Common use of Vollendung der Pfandrechtsbestellung (Perfection) Clause in Contracts

Vollendung der Pfandrechtsbestellung (Perfection). Zur Vollendung der Pfandrechtsbestellung (Perfection) für Zwecke des Artikel 5 (2) (a) des Gesetzes über Finanzsicherheiten, werden die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswer- te in dem betreffenden GC Pooling Re-use Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot in den Bü- chern von CBL als insgesamt zugunsten des Pfandnehmers verpfändet gekennzeichnet (die "Pfandrechtsbestellungs-Voraussetzung"). Zu diesem Zweck informiert der Sicherheitengeber an oder um den Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung herum CBL mit oder durch Unterzeichnung der Collateral Management Service-Vereinbarung für Sicherheitengeber und insbesondere durch die Vervollständigung des beigefügten Anhangs A (der "Anhang A") über das Bestehen des Pfandrechts und dar- über, dass alle dem/den GC Pooling Re-use Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot(s) gutge- schriebenen Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zugunsten der Eurex Clearing AG (zusammen, die "Pfandrechtsinformation") verpfändet werden. Zur Klarstellung: die Lieferung der Pfandrechtsinformation in Form von Anhang A durch den Sicherheitengeber an CBL hat automatisch die Pflicht der CBL zur Einhaltung der Pfand- rechtsbestellungs-Voraussetzung zur Folge; eine weitere Mitteilung oder Weisung des Si- cherheitengebers oder einer anderen Partei an CBL ist nicht erforderlich. Die Mitteilung, die durch den Drittpfandhalter an CBL für den Fall, dass der Verpfänder der Sicherheitengeber ist, nach Maßgabe von unten stehender Ziffer 4.5 zu erfolgen hat, bleibt hiervon unberührt. Dementsprechend wird CBL im Einklang mit der von ihr bereitgestellten Verwaltung von Si- cherheiten im Rahmen der Collateral Management Service-Vereinbarungen und der CBL- Systeme nach Vervollständigung des Anhangs A automatisch alle Maßgeblichen Verpfän- deten Vermögenswerte, die dem/den GC Pooling Re-use Basis-Clearing-Mitglied Pfandde- pot(s) von Zeit zu Zeit gutgeschrieben werden, als zugunsten des Pfandnehmers verpfändet kennzeichnen.

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Vollendung der Pfandrechtsbestellung (Perfection). Zur Vollendung der Pfandrechtsbestellung (Perfection) für Zwecke des Artikel 5 (2) (a) des Gesetzes über Finanzsicherheiten, Finanzsicherheiten werden die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswer- te in dem betreffenden GC Pooling Re-use CmaX Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot in den Bü- chern Büchern von CBL als insgesamt zugunsten des Pfandnehmers verpfändet gekennzeichnet (die "PfandrechtsbestellungsPfand- rechtsbestellungs-Voraussetzung"). Zu diesem Zweck informiert der Sicherheitengeber an oder um den Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung herum CBL mit oder durch Unterzeichnung der Collateral Management Service-Vereinbarung für Sicherheitengeber und insbesondere durch die Vervollständigung des beigefügten Anhangs A (der "Anhang A") über das Bestehen des Pfandrechts und dar- über, dass alle dem/den GC Pooling Re-use CmaX Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot(s) gutge- schriebenen gutgeschriebenen Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zugunsten der Eurex Clearing AG (zusammen, zusam- men die "Pfandrechtsinformation") verpfändet werden. Zur Klarstellung: die Lieferung der Pfandrechtsinformation in Form von Anhang A durch den Sicherheitengeber an CBL hat automatisch die Pflicht der CBL zur Einhaltung der Pfand- rechtsbestellungs-Voraussetzung zur Folge; eine weitere Mitteilung oder Weisung des Si- cherheitengebers oder einer anderen Partei an CBL ist nicht erforderlich. Die Mitteilung, die durch den Drittpfandhalter an CBL für den Fall, dass der Verpfänder der Sicherheitengeber ist, nach Maßgabe von unten stehender Ziffer 4.5 3.3 zu erfolgen hat, bleibt hiervon unberührt. Dementsprechend wird CBL im Einklang mit der von ihr bereitgestellten Verwaltung von Si- cherheiten im Rahmen der Collateral Management Service-Vereinbarungen und der CBL- Systeme nach Vervollständigung des Anhangs A automatisch alle Maßgeblichen Verpfän- deten Vermögenswerte, die dem/den GC Pooling Re-use CmaX Basis-Clearing-Mitglied Pfandde- pot(sPfanddepot(s) von Zeit zu Zeit gutgeschrieben werden, als zugunsten des Pfandnehmers verpfändet kennzeichnen. Soweit in dieser Anlage 2 nicht anderweitig geregelt oder erlaubt, vereinbaren die Parteien, dass CBL nur nach Maßgabe der gemäß den Bestimmungen der Collateral Management Service-Vereinbarung erteilten Weisungen des Pfandnehmers handeln soll.

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Vollendung der Pfandrechtsbestellung (Perfection). Zur Vollendung der Pfandrechtsbestellung (Perfection) für Zwecke des Artikel 5 (2) (a) des Gesetzes Ge- setzes über Finanzsicherheiten, Finanzsicherheiten werden die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswer- te Vermögenswerte in dem betreffenden GC Pooling Re-use CmaX Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot in den Bü- chern Büchern von CBL als insgesamt ins- gesamt zugunsten des Pfandnehmers verpfändet gekennzeichnet (die "PfandrechtsbestellungsPfandrechtsbestel- lungs-Voraussetzung"). Zu diesem Zweck informiert der Sicherheitengeber Verpfänder an oder um den Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung Ver- einbarung herum CBL mit oder durch Unterzeichnung der Collateral Management Service-Service- Vereinbarung für Sicherheitengeber und insbesondere durch die Vervollständigung des beigefügten beige- fügten Anhangs A (der "Anhang A") über das Bestehen des Pfandrechts und dar- überdarüber, dass alle dem/den GC Pooling Re-use CmaX Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot(s) gutge- schriebenen gutgeschriebenen Maßgeblichen Verpfändeten Ver- pfändeten Vermögenswerte zugunsten der Eurex Clearing AG (zusammen, zusammen die "PfandrechtsinformationPfandrechtsin- formation") verpfändet werden. Zur Klarstellung: die Lieferung der Pfandrechtsinformation in Form von Anhang A durch den Sicherheitengeber Verpfänder an CBL hat automatisch die Pflicht der CBL CBLs zur Einhaltung der Pfand- rechtsbestellungsPfandrechtsbestel- lungs-Voraussetzung zur Folge; eine weitere Mitteilung oder Weisung des Si- cherheitengebers oder einer anderen Partei Verpfänders an CBL ist nicht erforderlich. Die Mitteilung, die durch den Drittpfandhalter an CBL für den Fall, dass der Verpfänder der Sicherheitengeber ist, nach Maßgabe von unten stehender Ziffer 4.5 zu erfolgen hat, bleibt hiervon unberührt. Dementsprechend wird CBL im Einklang mit der von ihr bereitgestellten Verwaltung von Si- cherheiten Sicher- heiten im Rahmen der Collateral Management Service-Vereinbarungen und der CBL- CBL-Systeme nach Vervollständigung des Anhangs A automatisch alle Maßgeblichen Verpfän- deten VermögenswerteVerpfändeten Vermö- genswerte, die dem/den GC Pooling Re-use CmaX Basis-Clearing-Mitglied Pfandde- pot(sPfanddepot(s) von Zeit zu Zeit gutgeschrieben gutge- schrieben werden, als zugunsten des Pfandnehmers verpfändet kennzeichnen. Soweit in dieser Anlage 1 nicht anderweitig geregelt oder erlaubt vereinbaren die Parteien, dass CBL nur nach Maßgabe der gemäß den Bestimmungen der Collateral Management Service- Vereinbarung erteilten Weisungen des Pfandnehmers handeln soll.

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Vollendung der Pfandrechtsbestellung (Perfection). Zur Vollendung der Pfandrechtsbestellung (Perfection) für Zwecke des Artikel 5 (2) (a) des Gesetzes Ge- setzes über Finanzsicherheiten, werden die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswer- te Vermögenswerte in dem betreffenden GC Pooling Re-use Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot in den Bü- chern Büchern von CBL als insgesamt zugunsten des Pfandnehmers verpfändet gekennzeichnet (die "PfandrechtsbestellungsPfand- rechtsbestellungs-Voraussetzung"). Zu diesem Zweck informiert der Sicherheitengeber Verpfänder an oder um den Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung Ver- einbarung herum CBL mit oder durch Unterzeichnung der Collateral Management Service-Service- Vereinbarung für Sicherheitengeber und insbesondere durch die Vervollständigung des beigefügten beige- fügten Anhangs A (der "Anhang A") über das Bestehen des Pfandrechts und dar- überdarüber, dass alle dem/den GC Pooling Re-use Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot(s) gutge- schriebenen Maßgeblichen gutgeschriebenen Maßgeb- lichen Verpfändeten Vermögenswerte zugunsten der Eurex Clearing AG (zusammen, zusammen die "Pfandrechtsinformation") verpfändet werden. Zur Klarstellung: die Lieferung der Pfandrechtsinformation in Form von Anhang A durch den Sicherheitengeber Verpfänder an CBL hat automatisch die Pflicht der CBL CBLs zur Einhaltung der Pfand- rechtsbestellungsPfandrechtsbestel- lungs-Voraussetzung zur Folge; eine weitere Mitteilung oder Weisung des Si- cherheitengebers oder einer anderen Partei Verpfänders an CBL ist nicht erforderlich. Die Mitteilung, die durch den Drittpfandhalter an CBL für den Fall, dass der Verpfänder der Sicherheitengeber ist, nach Maßgabe von unten stehender Ziffer 4.5 zu erfolgen hat, bleibt hiervon unberührt. Dementsprechend wird CBL im Einklang mit der von ihr bereitgestellten Verwaltung von Si- cherheiten Sicher- heiten im Rahmen der Collateral Management Service-Vereinbarungen und der CBL- CBL-Systeme nach Vervollständigung des Anhangs A automatisch alle Maßgeblichen Verpfän- deten VermögenswerteVerpfändeten Vermö- genswerte, die dem/den GC Pooling Re-use Basis-Clearing-Mitglied Pfandde- pot(sPfanddepot(s) von Zeit zu Zeit gutgeschrieben werden, als zugunsten des Pfandnehmers verpfändet kennzeichnen. Soweit in dieser Anlage 1 nicht anderweitig geregelt oder erlaubt vereinbaren die Parteien, dass CBL nur nach Maßgabe der gemäß den Bestimmungen der Collateral Management Service- Vereinbarung erteilten Weisungen des Pfandnehmers handeln soll.

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