Voraussetzungen seitens des Etherlinkvertragspartners Musterklauseln

Voraussetzungen seitens des Etherlinkvertragspartners. Der Etherlinkvertragspartner hat den gegenständlichen Vertrag betreffend A1 Ether Link Services mit garantierter Bandbreite vor dem Zeitpunkt der Migration von bereits bestehenden A1 Ether Link Services angenommen. Der Etherlinkvertragspartner ist bereits Nutzer von A1 Ether Link Services der Kategorie 2. Die betreffenden A1 Ether Link Services der Kategorie 2 sind bereits in Betrieb und dem Etherlinkvertragspartner übergeben. Sofern Mindestvertragsdauern auf den bestehenden A1 Ether Link Services der Kategorie 2 des Etherlinkvertragspartners bestehen, gelten die vereinbarten Mindestvertragsdauern nach der Migration weiter. In diesem Fall kommt es zu keiner Verrechnung von Restentgelten durch A1. Bei A1 bestehen keine offenen Forderungen gegen den Etherlinkvertragspartner im Zusammenhang mit bestehenden A1 Ether Link Services der Kategorie 2. Die bestehenden A1 Ether Link Services der Kategorie 2 sind in Betrieb und dem Etherlinkvertragspartner übergeben.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.