Common use of Veräußerung von Kabelkanalanlagen Clause in Contracts

Veräußerung von Kabelkanalanlagen. Zusätzlich zu den Regelungen von § 12.2 des Rahmenleistungsvertrages zur Übertragung gehen die Leistungsbeteiligten gehen davon aus, daß bei einer Veräußerung von Kabelkanalanlagen vom Leistungsgeber an einen Dritten der Dritte in sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gemäß § 566 BGB eintritt. Der Leistungsgeber ist bei einer Veräußerung der Kabelkanalanlagen an Dritte jedoch auch berechtigt, mit dem Dritten (abweichend von § 566 BGB) zu vereinbaren, daß das Leistungsverhältnis nach diesem Term Sheet beim Leistungsgeber verbleibt, soweit der Dritte dem Leistungsgeber vor der Übertragung schriftlich bestätigt hat, daß er ihm die Nutzung der Kabelkanalanlagen für die Zwecke dieses Term Sheets gestattet. Der Leistungsgeber ist ab dem Änderungsstichtag zur Einräumung von Rechten an den Kabelkanalanlagen an Dritte (nachfolgend “Sicherungsnehmer” genannt) im Wege des Leasings, unter Vereinbarung einer Sicherungsübereignung oder auf vergleichbare Weise im Rahmen von Finanzierungsmaßnahmen ohne Übertragung des Term Sheets entsprechend § 566 BGB berechtigt, wenn der Sicherungsnehmer dem Leistungsgeber vor der Einräumung von Rechten schriftlich bestätigt hat, (i) daß er ihm die Nutzung der Kabelkanalanlagen für die Zwecke dieses Term Sheets bis zu einer etwaigen Verwertung gestattet und (ii) daß er im Falle einer Verwertung dafür Sorge tragen wird, daß der Erwerber der Kabelkanalanlagen die Rechte und Pflichten aus diesem Term Sheet entsprechend § 566 BGB übernimmt.

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Samples: Framework Agreement (Kabel Deutschland GmbH), Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH), Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH)