Voraussetzungen zur Teilnahme Musterklauseln

Voraussetzungen zur Teilnahme. (1) Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen nach dieser Vereinbarung gilt als nachgewiesen, wenn die in den Absätzen 2 bis 8 genannten Voraussetzungen erfüllt und durch Zeugnisse und Bescheinigungen nachgewiesen werden. Die Facharztbezeichnungen richten sich nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch diejenigen Ärztinnen und Ärzte mit ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen.
Voraussetzungen zur Teilnahme. Bevor Sie sich verbindlich anmelden, haben wir mit Ihnen die Zugangsvoraussetzungen und die Anforderun- gen des Kurses individuell besprochen. Die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen sind: Eine abgeschlossene Lehre oder Studium. Aus Qualitätsgründen begrenzen wir die Teilnehmeranzahl. Die Anmeldungen werden nach deren Eintreffen berücksichtigt.
Voraussetzungen zur Teilnahme. Der Teilnehmer schließt nach erfolgreicher Registrierung einen Nutzungsvertrag über die egon-App ab. Mit der Registrierung werden die Regelungen für das Pilotprojekt anerkannt. Für die Nutzung ist ein geeignetes Mobiltelefon mit installierter Applikation (App) des Kundenvertragspartners (DB Regio AG), mit dem die Nutzungsvereinbarung geschlossen wurde, erforderlich. Am Pilotprokjekt teilnehmende Kunden können parallel die weiteren verfügbaren Angebote des geltenden VGN-Gemeinschaftstarifs nutzen. Aufgrund der Pilotstruktur können Anträge zur Teilnahme am Piloten abgelehnt werden.
Voraussetzungen zur Teilnahme. Über die Lehrgangsteilnahme entscheidet DEKRA aufgrund der für den ange- strebten Lehrgang verbindlichen Zugangsvoraussetzungen auf der Basis eines Beratungsgespräches und - soweit vorgesehen - des Ergebnisses der Aufnahme- prüfung bzw. des Eignungstestes.
Voraussetzungen zur Teilnahme. (1) Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen nach dieser Vereinbarung gilt als nachgewiesen, wenn die in den Absätzen 2 bis 8 genannten Voraussetzungen erfüllt und durch Zeugnisse und Bescheini- gungen nachgewiesen werden.
Voraussetzungen zur Teilnahme. Die Bewilligung einer Homeoffice-Tätigkeit erfolgt auf Antrag des Arbeitnehmers mit dem im Intranet bereitgestellten Formblatt. Der Antrag einschließlich der Verpflichtungserklärung zum Datenschutz und zur Datensicherheit ist über den jeweiligen Bereichsleiter an den Bereich Personalwesen zu richten. Der Bereich Personalwesen gibt den Antrag zusammen mit einer Stellungnahme (Formblatt hierzu wird im Intranet zur Verfügung gestellt) an die jeweilige Geschäftsführung weiter. Die Zustimmung des Betriebsrates zum Abschluss einer Homeoffice-Vereinbarung liegt automatisch vor, sofern die Voraussetzungen nach dieser Betriebsvereinbarung vorliegen. Nach der Entscheidung der Geschäftsführung wird die Einzelvereinbarung über die Ausübung der Homeoffice-Tätigkeit oder auch das Ablehnungsschreiben durch den Bereich Personalwesen entsprechend ausgefertigt und dem Betriebsrat zur Kenntnis mitgeteilt. Der Bereich Informationsverarbeitung und Arbeitssicherheit wird über die Einrichtung der Homeoffice-Tätigkeit des Arbeitnehmers unterrichtet. Die Einrichtung der Homeoffice-Tätigkeit richtet sich nach den betrieblichen Möglichkeiten und Erfordernissen. Die notwendige Gefährdungsbeurteilung des häuslichen Arbeitsplatzes wird mittels der von der Arbeitssicherheitsfachkraft zur Verfügung gestellten Checkliste durch den Arbeitnehmer vorgenommen sowie ein Foto des Arbeitsplatzes als Anlage beigefügt. Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind unter 18 Jahre oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, sollen besondere Berücksichtigung finden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die durch ihre Behinderung in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Zugelassen für Homeoffice-Tätigkeiten werden grundsätzlich nur Arbeitnehmer, die seit mindestens einem Jahr beschäftigt sind. Praktikanten, Arbeitnehmern in der Probezeit und Auszubildenden wird grundsätzlich keine Homeoffice-Tätigkeit gewährt. Bei Homeoffice muss es sich um ortsunabhängige Tätigkeiten handeln. Hierunter fallen Tätigkeiten, - die eigenständig und eigenverantwortlich durchführbar sind, - bei denen der arbeitsplatzbezogene Kommunikationsbedarf nicht entgegensteht, - deren zeitweise räumliche Auslagerung nicht zur Beeinträchtigung der betrieblichen Abläufe führt, - die nicht das regelmäßige Vorhalten umfangreicher Aktenbestände (in Papierform) oder sonstiger Materialien am Arbeitsplatz erfordern Ein Anspruch auf Homeoffice besteht nicht. Zwischen der jeweiligen %%%%%%%...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.