Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds. Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Geneh- migung der BaFin auf einen anderen bestehenden oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, welches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem ande- ren EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des übertra- genden Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.
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Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds. Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Geneh- migung Genehmigung der BaFin auf einen anderen bestehenden ein anderes bestehendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, welches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland Deutsch- land oder in einem ande- ren anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des übertra- genden übertragenden Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein anderer Übertragungsstichtag Übertra- gungsstichtag bestimmt wird.
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Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds. Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Geneh- migung Genehmigung der BaFin auf einen anderen bestehenden ein anderes beste- hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden. Ist das andere Investmentvermögen ein OGAW, welches muss es auch nach der Übertragung die Anforderungen an einen OGAW erfüllen musserfüllen, der in Deutschland oder in einem ande- ren anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des übertra- genden übertragenden Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.
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Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds. Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Geneh- migung Genehmigung der BaFin auf einen anderen bestehenden ein anderes beste- hendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, welches wel- ches die Anforderungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem ande- ren anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde. Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des übertra- genden übertragenden Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.
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Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds. Alle Vermögensgegenstände dieses Fonds dürfen mit Geneh- migung Genehmigung der BaFin auf einen anderen bestehenden ein anderes bestehendes oder durch die Verschmelzung neu gegründetes Investmentvermögen übertragen werden, welches die Anforderungen Anfor- derungen an einen OGAW erfüllen muss, der in Deutschland oder in einem ande- ren anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt auf- gelegt wurde. Die Übertragung wird zum Geschäftsjahresende des übertra- genden übertragenden Fonds (Übertragungsstichtag) wirksam, sofern kein anderer Übertragungsstichtag bestimmt wird.. 1 § 26 InsO.
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