Vorbemerkung. Der (eingetragene) Verein wird für gemeinnützige Or- ganisationen allgemein als geeignete Rechtsform mit eigener juristischer Persönlichkeit (wie bei Kapitalge- sellschaften) angesehen. Diese Ansicht ist zutreffend, wenn sich Personen für gemeinsame Ziele sozial und ehrenamtlich engagieren. Anders ist es, wenn nicht das ehrenamtliche Engagement im Vordergrund steht, son- dern der Einsatz von Vermögen, oder wenn die Erfül- lung der gemeinnützigen Aufgaben mit wirtschaftlichen Aktivitäten verbunden ist. Beispiele hierfür sind der Be- trieb von Kindergärten, Kranken- oder Pflegeeinrichtun- gen, aber auch von Bildungsinstituten. Häufig verbietet sich die Rechtsform des Vereins, weil ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, nur aufgrund staatli- cher Verleihung in das Vereinsregister eingetragen wird (§ 22 BGB). Das Kammergericht Berlin beispiels- weise legt diese Vorgabe sehr restriktiv aus und hat den Betrieb eines Kindergartens oder die Veranstaltung von Klavierkonzerten als schädliche wirtschaftliche Tä- tigkeiten beurteilt und die Eintragung der Vereine in das Vereinsregister abgelehnt. Bei Vereinen ist die Mitgliederversammlung das oberste Organ, während der Vorstand die Geschäfte des Ver- eins führt. Die Geschäftsführung des Vorstands umfasst das gesamte Tätigwerden des Vereins zur Förderung des Vereinszwecks sowohl in rechtsgeschäftlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Ausgenommen sind die grundlegenden Entscheidungen, die der Mitgliederver- sammlung aufgrund der Satzung vorbehalten sind. Die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist im Vergleich zum Verein dann vor- zuziehen, wenn der Kreis der Gesellschafter zahlen- mäßig klein ist und ein häufiger Wechsel im Gesell- schafterbestand nicht geplant ist. Die Gesellschafter haben rechtlich die Möglichkeit, direkten Einfluss auf die Geschäftspolitik zu nehmen, indem den Geschäfts- führern auch in Einzelfragen konkrete Vorgaben ge- macht werden können. Außerdem können die Gesell- schafter einer GmbH im Fall ihres Ausscheidens einen Abfindungsanspruch in Höhe ihrer geleisteten Einlage erhalten. Dies ist bei Vereinen ausgeschlossen. Die Rechtsform der GmbH ist zudem die klassische Rechtsform, wenn Teilbereiche eines Vereins ausge- gliedert werden und der Verein alleiniger Gesellschaf- ter wird. Der Vereinsvorstand kann dann die Geschäfts- führungsbefugnisse der Geschäftsführer festlegen und Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Gm...
Vorbemerkung. 1Nach dem Abschnitt II Ziffer 2 sind Beschäftigte eingruppiert, die sich mit Syste- men der Informations- und Kommunikationstechnik befassen ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung. 2Zu diesen Systemen zählen insbesondere informationstechnische Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme, Datenbanken, Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IKT-Netzen und IKT-Weitverkehrsnetzen sowie Produkte und Services, die mit diesen Syste- men erstellt werden. 3Dabei werden Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IKT-Systems erfasst, also dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, De- sign, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssi- cherung. 4Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale. 5Da mit den informationstechnischen Syste- men in der Regel Produkte oder Services erstellt werden, gelten die nachfolgen- den Tätigkeitsmerkmale auch für die Beschäftigten in der Produktionssteuerung und im IKT-Servicemanagement. 6Nicht unter den Abschnitt II Ziffer 2 fallen Beschäftigte, die lediglich IKT-Systeme anwenden oder Beschäftigte, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Infor- mations- und Kommunikationstechnik schaffen und sich die informations-techni- schen Spezifikationen von den IKT-Fachleuten zuarbeiten lassen.
Vorbemerkung. 1Meisterinnen und Meister sind Beschäftigte, die eine Meisterprüfung auf Grund- lage der Handwerksordnung oder des Berufsbildungsgesetzes aufbauend auf ei- ner einschlägigen mindestens dreijährigen Ausbildung bestanden haben. 2Die Voraussetzung der Meisterprüfung ist auch erfüllt, wenn diese auf einer früheren Ausbildung mit einer kürzeren Ausbildungsdauer aufbaut. Meisterinnen und Meister mit entsprechender Tätigkeit.
Vorbemerkung. Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Daten- verarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Vorbemerkung. Grundstückskaufverträge stellen Veräußerungen unter Fremden mit einer vollen Gegen- leistung des Käufers dar. Es werden beschrieben der Verkauf eines Grundstücks mit oder ohne aufstehendem Gebäude, der Verkauf einer Eigentumswohnung sowie der Verkauf eines noch zu errichtenden Gebäu- des (sog. Bauträgervertrag) und der Verkauf eines Erbbaurechtes. Ein Grundstückskaufvertrag ist für sämtliche Beteiligten von großer wirtschaftlicher Bedeu- tung, da oft die Ersparnisse eines ganzen Berufslebens eingesetzt werden oder der Verkaufser- lös als Grundlage der Alterssicherung dient. Daher ist die Vorbereitung und die Gestaltung sowie die Durchführung des Grundstückskauf- vertrages im Interesse sämtlicher Vertragsbeteiligten besonders sorgfältig durchzuführen. Sämtliche Grundstückskaufverträge sind beurkundungspflichtig, da der öffentlich bestellte Notar als unparteiischer Amtswalter zwischen den Beteiligten für deren wechselseitige Absi- cherung Gewährleistung bieten soll. Bevor ein Grundstückskaufvertrag im einzelnen besprochen wird, möchte ich anhand von einzelnen Beispielen darauf hinweisen, dass nur eine gewissenhafte Vorbereitung des Kauf- vertrages eine sichere Abwicklung des Kaufvertrages für Verkäufer und Käufer gewährleisten kann. Grundlage eines jeden Grundstückskaufvertrages ist der von dem Notar festzustellende Grundbuchinhalt. Beachten Sie bitte, dass die unterstrichenen Eintragungen im Grundbuch gelöscht sind. Zu- sätzlich muss in der eigens dafür vorgesehenen Spalte ein Löschungsvermerk eingetragen sein. Auf den Aufbau des Grundbuches sowie den Inhalt der im Grundbuch eintragungsfähigen Rechte wird am zweiten Vorlesungstag eingegangen. Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass ohne eine vorherige Grundbucheinsicht ein Grund- stückskaufvertrag weder von dem Notar beurkundet noch von einem Makler vorbereitet wer- den sollte. Lediglich durch Einsicht in das Grundbuch können sinnvolle Vertragsverhandlungen geführt werden. Nur hierdurch erlangt man Kenntnis über die von dem Käufer zu übernehmenden oder von dem Verkäufer abzulösenden Belastungen sowie über sonstige Verfügungsbe- schränkungen des Verkäufers. Beispielweise kann man eine Grundschuldeintragung und hiermit verbundene Kosten vermeiden, wenn der Käufer bei der gleichen Bank, bei der der Verkäufer finanziert hat, die Darlehen aufnimmt oder die bereits bestehenden Darlehen des Verkäufers übernimmt. 00000 XXXXXXXX Telefon: (02133) 46 036 o. 46 037 Xxxxxxxx. 00X (Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx) Telefax: (02133) 2...
Vorbemerkung. Die Kommune beabsichtigt, ein IT-gestütztes Fachverfahren für ihre elektronischen Personenstandsregister einzuführen, um den ab 1. Januar 2014 bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen im Personenstandswesen nachzukommen. Zudem möchte sie das standesamtliche Fachverfahren „AutiSta“ durch ein Rechenzen trum für sich betreiben lassen. Die Stadt verfügt bereits über ein elektronisches Personenstandsregisterverfahren sowie das Fach- verfahren AutiSta. Perspektivisch soll bei der Stadt für das Land Brandenburg ein zentrales elektronisches Personenstandsregister nach § 67 Personenstandgesetz eingerichtet und betrieben werden. Aufgrund der §§ 1 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über die kommu nale Gemeinschaftsarbeit - GKG - vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) in der Fassung der letzten Änderung vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) schließen die Kommune und die Stadt die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrneh mung der Aufgaben im Personenstandswesen:
Vorbemerkung. Der Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. empfiehlt seinen Mitgliedsunternehmen die nachstehenden Allge- meinen Geschäftsbedingungen unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit den Kunden. Den Adressaten steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu ver- wenden. Auf seiner Homepage (xxx.xxxxxxxxxx.xx) hat der Hotelverband für seine Mitglieder Praxistipps zur rechtssi- cheren Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitgestellt. Eine vom Kunden (einheitliche Bezeichnung für: Besteller, Xxxx, Mieter, Veranstalter u.s.w.) veranlasste und vom Hotel angenommene Zimmerbuchung begründet zwischen beiden ein Vertragsverhältnis, den Hotelauf- nahmevertrag (einheitliche Bezeichnung für Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag). Der Hotelaufnahmevertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), abgesehen von der Haftung für einge- brachte Sachen, nicht besonders geregelter, so genannter typengemischter Vertrag. Er beinhaltet Elemente des Dienst-, Werk- und Kaufvertragsrechts. In seinem Kern ist der Hotelaufnahmevertrag ein Mietvertrag. Hotelaufnahmeverträge sind, wie alle übrigen Verträge des bürgerlichen Rechts, von beiden Vertragspartnern einzuhalten. Berlin/Bonn, April 2012 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag (AGBH) 5 1 Geltungsbereich 5 2 Vertragsabschluss, -partner, Verjährung 5 3 Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung 5 4 Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) / NICHTINANSPRUCHNAHME DER LEISTUNGEN DES HOTELS (NO SHOW) 6 5 Rücktritt des Hotels 6 6 Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 7 7 Haftung des Hotels 7 8 Schlussbestimmungen 8 Mustervereinbarung für den Hotelaufnahmevertrag 9* KURZVERSION DER AGBH 12* Mustervereinbarung für den Hotelaufnahmevertrag (Englische Übersetzung) 13*
Vorbemerkung. Der Netznutzungsvertrag basiert auf dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energie- wirtschaftsgesetz – EnWG) vom 07. Juli 2005 und der Stromnetzzugangs-(StromNZV) sowie der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 26. Juli 2005, jeweils in der aktuellen Fassung, und ist zwischen dem Netzbetreiber und dem Netznutzer abzuschließen, wenn dieser mit einem Lieferanten keinen All-inclusive-Vertrag (= Lieferung von elektrischer Energie plus Netznutzung durch den Liefe- ranten) abgeschlossen hat oder er an seiner Entnahmestelle im Verteilernetz des Netzbetreibers von mehreren Lieferanten elektrische Energie bezieht. Veröffentlichungen des Netzbetreibers erfolgen auf der Internetseite:
Vorbemerkung. Die an uns gestellten Anforderungen und Aufgaben zur korrekten, schnellen und wirtschaftlichen Administration und Verwaltung von Vertragsverhältnissen können wir in der heutigen Zeit nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Die EDV bietet einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfah- ren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (neu) – BDSG geregelt.
Vorbemerkung. Diese Anlage 4 enthält die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zum Lieferanten- rahmenvertrag (Gas) nach Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (KoV 9) der Gasnetzbetreiber vom 30.06.2016 (im Folgenden „LRV“), vgl. § 2 Ziffer 3 lit. c) KoV 9 sowie § 1 Ziffer 2 LRV. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen einer Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) auf Anweisung des Transportkunden und der Abwicklung einer Sperrung durch den Netzbetreiber er- geben sich aus der Anlage 8 zum LRV.