Vorbemerkung Musterklauseln

Vorbemerkung. 1Ständige Vertreterinnen werden eine Entgeltgruppe unterhalb der jeweiligen pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung eingruppiert. 2Ständige Vertreterinnen sind solche, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung in der Gesamtheit ihrer Aufgaben vertreten. 3Ständige Vertreterinnen, die die pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung für einen abgrenzbaren Bereich mit Unterstellungen nach Vorbemerkung Nr. 6 zu allen Teilen der Entgeltordnung vertreten, werden eine Entgeltgruppe unterhalb der Entgeltgruppe eingruppiert, die für diesen Bereich der pflegerischen Leitung oder Funktionsdienstleitung gelten würde. Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als fünf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als zwölf disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 25 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 40 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) mit nicht mehr als 80 disziplinarisch Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit nicht mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4) Pflegerische Leitung oder Funktionsdienstleitung mit mehr als 180 disziplinarisch unterstellten Vollkräften. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 bis Nr. 4)
Vorbemerkung. 1Nach dem Abschnitt II Ziffer 2 sind Beschäftigte eingruppiert, die sich mit Syste- men der Informations- und Kommunikationstechnik befassen ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung. 2Zu diesen Systemen zählen insbesondere informationstechnische Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme, Datenbanken, Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IKT-Netzen und IKT-Weitverkehrsnetzen sowie Produkte und Services, die mit diesen Syste- men erstellt werden. 3Dabei werden Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IKT-Systems erfasst, also dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, De- sign, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssi- cherung. 4Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale. 5Da mit den informationstechnischen Syste- men in der Regel Produkte oder Services erstellt werden, gelten die nachfolgen- den Tätigkeitsmerkmale auch für die Beschäftigten in der Produktionssteuerung und im IKT-Servicemanagement. 6Nicht unter den Abschnitt II Ziffer 2 fallen Beschäftigte, die lediglich IKT-Systeme anwenden oder Beschäftigte, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Infor- mations- und Kommunikationstechnik schaffen und sich die informations-techni- schen Spezifikationen von den IKT-Fachleuten zuarbeiten lassen.
Vorbemerkung. Diese DDV-Regeln zur Auftragsverarbeitung (DDV-Verpflichtungserklärung) gelten für Dienst- leistungen, bei denen der Dienstleister die Daten von natürlichen Personen (betroffene Personen nach Art. 4 Nr. 1 EU-Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO; insbesondere Kunden, Interessen- ten, Ansprechpartner von juristischen Personen, sonstige personenbezogene Daten) für Auftragge- ber verarbeitet und zwar unabhängig davon, ob die Datenverarbeitung und damit der Zugriff des Dienstleisters auf die Daten der betroffenen Personen Kernaufgabe des Auftragnehmers ist oder sonst als Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO einzuordnen ist. Die hier abgebildete Dienstleistung ist typischerweise eine des Dialogmarketings (doch auch andere Dienstleistungen mit Bezug auf personenbezogene Daten können mit den Bedingungen dieser DDV- Regeln zur Auftragsverarbeitung datenschutzkonform erbracht werden). Bei Leistungen im Dialogmarketing sind datenschutzrechtlich in der Regel drei bzw. vier Beteiligte erfasst: Der Werbetreibende, der Adresseigner, der Dienstleister und der potentielle Kunde, der eine Werbemaßnahme empfängt. Der Werbetreibende stößt praktisch die Auftragsverarbeitung an, indem er das Ziel verfolgt, Kunden oder Neukunden (in Sinne dieser DDV-Regeln zur Auftragsver- arbeitung „betroffene Personen“) werblich anzusprechen. Die werbliche Ansprache stellt eine Ver- arbeitung personenbezogener Daten (Name, Adresse und ggf. weitere Daten) des Adresseigners dar. Der Werbetreibende erhält die Nutzungsrechte an den personenbezogenen Daten vom Adresseigner und vergütet den Dienstleister, der diese Daten zwecks Dialogmarketings nach einer gesonderten Vereinbarung verarbeitet. Der Werbetreibende hat bei der hier vereinbarten Auftragsverarbeitung keinen Zugriff auf die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen. Den Zugriff auf diese Daten steuert der Adresseigner als Herr der Daten, so dass dieser für die datenschutzkonforme Ver- arbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich ist (auch datenschutzrechtlicher Auftrag- geber). [Etwas anderes gilt dann, wenn die Daten verkauft werden und der Werbetreibende selbst datenschutzrechtlich verantwortlich wird.] Die datenschutzrechtliche Vertragsbeziehung (auch Auftragsverarbeitung) besteht also zwischen dem Adresseigner und dem Dienstleister. Das fol- gende Schaubild macht die Beteiligten und deren Rechtsbeziehungen deutlich. Wenn der Adresseigner gleichzeitig Werbetreibender ist, fließen die datenschutzrechtliche Ver- antwortung...
Vorbemerkung. 1Meisterinnen und Meister sind Beschäftigte, die eine Meisterprüfung auf Grund- lage der Handwerksordnung oder des Berufsbildungsgesetzes aufbauend auf ei- ner einschlägigen mindestens dreijährigen Ausbildung bestanden haben. 2Die Voraussetzung der Meisterprüfung ist auch erfüllt, wenn diese auf einer früheren Ausbildung mit einer kürzeren Ausbildungsdauer aufbaut. Meisterinnen und Meister mit entsprechender Tätigkeit.
Vorbemerkung. Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elekt- ronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertrags- verhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor miss- bräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und Datennutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Inter- esse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Vorbemerkung. Die Kommune beabsichtigt, ein IT-gestütztes Fachverfahren für ihre elektronischen Personenstandsregister einzuführen, um den ab 1. Januar 2014 bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen im Personenstandswesen nachzukommen. Zudem möchte sie das standesamtliche Fachverfahren „AutiSta“ durch ein Rechenzen­ trum für sich betreiben lassen. Die Stadt verfügt bereits über ein elektronisches Personenstandsregisterverfahren sowie das Fach- verfahren AutiSta. Perspektivisch soll bei der Stadt für das Land Brandenburg ein zentrales elektronisches Personenstandsregister nach § 67 Personenstandgesetz eingerichtet und betrieben werden. Aufgrund der §§ 1 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über die kommu­ nale Gemeinschaftsarbeit - GKG - vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) in der Fassung der letzten Änderung vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) schließen die Kommune und die Stadt die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrneh­ mung der Aufgaben im Personenstandswesen:
Vorbemerkung. Der Netznutzungsvertrag basiert auf dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energie- wirtschaftsgesetz – EnWG) vom 07. Juli 2005 und der Stromnetzzugangs-(StromNZV) sowie der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 26. Juli 2005, jeweils in der aktuellen Fassung, und ist zwischen dem Netzbetreiber und dem Netznutzer abzuschließen, wenn dieser mit einem Lieferanten keinen All-inclusive-Vertrag (= Lieferung von elektrischer Energie plus Netznutzung durch den Liefe- ranten) abgeschlossen hat oder er an seiner Entnahmestelle im Verteilernetz des Netzbetreibers von mehreren Lieferanten elektrische Energie bezieht. Veröffentlichungen des Netzbetreibers erfolgen auf der Internetseite:
Vorbemerkung. Die an uns gestellten Anforderungen und Aufgaben zur korrekten, schnellen und wirtschaftlichen Administration und Verwaltung von Vertragsverhältnissen können wir in der heutigen Zeit nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Die EDV bietet einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfah- ren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (neu) – BDSG geregelt.
Vorbemerkung. Das Auftragsformular hat sich seit Jahrzehnten als der Standard des Makler-Allein-Auftrages durchgesetzt. Er berücksichtigt die in den letzten Jahren offensichtlich zu einem gewissen Abschluss gekommene Rechtsprechung zum Alleinauftrag. Bei der Festlegung der gegenseitigen Pflichten wurde auf eine ausgewogene Pflichtenstruktur geachtet. Der Alleinauftragsbindung des Verkäufers entspricht die Tätigkeitspflicht des („Vertrauens“-) Maklers. Zu Gunsten des Auftraggebers ist für den Fall der Verletzung der Tätigkeitspflicht ein außerordentliches Kündigungsrecht nach erfolgloser Abmahnung vorgesehen. Der Auftraggeber bleibt bei seiner Entscheidung, ob er das Auftragsobjekt veräußern will, frei. Er kann deshalb jederzeit seine Verkaufsabsicht aufgeben, die Vertragskonditionen ändern und es ablehnen, mit ihm nicht genehmen Interessenten des Maklers zu verhandeln. Deshalb müssen auch sämtliche – formularmäßigen – Versuche scheitern, den Auftraggeber zu verpflichten, sämtliche Interessenten, die sich unmittelbar an ihn wenden, an den Makler zu verweisen (sog. Hinzuziehungs- und Weiterverweisungsklausel). Solche Vereinbarungen können nur individuell im Wege des Aushandelns getroffen werden. Die Anforderungen der Rechtsprechung an ein Aushandeln sind sehr hoch. So genügt etwa ein entsprechender Eintrag unter "Sonstiges" nicht immer, selbst wenn er handschriftlich erfolgt ist. Er ist auch dann (vom Makler) vorformuliert. Das Formular kann nur eingesetzt werden, wenn der Auftraggeber (= Verkäufer) sich zur Provisionszahlung verpflichtet. Vielfach weigert er sich jedoch, Provision zu zahlen. Er mutet dem Makler zu, dass er die Leistung, die er für ihn erbringt, vom Käufer vergüten lässt. Auftragsobjekt kann jede käuflich zu erwerbende Immobilie aus dem Bestand (= „Bestandsobjekt“) sein. Das Formular eignet sich dagegen nicht für die Vermittlung von Bauträgerobjekten, bei denen eine besondere Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche im Rahmen des Vertriebs – je nach Organisationsstruktur des Bauträgerbetriebes – erforderlich ist.
Vorbemerkung. Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertrags- bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).