Vorbemerkung. Diese Vereinbarung passt die Vereinbarung vom 21. Juli 1998 den heutigen Verhältnissen an. Die Liegenschaften der Weiler Rüebisberg (Gemeinde Bachs ZH) und Waldhausen (Gemeinde Fisibach AG) und die Gemeinde Fisibach werden durch eine eigene Quellfassung mit Trink- und Brauchwasser versorgt. Die zugehörige Brunnenstube befindet sich auf dem Grundstück Kat. Nr. 932* der Gemeinde Bachs (GB Blatt 1400, Plan Nr. 26), welches sich im Eigentum der Einwohnergemeinde Fisibach befindet. *Frühere Bezeichnungen: - Liegenschaft GR 834, Parz. Nr. 318.05 - Kat. Nr. 668, Grundprotokoll Bd. 15 S. 77. Im Grundbuch sind das Recht und die Nutzung des Wassers durch Dienstbarkeiten wie folgt geregelt: „Übertragbares und vererbliches Recht zur Aneignung und Ableitung des in der Liegenschaft Kat. Nr. 932 entspringenden, bereits gefassten Quellwassers, sowie zur Erstellung und Unterhaltung der hierfür erforderlichen Vorrichtungen, wie Reservoir und Leitungen.“ Die Verwaltung, der Betrieb und der Unterhalt der Quelle werden gemeinsam durch die Miteigentümer besorgt. Die Einzelheiten werden nachfolgend unter Ziff. II bis IV geregelt. Wo nichts anderes geregelt ist, kommen die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung.
Vorbemerkung. 1Nach dem Abschnitt II Ziffer 2 sind Beschäftigte eingruppiert, die sich mit Syste- men der Informations- und Kommunikationstechnik befassen ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung. 2Zu diesen Systemen zählen insbesondere informationstechnische Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme, Datenbanken, Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IKT-Netzen und IKT-Weitverkehrsnetzen sowie Produkte und Services, die mit diesen Syste- men erstellt werden. 3Dabei werden Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IKT-Systems erfasst, also dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, De- sign, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssi- cherung. 4Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale. 5Da mit den informationstechnischen Syste- men in der Regel Produkte oder Services erstellt werden, gelten die nachfolgen- den Tätigkeitsmerkmale auch für die Beschäftigten in der Produktionssteuerung und im IKT-Servicemanagement. 6Nicht unter den Abschnitt II Ziffer 2 fallen Beschäftigte, die lediglich IKT-Systeme anwenden oder Beschäftigte, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Infor- mations- und Kommunikationstechnik schaffen und sich die informations-techni- schen Spezifikationen von den IKT-Fachleuten zuarbeiten lassen.
Vorbemerkung. 1Meisterinnen und Meister sind Beschäftigte, die eine Meisterprüfung auf Grund- lage der Handwerksordnung oder des Berufsbildungsgesetzes aufbauend auf ei- ner einschlägigen mindestens dreijährigen Ausbildung bestanden haben. 2Die Voraussetzung der Meisterprüfung ist auch erfüllt, wenn diese auf einer früheren Ausbildung mit einer kürzeren Ausbildungsdauer aufbaut. Meisterinnen und Meister mit entsprechender Tätigkeit.
Vorbemerkung. Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Daten- verarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Vorbemerkung. Der Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. empfiehlt seinen Mitgliedsunternehmen die nachstehenden Allge- meinen Geschäftsbedingungen unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit den Kunden. Den Adressaten steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu ver- wenden. Auf seiner Homepage (xxx.xxxxxxxxxx.xx) hat der Hotelverband für seine Mitglieder Praxistipps zur rechtssi- cheren Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitgestellt. Eine vom Kunden (einheitliche Bezeichnung für: Besteller, Xxxx, Mieter, Veranstalter u.s.w.) veranlasste und vom Hotel angenommene Zimmerbuchung begründet zwischen beiden ein Vertragsverhältnis, den Hotelauf- nahmevertrag (einheitliche Bezeichnung für Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag). Der Hotelaufnahmevertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), abgesehen von der Haftung für einge- brachte Sachen, nicht besonders geregelter, so genannter typengemischter Vertrag. Er beinhaltet Elemente des Dienst-, Werk- und Kaufvertragsrechts. In seinem Kern ist der Hotelaufnahmevertrag ein Mietvertrag. Hotelaufnahmeverträge sind, wie alle übrigen Verträge des bürgerlichen Rechts, von beiden Vertragspartnern einzuhalten. Berlin/Bonn, April 2012 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag (AGBH) 5 1 Geltungsbereich 5 2 Vertragsabschluss, -partner, Verjährung 5 3 Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung 5 4 Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) / NICHTINANSPRUCHNAHME DER LEISTUNGEN DES HOTELS (NO SHOW) 6 5 Rücktritt des Hotels 6 6 Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 7 7 Haftung des Hotels 7 8 Schlussbestimmungen 8 Mustervereinbarung für den Hotelaufnahmevertrag 9* KURZVERSION DER AGBH 12* Mustervereinbarung für den Hotelaufnahmevertrag (Englische Übersetzung) 13*
Vorbemerkung. Die Kommune beabsichtigt, ein IT-gestütztes Fachverfahren für ihre elektronischen Personenstandsregister einzuführen, um den ab 1. Januar 2014 bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen im Personenstandswesen nachzukommen. Zudem möchte sie das standesamtliche Fachverfahren „AutiSta“ durch ein Rechenzen trum für sich betreiben lassen. Die Stadt verfügt bereits über ein elektronisches Personenstandsregisterverfahren sowie das Fach- verfahren AutiSta. Perspektivisch soll bei der Stadt für das Land Brandenburg ein zentrales elektronisches Personenstandsregister nach § 67 Personenstandgesetz eingerichtet und betrieben werden. Aufgrund der §§ 1 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über die kommu nale Gemeinschaftsarbeit - GKG - vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) in der Fassung der letzten Änderung vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) schließen die Kommune und die Stadt die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrneh mung der Aufgaben im Personenstandswesen:
Vorbemerkung. Diese Anlage 4 enthält die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zum Lieferantenrahmenvertrag (Gas) nach Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (KoV 10) der Gasnetzbetreiber vom 29.03.2018 (im Folgenden „LRV“), vgl. § 2 Ziffer 3 lit. c) KoV 10 sowie § 1 Ziffer 2 LRV. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen einer Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) bzw. der Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) auf Anweisung des Transportkunden und der Abwicklung einer Sperrung bzw. Entsperrung durch den Netzbetreiber ergeben sich aus der Anlage 8 zum LRV. § 8 Ziffer 7 LRV gilt nicht, soweit die Steuern, andere öffentlich-rechtliche Abgaben oder sonstige erhobene Abgaben und Umlagen nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder soweit die jeweilige gesetzliche Regelung der Weitergabe entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung diesem Vertragsverhältnis zugeordnet werden können (z.B. nach Netznutzer, nach Marktlokation oder nach Umfang der Netznutzung in kWh oder in kWh/h). Mit der neuen oder geänderten Steuer, anderen öffentlich-rechtlichen Abgabe oder sonstigen erhobenen Abgabe und Umlage korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – werden vom Netzbetreiber angerechnet. Der Netzbetreiber wird den Transportkunden über die Anpassung spätestens im Rahmen der Rechnungsstellung informieren. Bei einem Wegfall oder einer Absenkung von Steuern, anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben oder sonstigen erhobenen Abgaben und Umlagen ist § 8 Ziffer 7 LRV so zu verstehen, dass der Netzbetreiber zu einer Weitergabe der Entlastung an den Transportkunden verpflichtet ist. Der Anspruch des Transportkunden auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe ist ausgeschlossen, wenn der Transportkunde nicht innerhalb der Frist nach § 8 Ziffer 9 Satz 4 LRV den Anspruch geltend gemacht und den entsprechenden Nachweis erbracht hat. Etwaige Bedenken gegen die Eignung des Nachweises wird der Netzbetreiber dem Transportkunden unverzüglich mitteilen. Soweit und solange der Netzbetreiber für eine in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Marktlokation ein gesondertes Entgelt nach § 20 Abs. 2 GasNEV, § 30 Abs. 2 Nr. 8 GasNEV oder § 14b EnWG mit einem Anschlussnutzer vereinbart hat, der nicht zugleich Transportkunde ist, stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden für die...
Vorbemerkung. Der Netznutzungsvertrag basiert auf dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energie- wirtschaftsgesetz – EnWG) vom 07. Juli 2005 und der Stromnetzzugangs-(StromNZV) sowie der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 26. Juli 2005, jeweils in der aktuellen Fassung, und ist zwischen dem Netzbetreiber und dem Netznutzer abzuschließen, wenn dieser mit einem Lieferanten keinen All-inclusive-Vertrag (= Lieferung von elektrischer Energie plus Netznutzung durch den Liefe- ranten) abgeschlossen hat oder er an seiner Entnahmestelle im Verteilernetz des Netzbetreibers von mehreren Lieferanten elektrische Energie bezieht. Veröffentlichungen des Netzbetreibers erfolgen auf der Internetseite:
Vorbemerkung. Die an uns gestellten Anforderungen und Aufgaben zur korrekten, schnellen und wirtschaftlichen Administration und Verwaltung von Vertragsverhältnissen können wir in der heutigen Zeit nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Die EDV bietet einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannten Daten zu Ihrer Person wird durch die EU- Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt.
Vorbemerkung. Diese Anlage 4 enthält die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zum Lieferantenrahmenvertrag (Gas) nach Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (KoV 10) der Gasnetzbetreiber vom 29.03.2018 (im Folgenden „LRV“), vgl. § 2 Ziffer 3 lit. c) KoV 10 sowie § 1 Ziffer 2 LRV.