Verzugszinsen. Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 8% über dem Basiszinssatz und beginnen auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen.
Verzugszinsen. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz in Rechnung gestellt Verzugszinsen sind gesondert zu fakturieren und haben folgende Informationen zu enthalten: • die jeweilige Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum der aushaftenden Originalrechnung, aufgrund derer Verzugszinsen verrechnet werden, • Anzahl der Verzugstage, • den aushaftenden Betrag, • den verrechneten Zinssatz sowie • die verrechneten Verzugszinsen.
Verzugszinsen. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hiedurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
Verzugszinsen. Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Verzugszinsen sind in gesonderten Rechnungen zu fakturieren und haben folgende Informationen zu enthalten: • das Rechnungsdatum, • die jeweilige Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum der aushaftenden Originalrechnung, aufgrund der Verzugszinsen verrechnet werden, • Anzahl der Verzugstage, • den aushaftenden Betrag, • den verrechneten Zinssatz sowie • die verrechneten Verzugszinsen.
Verzugszinsen. Xxxxx vom Mieter geschuldete Xxxxxx, der zehn Tage nach seiner Fälligkeit nicht gezahlt wird, wirft von Rechts wegen ohne Inverzugsetzung zugunsten des Vermieters Xxxxxx nach dem gesetzlichen Zinssatz ab seinem Fälligkeitsdatum ab, wobei die Zinsen jeden angefangenen Monats für den ganzen Monat geschuldet werden.
Verzugszinsen. Im Falle des Zahlungsverzuges können Verzugszinsen für den aushaftenden Betrag ab dem Fälligkeitstag in Höhe von 3 Prozentpunkten p.a. über dem zum Rechnungsein- gangsdatum1 gültigen, von der ÖNB veröffentlichten, 3-Monats-EURIBOR in Rechnung gestellt werden. Die Zinsanpassung hat quartalsweise zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres zu erfolgen. Sofern diese Stichtage auf keinen Bankwerktag fallen, ist der für den darauf folgenden Bankwerktag geltende Satz maßgeblich.
Verzugszinsen. (1) Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug (Ziff. 4.3) und ist keine Stundung (Ziff. 4.4) vereinbart, so sind gem. § 288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig. Den Verkäufern ist es unbenommen, einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch gegen den Käufer geltend zu machen. Fälligkeitszinsen aus beiderseitigen Handelsgeschäften (§ 353 HGB) bleiben unberührt.
(2) Im Falle des Weiterverkaufs (Ziff. 6) werden die Verzugszinsen aus der ursprünglichen Kaufsumme für die Zeit ab Verzugseintritt bis zur Bezahlung des Erlöses aus dem Weiterverkauf, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt, in dem der Dritterwerber nach Ziff. 4.3 in Verzug gerät, berechnet. Ergeben sich beim Weiterverkauf ein Mindererlös und/oder Kosten, werden Verzugszinsen für diese Beträge bis zur vollständigen Bezahlung berechnet.
Verzugszinsen. Für den Fall eines Verzugs mit der Zahlung von gemäß diesem Vertrag an den Crowd-Investor zu zahlenden Beträgen schuldet die Gesellschaft Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. (act/360).
Verzugszinsen. Für den Fall eines Verzugs mit der Zahlung von gemäß diesem Vertrag an den Crowd-Investor zu zahlenden Beträgen schuldet die Gesellschaft Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. (act/360). Klarstellend wird festgehalten, dass Beträge, die mangels Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen gemäß Punkt 8 nicht ausbezahlt werden, (vorerst) nicht fällig sind, sodass für diese Beträge keine Verzugszinsen anfallen; vielmehr unterliegen diese Beträge weiterhin der laufenden Verzinsung gemäß Punkt 5.2. Fälligkeit tritt erst zum nächstfolgenden Zinszahlungstermin ein, an dem die vertraglichen Zahlungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Verzugszinsen. Für den Fall des Verzugs von fälligen Beträgen (Zinsen oder Tilgungen) gemäß diesem Vertrag schuldet die Gesellschaft dem Crowd-Investor Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. auf den fälligen Betrag, berechnet nach der Eurozinsmethode act/360. Die Beträge werden kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle genau gerundet. Klarstellend wird festgehalten, dass Beträge, die mangels Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen gemäß Punkt 8 nicht ausbezahlt werden, (vorerst) nicht fällig sind, sodass für diese Beträge keine Verzugszinsen anfallen; vielmehr unterliegen diese Beträge weiterhin einer Verzinsung gemäß der Punkte 5.1 und 5.2. Fälligkeit tritt erst zum nächstfolgenden Zinszahlungs- bzw. Tilgungstermin ein, an dem die vertraglichen Zahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. 5.4 Default Interest In the event of the default on payment of amounts due under this loan contract (interest or redemption payments), the Company shall owe the Crowd-investor a default interest of 12% p.a. on the amount due calculated with the day count convention actual/360. In accordance with standard commercial practice, amounts due shall be rounded to the second decimal place. For the avoidance of doubt, it is emphasized that amounts are not due for payment (at the time being), if the requirements for payment pursuant to section 8 are not fulfilled. In such a case they do not accrue default interest; but rather continue to bear interest pursuant to sections 5.1 and 5.2. Payment obligation shall fall due at the earliest possible Interest payment date or Redemption date on which the contractual conditions for payment are fulfilled.