Vollendung der Pfandrechtsbestellung (Perfection). Zur Vollendung der Pfandrechtsbestellung (Perfection) für Zwecke des Artikel 5 (2) (a) des Ge- setzes über Finanzsicherheiten, werden die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte in dem betreffenden GC Pooling Re-use Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot in den Büchern von CBL als insgesamt zugunsten des Pfandnehmers verpfändet gekennzeichnet (die "Pfand- rechtsbestellungs-Voraussetzung"). Zu diesem Zweck informiert der Verpfänder an oder um den Tag der Unterzeichnung der Ver- einbarung herum CBL mit oder durch Unterzeichnung der Collateral Management Service- Vereinbarung für Sicherheitengeber und insbesondere durch die Vervollständigung des beige- fügten Anhangs A (der "Anhang A") über das Bestehen des Pfandrechts und darüber, dass alle dem/den GC Pooling Re-use Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot(s) gutgeschriebenen Maßgeb- lichen Verpfändeten Vermögenswerte zugunsten der Eurex Clearing AG (zusammen die "Pfandrechtsinformation") verpfändet werden. Zur Klarstellung: die Lieferung der Pfandrechtsinformation in Form von Anhang A durch den Verpfänder an CBL hat automatisch die Pflicht CBLs zur Einhaltung der Pfandrechtsbestel- lungs-Voraussetzung zur Folge; eine weitere Mitteilung oder Weisung des Verpfänders an CBL ist nicht erforderlich. Dementsprechend wird CBL im Einklang mit der von ihr bereitgestellten Verwaltung von Sicher- heiten im Rahmen der Collateral Management Service-Vereinbarungen und der CBL-Systeme nach Vervollständigung des Anhangs A automatisch alle Maßgeblichen Verpfändeten Vermö- genswerte, die dem/den GC Pooling Re-use Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot(s) von Zeit zu Zeit gutgeschrieben werden, als zugunsten des Pfandnehmers verpfändet kennzeichnen. Soweit in dieser Anlage 1 nicht anderweitig geregelt oder erlaubt vereinbaren die Parteien, dass CBL nur nach Maßgabe der gemäß den Bestimmungen der Collateral Management Service- Vereinbarung erteilten Weisungen des Pfandnehmers handeln soll.
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Samples: Verpfändungsvertrag
Vollendung der Pfandrechtsbestellung (Perfection). Zur Vollendung der Pfandrechtsbestellung (Perfection) für Zwecke des Artikel 5 (2) (a) des Ge- setzes über Finanzsicherheiten, Finanzsicherheiten werden die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte in dem betreffenden GC Pooling Re-use CmaX Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot in den Büchern von CBL als insgesamt ins- gesamt zugunsten des Pfandnehmers verpfändet gekennzeichnet (die "Pfand- rechtsbestellungsPfandrechtsbestel- lungs-Voraussetzung"). Zu diesem Zweck informiert der Verpfänder an oder um den Tag der Unterzeichnung der Ver- einbarung herum CBL mit oder durch Unterzeichnung der Collateral Management Service- Vereinbarung für Sicherheitengeber und insbesondere durch die Vervollständigung des beige- fügten Anhangs A (der "Anhang A") über das Bestehen des Pfandrechts und darüber, dass alle dem/den GC Pooling Re-use CmaX Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot(s) gutgeschriebenen Maßgeb- lichen Verpfändeten Maßgeblichen Ver- pfändeten Vermögenswerte zugunsten der Eurex Clearing AG (zusammen die "PfandrechtsinformationPfandrechtsin- formation") verpfändet werden. Zur Klarstellung: die Lieferung der Pfandrechtsinformation in Form von Anhang A durch den Verpfänder an CBL hat automatisch die Pflicht CBLs zur Einhaltung der Pfandrechtsbestel- lungs-Voraussetzung zur Folge; eine weitere Mitteilung oder Weisung des Verpfänders an CBL ist nicht erforderlich. Dementsprechend wird CBL im Einklang mit der von ihr bereitgestellten Verwaltung von Sicher- heiten im Rahmen der Collateral Management Service-Vereinbarungen und der CBL-Systeme nach Vervollständigung des Anhangs A automatisch alle Maßgeblichen Verpfändeten Vermö- genswerte, die dem/den GC Pooling Re-use CmaX Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot(s) von Zeit zu Zeit gutgeschrieben gutge- schrieben werden, als zugunsten des Pfandnehmers verpfändet kennzeichnen. Soweit in dieser Anlage 1 nicht anderweitig geregelt oder erlaubt vereinbaren die Parteien, dass CBL nur nach Maßgabe der gemäß den Bestimmungen der Collateral Management Service- Vereinbarung erteilten Weisungen des Pfandnehmers handeln soll.
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Samples: Verpfändungsvertrag
Vollendung der Pfandrechtsbestellung (Perfection). Zur Vollendung der Pfandrechtsbestellung (Perfection) für Zwecke des Artikel 5 (2) (a) des Ge- setzes Gesetzes über Finanzsicherheiten, Finanzsicherheiten werden die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte Vermögenswer- te in dem betreffenden GC Pooling Re-use CmaX Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot in den Büchern von CBL als insgesamt zugunsten des Pfandnehmers verpfändet gekennzeichnet (die "Pfand- rechtsbestellungs-Voraussetzung"). Zu diesem Zweck informiert der Verpfänder Sicherheitengeber an oder um den Tag der Unterzeichnung der Ver- einbarung Vereinbarung herum CBL mit oder durch Unterzeichnung der Collateral Management Service- Service-Vereinbarung für Sicherheitengeber und insbesondere durch die Vervollständigung des beige- fügten beigefügten Anhangs A (der "Anhang A") über das Bestehen des Pfandrechts und darüberdar- über, dass alle dem/den GC Pooling Re-use CmaX Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot(s) gutgeschriebenen Maßgeb- lichen Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zugunsten der Eurex Clearing AG (zusammen zusam- men die "Pfandrechtsinformation") verpfändet werden. Zur Klarstellung: die Lieferung der Pfandrechtsinformation in Form von Anhang A durch den Verpfänder Sicherheitengeber an CBL hat automatisch die Pflicht CBLs der CBL zur Einhaltung der Pfandrechtsbestel- lungsPfand- rechtsbestellungs-Voraussetzung zur Folge; eine weitere Mitteilung oder Weisung des Verpfänders Si- cherheitengebers oder einer anderen Partei an CBL ist nicht erforderlich. Die Mitteilung, die durch den Drittpfandhalter an CBL für den Fall, dass der Verpfänder der Sicherheitengeber ist, nach Maßgabe von unten stehender Ziffer 3.3 zu erfolgen hat, bleibt hiervon unberührt. Dementsprechend wird CBL im Einklang mit der von ihr bereitgestellten Verwaltung von Sicher- heiten Si- cherheiten im Rahmen der Collateral Management Service-Vereinbarungen und der CBL-CBL- Systeme nach Vervollständigung des Anhangs A automatisch alle Maßgeblichen Verpfändeten Vermö- genswerteVerpfän- deten Vermögenswerte, die dem/den GC Pooling Re-use CmaX Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot(s) von Zeit zu Zeit gutgeschrieben werden, als zugunsten des Pfandnehmers verpfändet kennzeichnen. Soweit in dieser Anlage 1 2 nicht anderweitig geregelt oder erlaubt erlaubt, vereinbaren die Parteien, dass CBL nur nach Maßgabe der gemäß den Bestimmungen der Collateral Management Service- Service-Vereinbarung erteilten Weisungen des Pfandnehmers handeln soll.
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Samples: Verpfändungsvertrag
Vollendung der Pfandrechtsbestellung (Perfection). Zur Vollendung der Pfandrechtsbestellung (Perfection) für Zwecke des Artikel 5 (2) (a) des Ge- setzes Gesetzes über Finanzsicherheiten, werden die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte Vermögenswer- te in dem betreffenden GC Pooling Re-use Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot in den Büchern Bü- chern von CBL als insgesamt zugunsten des Pfandnehmers verpfändet gekennzeichnet (die "Pfand- rechtsbestellungsPfandrechtsbestellungs-Voraussetzung"). Zu diesem Zweck informiert der Verpfänder Sicherheitengeber an oder um den Tag der Unterzeichnung der Ver- einbarung Vereinbarung herum CBL mit oder durch Unterzeichnung der Collateral Management Service- Service-Vereinbarung für Sicherheitengeber und insbesondere durch die Vervollständigung des beige- fügten beigefügten Anhangs A (der "Anhang A") über das Bestehen des Pfandrechts und darüberdar- über, dass alle dem/den GC Pooling Re-use Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot(s) gutgeschriebenen Maßgeb- lichen gutge- schriebenen Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte zugunsten der Eurex Clearing AG (zusammen zusammen, die "Pfandrechtsinformation") verpfändet werden. Zur Klarstellung: die Lieferung der Pfandrechtsinformation in Form von Anhang A durch den Verpfänder Sicherheitengeber an CBL hat automatisch die Pflicht CBLs der CBL zur Einhaltung der Pfandrechtsbestel- lungsPfand- rechtsbestellungs-Voraussetzung zur Folge; eine weitere Mitteilung oder Weisung des Verpfänders Si- cherheitengebers oder einer anderen Partei an CBL ist nicht erforderlich. Die Mitteilung, die durch den Drittpfandhalter an CBL für den Fall, dass der Verpfänder der Sicherheitengeber ist, nach Maßgabe von unten stehender Ziffer 4.5 zu erfolgen hat, bleibt hiervon unberührt. Dementsprechend wird CBL im Einklang mit der von ihr bereitgestellten Verwaltung von Sicher- heiten Si- cherheiten im Rahmen der Collateral Management Service-Vereinbarungen und der CBL-CBL- Systeme nach Vervollständigung des Anhangs A automatisch alle Maßgeblichen Verpfändeten Vermö- genswerteVerpfän- deten Vermögenswerte, die dem/den GC Pooling Re-use Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot(sPfandde- pot(s) von Zeit zu Zeit gutgeschrieben werden, als zugunsten des Pfandnehmers verpfändet kennzeichnen. Soweit in dieser Anlage 1 nicht anderweitig geregelt oder erlaubt vereinbaren die Parteien, dass CBL nur nach Maßgabe der gemäß den Bestimmungen der Collateral Management Service- Vereinbarung erteilten Weisungen des Pfandnehmers handeln soll.
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