Solidaritätszuschlag Musterklauseln

Solidaritätszuschlag. Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab- zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.
Solidaritätszuschlag. Auf den bei Ausschüttungen oder Thesaurierungen abzuführen- den Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zu erheben. Der Solidaritätszuschlag ist bei der Ein- kommensteuer und Körperschaftsteuer anrechenbar. Fällt kein Steuerabzug an bzw. erfolgt bei Thesaurierung die Vergütung des Steuerabzugs, ist kein Solidaritätszuschlag abzu- führen bzw. wird dieser vergütet.
Solidaritätszuschlag. Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen abzuführenden Steuerabzug ist ein So- lidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.
Solidaritätszuschlag. Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewin- nen aus der Veräußerung von Anteilen abzuführenden Steu- erabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zu erheben.
Solidaritätszuschlag. Auf den bei Ausschüttungen oder Thesaurie- rungen abzuführenden Steuerabzug ist ein Soli- daritätszuschlag in Höhe von 5,5% zu erheben. Der Solidaritätszuschlag ist bei der Einkommen- steuer und Körperschaftsteuer anrechenbar. Fällt kein Steuerabzug an bzw. erfolgt bei Thesaurierung vor dem 1.1.2012 die Vergütung des Steuerabzugs – beispielsweise bei ausrei- chendem Freistellungsauftrag, Vorlage einer NV- Bescheinigung oder Nachweis der Steueraus- ländereigenschaft –, ist kein Solidaritätszuschlag abzuführen bzw. wird dieser bei einer Thesaurie- rung vergütet.
Solidaritätszuschlag. Auf bei Ausschüttungen oder Thesaurierungen abzuführende Kapitalertragsteuerbeträge und Zinsabschlagsteuerbeträge ist grundsätzlich ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% zu erhe- ben. Der Solidaritätszuschlag ist im Rahmen der Steuerveranlagung anrechenbar. Fällt keine Kapitalertragsteuer an bzw. erfolgt bei Thesaurierung die Vergütung von Kapitaler- tragsteuer – beispielsweise bei ausreichendem Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung oder Nachweis der Steuerausländereigenschaft –, ist kein Solidaritätszuschlag abzuführen bzw. bei The- saurierung wird der einbehaltene Solidaritätszu- schlag vergütet.

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  • Rücknahmeabschlag Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

  • Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kur- zer Anlagedauer die Wertentwicklung reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weiter- geben.