Verzug nach Zahlungsaufforderung. Ist die Einziehung einer Prämie aus Gründen, die der Ver- sicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so kommt er erst in Verzug, wenn er nach Zahlungsauf- forderung in Textform nicht fristgerecht zahlt.
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Verzug nach Zahlungsaufforderung. Ist die Einziehung einer Prämie aus Gründen, die der Ver- sicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so kommt er erst in VerzugVer- zug, wenn er nach Zahlungsauf- forderung einer Zahlungsaufforderung in Textform nicht fristgerecht frist- gerecht zahlt.
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Verzug nach Zahlungsaufforderung. Ist die Einziehung einer Prämie eines Beitrags aus Gründen, die der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so kommt er erst in Verzug, wenn er nach Zahlungsauf- forderung einer Zahlungsaufforderung in Textform nicht fristgerecht zahlt.
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Verzug nach Zahlungsaufforderung. Ist die Einziehung einer Prämie aus Gründen, die der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so kommt er erst in Verzug, wenn er nach Zahlungsauf- forderung Zahlungsaufforderung in Textform nicht fristgerecht zahlt.
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