Vorbehalte. 1. Zu diesem Übereinkommen sind keine allgemeinen Vorbehalte zulässig. Beson- dere Vorbehalte können nach diesem Artikel und nach den Artikeln XV und XVI gemacht werden. 2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmi- gungs- oder Beitrittsurkunde einen besonderen Vorbehalt machen in Bezug auf a) eine in Anhang I, II oder III aufgeführte Art oder b) Teile einer Pflanze oder eines Tieres oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Anhang III in Verbindung mit einer Art aufgeführt sind. 3. Xxxxxxx eine Vertragspartei ihren nach diesem Artikel gemachten Vorbehalt nicht zurückzieht, wird sie im Hinblick auf den Handel mit den in dem Vorbehalt be- zeichneten Arten, Teilen oder aus einem Tier oder einer Pflanze hergestellten Er- zeugnissen wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.
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Samples: Übereinkommen Über Den Internationalen Handel Mit Gefährdeten Arten Frei Lebender Tiere Und Pflanzen, Übereinkommen Über Den Internationalen Handel Mit Gefährdeten Arten Frei Lebender Tiere Und Pflanzen, Übereinkommen Über Den Internationalen Handel Mit Gefährdeten Arten Frei Lebender Tiere Und Pflanzen
Vorbehalte. 1. Zu diesem Übereinkommen sind keine allgemeinen Vorbehalte zulässig. Beson- dere Vorbehalte können nach diesem Artikel und nach den Artikeln XV und XVI gemacht ge- macht werden.
2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmi- gungs- oder Beitrittsurkunde einen besonderen Vorbehalt machen in Bezug auf:
a) eine in Anhang I, II oder III aufgeführte Art oder
b) Teile einer Pflanze oder eines Tieres oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Anhang III in Verbindung mit einer Art aufgeführt sind.
3. Xxxxxxx eine Vertragspartei ihren nach diesem Artikel gemachten Vorbehalt nicht zurückzieht, wird sie im Hinblick auf den Handel mit den in dem Vorbehalt be- zeichneten bezeich- neten Arten, Teilen oder aus einem Tier oder einer Pflanze hergestellten Er- zeugnissen Erzeugnissen wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.
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Vorbehalte. 1. Zu diesem Übereinkommen sind keine allgemeinen Vorbehalte zulässig. Beson- dere Vorbehalte können nach diesem Artikel und nach den Artikeln XV und XVI gemacht werden.
2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmi- gungs- oder Beitrittsurkunde einen besonderen Vorbehalt machen in Bezug bezug auf
a) eine in Anhang I, II oder III aufgeführte Art oder
b) Teile einer Pflanze oder eines Tieres oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Anhang III in Verbindung mit einer Art aufgeführt sind.
3. Xxxxxxx eine Vertragspartei ihren nach diesem Artikel gemachten Vorbehalt nicht zurückzieht, wird sie im Hinblick auf den Handel mit den in dem Vorbehalt be- zeichneten Arten, Teilen oder aus einem Tier oder einer Pflanze hergestellten hergestellen Er- zeugnissen wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.
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