Von uns gestellte Behältnisse Musterklauseln

Von uns gestellte Behältnisse. Soweit wir oder ein von uns beauftragter Dritter dem KUNDEN im Rahmen eines Entsor- gungs- und/oder Transportauftrags Behältnisse zur Verfügung stellen, hat dieser sie gegen Verlust, Beschädigung und Zerstörung zu schützen. Bei Aufstellung, Befüllung, Verladung und Beförderung sind die technischen, vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen ein- zuhalten. Kosten für die Reinigung von unseren Behältern bzw. Behältersystemen werden, wenn sie nicht auf herkömmliche Weise gereinigt werden können, dem KUNDEN in Rechnung Bei Nichtbeachtung der vorstehenden Absätze gilt Xxxx. 7 entsprechend.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.