Veränderungen der Mietsache. 1. Veränderungen der Mietsache, insbesondere An- und Einbauten, sowie die Verbindung mit anderen Gegenständen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Sofern Veränderungen behördlich verlangt werden, ist der Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Ohne vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen, An- und Einbauten gehen auf jeden Fall entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über. Ein Wegnahmerecht ist ausgeschlossen. 2. Der Vermieter kann verlangen, dass der ursprüngliche Zustand der Mietsache auf Kosten des Mieters wieder hergestellt wird.
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Samples: General Business Terms and Conditions, General Terms and Conditions, Mietbedingungen