Common use of Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Minderung Clause in Contracts

Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Minderung. Bei Zahlungsverzug hat der Vermieter die gesetzlichen Ansprüche. Die Höhe der Verzugszinsen folgt aus § 288 BGB. Weitere Rechte und Ansprüche bleiben unberührt. Der Mieter kann nur mit Ansprüchen gegenüber der Miete und den Pauschalen (bzw. deren Vorauszah- lungen) aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Ansprüche oder das Zu- rückbehaltungsrecht entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Vermieter nicht bestritten sind. Der Mie- ter kann die Miete nur wegen solcher Mängel mindern, die entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Vermieter nicht bestritten sind. Dem Mieter bleibt die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche mit der Möglichkeit der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Miete (§§ 812 ff. BGB) unbenommen.

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Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Minderung. Bei Zahlungsverzug hat der Vermieter die gesetzlichen Ansprüche. Die Höhe der Verzugszinsen folgt aus § 288 BGB. Weitere Rechte und Ansprüche bleiben unberührt. Der Mieter kann nur mit Ansprüchen gegenüber der Miete und den Pauschalen (bzw. deren Vorauszah- lungen) aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Ansprüche oder das Zu- rückbehaltungsrecht entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Vermieter nicht bestritten sind. Der Mie- ter Mieter kann die Miete nur wegen solcher Mängel mindern, die entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Vermieter nicht bestritten sind. Dem Mieter bleibt die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche Ansprü- che mit der Möglichkeit der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Miete (§§ 812 ff. BGB) unbenommen.

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