VORAUSSETZUNGEN FÜR ÖFFENTLICHE STELLEN UND SUPRANATIONALE ORGANISATIONEN Musterklauseln

VORAUSSETZUNGEN FÜR ÖFFENTLICHE STELLEN UND SUPRANATIONALE ORGANISATIONEN. (1) Auf Antrag und nach alleiniger Risikoeinschätzung der Eurex Clearing AG können bestimmte öffentliche Stellen und supranationale Organisationen unter modifizierten Voraussetzungen als Clearing-Mitglieder zugelassen werden. Diese sind: (a) die Mitgliedstaaten der EU und die Schweiz sowie Nicht-EU Länder, ihre Zentral- und Regionalregierungen und Ministerien, sowie ihre rechtlich unselbstständigen Sondervermögen; (b) die Zentralbanken der in (a) genannten Staaten; (c) die Europäische Zentralbank, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen im Sinne der Artikel 117 und 118 CRR, einschließlich der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW); (d) rechtlich selbstständige Einrichtungen und Unternehmen, die mit der Verwaltung des Vermögens oder der Schulden eines der in (a) benannten Staaten beauftragt oder betraut sind; und (e) öffentliche Stellen im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nummer 8 CRR und vergleichbare Institutionen. (2) Antragsteller im Sinne von Absatz (1) müssen die allgemeinen Anforderungen gemäß Ziffer 2.1.2 Abs. (3) bis (6) sowie die besonderen Voraussetzungen für die betreffende Transaktionsart erfüllen, sofern sie nicht von der Eurex Clearing AG ganz oder teilweise von der Erfüllung dieser Anforderungen befreit wurden. Antragsteller im Sinne von Absatz (1) (a) bis (d) können insbesondere von der Anforderung befreit werden: (a) Eigenmittel gemäß Ziffer 2.1.2 Abs. (3) nachzuweisen; (b) über Wertpapierdepotkonten gemäß Ziffer 2.1.2 Abs. (4) zu verfügen; (c) Beiträge an den Clearing-Fonds gemäß Ziffer 2.1.2 Abs. (5) (d) zu zahlen; (d) Margin-Verpflichtungen gemäß Ziffer 3 für bestimmte Transaktionsarten zu erfüllen; und oder (e) an DM Auktionen gemäß Ziffer 7.5.3 in Verbindung mit den DM Auktions- Regeln teilzunehmen. Antragsteller im Sinne von Absatz (1) (e) können nur von den in (a), (b) und (e) genannten Anforderungen befreit werden. Antragsteller im Sinne von Absatz (1) sind von der Pflicht zur Teilnahme an einem Default Management Committee gemäß Ziffer 7.5 befreit, sofern sie nicht die Teilnahme beantragen und die Teilnahmevoraussetzungen gemäß Ziffer 7.5 in Verbindung mit den DMC-Regeln erfüllen. (3) Jegliche Befreiung gemäß Absatz (2) wird nur auf Antrag und nach alleiniger Risikoeinschätzung der Eurex Clearing AG unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Eine Befreiung von den in Absatz (2) (c) und (d) genannten Anforderungen setzt voraus, dass die Kreditwürdigkeit des Antragstellers nach Maßgabe der internen Beurt...