. Abbau unphysiologischer und Wiederaufbau physiologischer Haltungs- und Bewegungsmuster - Aktivierung, Kräftigung und Spannungsaufbau der durch Schwangerschaft und Geburt gestörten Bauch-, Becken- und Rückenmuskulatur - Wahrnehmung und Kontrolle des Beckenbodens - Schmerzlinderung - Anleitung zum Erlernen von Übungsprogrammen - Wiederherstellung der physiologischen Haltung, Beweglichkeit, Mobilität und Fortbewegung - Verbesserung von Ausdauer und Belastungsfähigkeit - Verhinderung einer bleibenden Beckenbodenschwäche und Inkontinenz - Wiederherstellung der Selbstversorgung und Alltagsbewältigung Zur Leistung zählen insbesondere: - Unterweisung und Einübung der Programme zur Wiederherstellung der gestörten Funktionen - Unterweisung und Einübung geeigneter Entspannungsübungen - Unterweisung und Einübung im Selbsthilfetraining (Training der Aktivitäten des täglichen Lebens = ATL). Regelbehandlungszeit 60 Minuten je Sitzung Behandlungsdauer maximal 10 Sitzungen Die Leistung kann vom Physiotherapeuten/Krankengymnasten nur auf Grund einer Vorlage einer ärztlichen Verordnung (Muster 16) durchgeführt und abgerechnet werden.
Wirkungen. 1) Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Unternehmens- bzw. Be- triebsteil durch Vertrag oder Verschmelzung über, so geht auch das Ar- beitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten vom Veräusserer auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Kein Übergang erfolgt in Bezug auf Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Leistungen betrieblicher oder ausserbetrieblicher Sozialversicherungsein- richtungen ausserhalb des gesetzlichen Obligatoriums zustehen. 2) Als Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Unternehmens- bzw. Betriebsteiles gilt der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Ne- bentätigkeit. 3) Als Unternehmen bzw. Betrieb gilt ein öffentliches oder privates Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig davon, ob es Erwerbszwecke verfolgt oder nicht. 4) Der Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Unterneh- mens- bzw. Betriebsteiles bildet keinen Grund für eine Kündigung durch den Veräusserer oder Erwerber. Vorbehalten bleiben wirtschaftliche, technische oder organisatorische Gründe, die Änderungen im Beschäfti- gungsbereich mit sich bringen. 5) Ist es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen, weil der Übergang eine wesentliche Änderung der für dieses geltenden Bedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Folge hat, wird eine Kündigung durch den Arbeitgeber vermutet. 6) Ist auf das Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, muss ihn der Erwerber unter Vorbehalt einer vorzeitigen Beendigung oder einer Kündigung während eines Jahres einhalten. 1 Art. 42 aufgehoben durch LGBl. 2002 Nr. 135. 2 Sachüberschrift vor Art. 43 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 154. 3 Art. 43 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 88. 7) Bei Ablehnung des Übergangs wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Be- triebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet. 8) Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften so- lidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Übergangs durch den Arbeitnehmer beendigt wird. 9) Im Übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsver...
Wirkungen. 1) Der Normalarbeitsvertrag nach Art. 111a gilt auch für Arbeitneh- mer, die nur vorübergehend in seinem örtlichen Geltungsbereich tätig sind, sowie für verliehene Arbeitnehmer. 2) Durch Abrede darf vom Normalarbeitsvertrag nach Art. 111a nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Art. 111e3
Wirkungen auf die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Wirkungen. Die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen rechtfertigt keinen Anspruch auf unmittelbare be- rufliche Vorteile. Die TUD wird sich jedoch bemü- hen, diese Mitarbeiter so einzusetzen, dass sie ihre erweiterten Kenntnisse verwerten können. Auf Wunsch wird den Teilnehmern eine Bescheini- gung über die Teilnahme ausgestellt, die nach be- sonderer Aufforderung auch zu den Personalakten genommen wird.
Wirkungen a) Einrede Wie im bürgerlichen Recht (vgl. §§ 273, 1000 BGB) kann der Gläubiger gegenüber dem 38 Herausgabeanspruch des Schuldners die Zurückbehaltungseinrede erheben und hier- 46 MüKoHGB/Welter, § 369 Rn. 52. 47 § 241 a BGB scheidet in diesen Fällen mangels Verbrauchereigenschaft des Empfängers aus.
Wirkungen. Anzeige an den Schuldner