Voraussetzung für die Herausgabe. (1) Das Depot wird nur gegen Rückgabe des ordnungsgemäß quittierten Hinterlegungs- scheins ausgehändigt, auch wenn es nur vorübergehend herausgenommen werden soll. (2) Die Bank ist befugt, die Berechtigung des Inhabers des quittierten Hinterlegungs- scheins zu prüfen.
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