Vorbehalte und Erklärungen. (1) Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig. (2) Absatz 1 schliesst nicht aus, dass ein Staat oder eine Organisation der wirt- schaftlichen und/oder politischen Integration bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder förmlichen Bestätigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt dazu Erklärungen oder Stellungnahmen, gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem die anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, dass diese Erklärungen oder Stellungnahmen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkungen der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat auszuschliessen oder zu ändern.
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Samples: Basler Übereinkommen Über Die Kontrolle Der Grenzüberschreitenden Verbringung Gefährlicher Abfälle Und Ihrer Entsorgung, Basler Übereinkommen Über Die Kontrolle Der Grenzüberschreitenden Verbringung Gefährlicher Abfälle Und Ihrer Entsorgung
Vorbehalte und Erklärungen. (1) Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
(2) Absatz 1 schliesst schließt nicht aus, dass ein Staat oder eine Organisation der wirt- schaftlichen wirtschaftlichen und/oder politischen Integration bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder förmlichen Bestätigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt dazu Erklärungen oder Stellungnahmen, gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem die anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetztvorausge- setzt, dass diese Erklärungen oder Stellungnahmen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkungen der Bestimmungen Be- stimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat auszuschliessen auszuschließen oder zu ändern.
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Samples: Basler Übereinkommen Über Die Kontrolle Der Grenzüberschreitenden Verbringung Gefährlicher Abfälle Und Ihrer Entsorgung, Basler Übereinkommen Über Die Kontrolle Der Grenzüberschreitenden Verbringung Gefährlicher Abfälle Und Ihrer Entsorgung
Vorbehalte und Erklärungen. (1) Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
(2) Absatz 1 schliesst schließt nicht aus, dass ein Staat oder eine Organisation der wirt- schaftlichen wirtschaftlichen und/oder politischen Integration bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder förmlichen Bestätigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt dazu Erklärungen oder Stellungnahmen, gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem die anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetztvorausge- setzt, dass diese Erklärungen oder Stellungnahmen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkungen der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat auszuschliessen auszuschließen oder zu ändern.
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Vorbehalte und Erklärungen. (1) Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
(2) Absatz 1 schliesst nicht aus, dass ein Staat oder eine Organisation der wirt- schaftlichen wirtschaft- lichen und/oder politischen Integration bei der Unterzeichnung, Ratifikation, AnnahmeAn- nahme, Genehmigung oder förmlichen Bestätigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt dazu Erklärungen oder Stellungnahmen, gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem die anwendbaren Gesetze und sonstigen sons- tigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringenbrin- gen, vorausgesetzt, dass diese Erklärungen oder Stellungnahmen nicht darauf abzielenabzie- len, die Rechtswirkungen der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat auszuschliessen oder zu ändern.
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