Verzugszinspflicht Musterklauseln

Verzugszinspflicht. 1. Eine Verzugszinspflicht besteht nur dann, wenn auf den Fälligkeitstermin hin eine provisorische oder eine definitive Rechnung gestellt wurde. Ist bis zur Fälligkeit noch keine Steuerrechnung ge- stellt worden, beginnt die Verzugszinspflicht 30 Tage nach Rechnungsstellung. Erhöht sich der defi- nitive Rechnungsbetrag gegenüber der provisorischen Rechnungstellung, beginnt die Verzugszins- pflicht für den Mehrbetrag 30 Tage nach definitiver Rechnungsstellung (§ 135a Abs. 4 StG). Als Steuerrechnung gelten die Vorausrechnung, die auf einer provisorischen Veranlagung basierende Steuerrechnung sowie die definitive Steuerrechnung. 2. Bei den Fälligkeitsterminen wird zwischen dem allgemeinem und den besonderen Terminen unter- schieden. Der allgemeine Fälligkeitstermin kommt für die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Ertrags- und Kapitalsteuern zum Tragen. Es ist dies der 30. September des Kalender- jahres, in dem die Steuerperiode endet (§ 135 Abs. 1 StG). Beginnt die Steuerpflicht nach dem 30. September des Steuerjahres, so wird die (periodisch erhobene) Steuer per 31. Dezember fällig. Die Fälligkeitstermine gelten auch dann, wenn keine definitive Rechnung gestellt oder gegen die Veran- lagung ein Rechtsmittel ergriffen worden ist (§ 135 Abs. 6 StG). Wenn also Herr X am 15. Oktober vom Kanton BS in den Kanton BL zuzieht, sind die periodischen Steuern des Zuzugsjahres am 31. Dezember fällig. Die besonderen Fälligkeitstermine kommen für die Steuern auf Kapitalleistungen und besonderen Liquida- tionsgewinnen, auf welchen eine separate Jahressteuer erhoben wird, für Grundstückgewinn- und Handän- derungssteuern sowie für Nachsteuern und Bussen zur Anwendung. Diese Steuern werden mit der Steuer- rechnung fällig, die Verzugszinspflicht beginnt für die beiden erstgenannten Steuern 30 Tage nach Rech- nungsstellung (§ 135b Abs. 2 StG). Bei den Nachsteuern läuft der Verzugszins auf den einzelnen Nachsteu- ern bereits seit den allgemeinen Fälligkeitsterminen gemäss § 135 Abs. 1 bis 3 StG (§ 146 Abs. 1 StG; StB 146 Nr. 1). Im Weiteren bestehen besondere Fälligkeitstermine in folgenden Fällen (§ 135 Abs. 5 StG): a. sämtliche Steuern von Personen, die das Land dauernd verlassen wollen, am Tag, an dem Anstal- ten zur Ausreise getroffen werden; b. Steuern von juristischen Personen in Liquidation oder bei Sitzverlegung ins Ausland: mit der Anmel- dung zur Löschung im Handelsregister (gilt nicht für Löschungen zufolge Umstrukturierung, wenn die Steuerschuld auf eine...

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  • Verzugszinsen Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 8% über dem Basiszinssatz und beginnen auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen.

  • Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Meldepflicht Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).

  • Auskunftspflicht Die Lernenden verpflichten sich, zu jeder Zeit Auskunft über den Verbleib des Leihgerätes geben zu können und das Leihgerät jederzeit in funktionstüchtigem Zustand vorführen zu können.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Ihre Pflichten a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende Deckung aufweist. b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah- lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un- verzüglich nach unserer in Textform abgegebe- nen Zahlungsaufforderung erfolgt. c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last- schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum Beitragseinzug Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an- derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug widerrufen, so können wir den Vertrag zum En- de des laufenden Versicherungsmonats außerordentlich kündigen.

  • Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.