Kirchensteuer Musterklauseln

Kirchensteuer. Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichte- ter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kir- chensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.
Kirchensteuer. Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen de- potführenden Stelle (Abzugsverpflichteter) durch den Steuerab- zug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Zu diesem Zweck hat der Kirchensteuerpflichtige dem Abzugsverpflichteten in einem schriftlichen Antrag seine Religi- onsangehörigkeit zu benennen. Ehegatten haben in dem Antrag zudem zu erklären, in welchem Verhältnis der auf jeden Ehegat- ten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu den gesamten Kapi- talerträgen der Ehegatten steht, damit die Kirchensteuer ent- sprechend diesem Verhältnis aufgeteilt, einbehalten und abge- führt werden kann. Wird kein Aufteilungsverhältnis angegeben, erfolgt eine Aufteilung nach Köpfen. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.
Kirchensteuer. Wenn für den Steuerpflichtigen eine Kirchensteuerpflicht besteht, behalten wir die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer ein und führen sie an das zuständige Finanzamt ab. Zuvor fragen wir beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unter Angabe der Steuer-Identifikations- nummer und des Geburtsdatums automatisiert ab, ob der Steuerpflichtige kirchensteuerpflichtig ist (sog. Anlassabfrage). Das BZSt teilt uns dann eine etwaige Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und den geltenden Kirchensteuersatz mit. Der Steuerpflichtige kann mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich beim BZSt der Übermittlung von Daten zur Religionszugehörigkeit widersprechen (sog. Sperrvermerk). In diesem Fall ist der Steuerpflichtige für das betreffende Kalenderjahr verpflichtet, eine Einkommensteuer- erklärung abzugeben. Die Kirchensteuer wird dann vom Finanzamt auf Basis der Kapitalertragsteuer veranlagt. Ein Sperrvermerk kann vom BZSt nur berücksichtigt werden, wenn der Widerspruch spätestens zwei Monate vor unserer Datenabfrage dort eingegangen ist. Vor der Anlassabfrage werden wir den Steuerpflichtigen über die bevorstehende Datenabfrage sowie sein Widerspruchsrecht gegenüber dem BZSt informieren. Gehört der Steuerpflichtige keiner Religionsgemeinschaft an oder hat er der Datenübermittlung widersprochen, teilt uns das BZSt einen sog. Null- wert mit. In diesen Fällen behalten wir keine Kirchensteuer ein. Die Ansprüche oder Leistungen unterliegen der Erbschaftsteuer, wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod als Erwerb wegen Todes (z. B. aufgrund eines Bezugsrechts oder als Teil des Nachlasses) erworben werden (siehe §§ 3 und 7 ErbStG). Wird der Vertrag zu Ihren Lebzeiten oder wegen Todes ohne angemessene Gegenleistung auf einen anderen Versicherungsnehmer übertragen, wird der in der Versicherung liegende Vermögenswert übertragen. Er wird mit dem aktuellen Rückkaufswert zum Übertragungszeitpunkt bewer- tet. Wir sind gesetzlich verpflichtet, die Übertragung dem Wohnsitzfinanzamt des bisherigen Versicherungsnehmers anzuzeigen. Erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung, ist sie nicht erbschaftsteuerpflichtig. Bei Versicherungen auf verbundene Leben tritt insoweit kein steuerbarer Erwerb ein, wie der überlebende Teil im Innenverhältnis die Beitragszahlung getragen hat. Für Eheleute wird im Zweifel eine Halbteilung unterstellt. Die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft sowie Auszahlungen an andere...
Kirchensteuer. Ist der Steuerpflichtige kirchensteuerpflichtig, sind wir bei vorliegender Kirchensteuerpflicht verpflichtet nach § 51a EStG Kirchensteuer einzubehalten und direkt an das Finanzamt abzuführen. Hierzu werden wir rechtzei- tig vor einer Kapitalauszahlung oder einer Vertragsän- derung die Religionszugehörigkeit beim Bundeszentral- amt für Steuern (BZSt) erfragen. Ist der Steuerpflichtige nicht kirchensteuerpflichtig oder hat er einen Widerspruch zur Datenabfrage (Sperrver- merk) beim BZSt eingelegt, ist nichts zu unternehmen. Wir führen dann keine Kirchensteuer ab. Hat der Steuerpflichtige bei bestehender Kirchensteuer- pflicht einen Sperrvermerk eingelegt, muss dieser die Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklä- rung angeben.
Kirchensteuer. (1) Die Kirchen und ihre Kirchengemeinden sind berechtigt, zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Mitgliedern Kirchensteuern zu erheben. Sie üben das Besteuerungsrecht nach Maßgabe des Artikels 137 Abs. 6 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 und des Kirchensteuergesetzes sowie der kirchlichen Steuerordnungen aus.
Kirchensteuer. Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichteter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als Zuschlag zum Steuerab- zug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird bereits beim Steuerabzug mindernd berück- sichtigt. Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden. In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Investmentfonds auf einen anderen inländischen Invest- mentfonds, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zu einer Aufdeckung von stillen Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden Investmentfonds eine im Ver- schmelzungsplan vorgesehene Barzahlung, ist diese wie eine Ausschüttung zu behandeln. Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmenden In- vestmentfonds ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Investmentfonds als veräußert und der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds als angeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräu- ßerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden Investmentfonds tatsächlich veräußert wird. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreiten- dem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letz- ten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen Standard für den automa- tischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht (Common Reporting Stan- dard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. De- zember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem CRS werden meldende Fin...
Kirchensteuer. Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer fragen wir einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab, welcher Religionsgemeinschaft Sie angehören. Haben Sie der Übermittlung dieser Information an uns widersprochen, behalten wir keine Kirchensteuer ein. Das BZSt informiert jedoch das für Sie zuständige Finanzamt, so dass die Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung nachgefordert wird.
Kirchensteuer. (1) Die Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze von ihren Mitgliedern Kirchensteuern, Kirchgeld und Gebühren zu erheben.
Kirchensteuer. 1Das Steueraufkommen der Kirchen wird gemeinschaftlich eingenommen. 2Die organisa- torischen Vorkehrungen treffen die Kirchen im gegenseitigen Einvernehmen. 3Das Steu- eraufkommen nach Satz 1 wird auf die Kirchen gemäß einem unter ihnen vereinbarten Schlüssel verteilt.
Kirchensteuer. (1) Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Gliederungen sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund von Steuerordnungen Kirchensteuern einschließlich Mindestbetragskirchensteuern sowie Kirchgeld zu erheben.