Lizenzvertrag. − Benutzung eines immateriellen Gutes − Patente, Markenrechte oder Produktionsverfahrens − Zahlung Lizenzgebühr − Gebühr: pauschal, pro Stück, pro Umsatz oder Ertrag
Lizenzvertrag. Im Folgenden wird aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung nur die männliche Form verwendet. Die nachstehend gewählten männlichen Formulierungen gelten deshalb uneingeschränkt auch für die weiteren Geschlechter. Für alle DMSB-Lizenzen gelten der DMSB Anti-Doping Code sowie die FIA Anti-Doping-Bestimmungen des Anhang A (ISG), siehe Handbuch, grüner Teil.
Lizenzvertrag. Quelle: Schweizerisches Immaterialgüter− und Wettbewerbsrecht, I/1 Grundlagen, S. 225 ff.
Lizenzvertrag. 2.1 Der Vertrag und alle ihm beigefügten oder darin genannten Dokumente stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar und ersetzen alle vorherigen Besprechungen, Vorschläge, sowohl mündlich als auch schriftlich, Verhandlungen, Zusicherungen, Verpflichtungen, Schreiben und jegliche sonstige Kommunikation zwischen den Parteien. Der Vertrag kann nur schriftlich in Form eines Nachtrags geändert werden, der von den bevollmächtigten Vertretern beider Parteien zu unterzeichnen ist. Dieser Vertrag tritt an die Stelle sämtlicher vorherigen Lizenzverträge zwischen den Parteien, die sich auf aktuelle oder frühere Versionen der Software beziehen.
2.2 Soweit der Vertrag nicht etwas anderes vorsieht, ist das Installieren, Hochladen, Zugreifen auf, Kopieren oder Verwenden der Software, von Teilen davon oder der Begleitdokumentation oder -materialien nicht gestattet und stellt eine erhebliche Verletzung dieses Vertrages und einen Verstoß gegen das Urheberrecht sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte an der Software, der Dokumentation und den Materialien dar. Eine derartige unerlaubte Nutzung berechtigt den Lizenzgeber zur Beendigung des Vertrages, kann eine Schadenersatzpflicht nach sich ziehen und strafrechtlich geahndet werden.
Lizenzvertrag. Das Finanzinstrument wird von der Deutsche Börse AG („DBAG“) nicht gesponsert, gefördert, verkauft oder auf eine andere Art und Weise unterstützt und die DBAG bietet keinerlei ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung oder Zusi- cherung, weder hinsichtlich der Ergebnisse aus einer Nutzung des Index oder der zugrunde liegenden Index-Daten noch hin- sichtlich des Index-Stands zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. an einem bestimmten Tag noch in sonstiger Hinsicht. Der Index und die zugrunde liegenden Index-Daten werden durch die DBAG berechnet und veröffentlicht. Dennoch haftet die DBAG, soweit gesetzlich zulässig, nicht gegenüber Dritten für etwaige Fehler im Index oder den zugrunde liegenden Index-Daten. Da- rüber hinaus besteht für die DBAG keine Verpflichtung gegen- über Dritten, einschließlich Investoren, auf etwaige Fehler im In- dex hinzuweisen. Weder die Veröffentlichung des Index durch die DBAG noch die Lizenzierung des Index oder der zugrunde liegenden Index-Da- ten für die Nutzung im Zusammenhang mit dem Finanzinstru- ment oder anderen Wertpapieren oder Finanzprodukten, die vom Index abgeleitet werden, stellt eine Empfehlung der DBAG zur Kapitalanlage dar oder beinhaltet in irgendeiner Weise eine Zusicherung oder Meinung der DBAG hinsichtlich der Attraktivi- tät einer Investition in dieses Produkt. Durch die DBAG als alleiniger Rechteinhaberin an dem Index bzw. der zugrunde liegenden Index-Daten wurde dem Emittent des Finanzinstruments allein die Nutzung der Index-Daten bzw. die Bezugnahme auf die Index-Daten im Zusammenhang mit dem Finanzinstrument gestattet.
Lizenzvertrag. ACHTUNG: DIE NUTZUNG DER NMV TOOLBOX UNTERLIEGT DEN BEDINGUNGEN DIESES LIZENZVERTRAGS, DIE IM FOLGENDEN AUSGEFÜHRT WERDEN. ***************************************************************************
Lizenzvertrag zwischen
Lizenzvertrag. Der Auftragnehmer schafft die Lizenzgegenstände speziell für den Bedarf des Auftraggebers an. Der Auftraggeber ak- zeptiert sämtliche Restriktionen hinsichtlich der Benutzung des Lizenzgegenstandes, die sich aus einer Vereinbarung zwischen dem Vorlieferaten/ Hersteller des Lizenzgegen- standes und dem Auftragnehmer ergeben, soweit diese bei der Vertragsabschluss bekannt gegeben werden.
Lizenzvertrag. Mit gegenseitiger Unterzeichnung dieses SLA und des Ange- bots zu OXOA, sowie mit Ihrer Zustimmung zu den AGB der AvanzaTec GmbH erhalten Sie das nicht exklusive Nutzungs- recht von OXOA unter Berücksichtigung folgender Bestim- mungen.
Lizenzvertrag a. Der Lizenzvertrag regelt insbesondere Thema, Anzahl der Nutzer und monatliche Lizenzvergütung (zuzüglich Umsatzsteuer) des Professional Briefings.
b. Die Laufzeit des Lizenzvertrages beträgt 12 Monate („Laufzeit“) ab im Lizenzvertrag benannten Datum. Sie verlängert sich um eine weitere Laufzeit, sofern der Lizenzvertrag nicht mit mindestens sechs Wochen zuvor gekündigt wurde. Die Kündigung bedarf der Textform (E-Mail genügt).
c. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Als Kündigungsgrund für Xxxxx hiernach gilt insbesondere, wenn der Lizenznehmer bzw. von ihm bestimmte Nutzer entgegen Pkt. 5 dieser ANB weiterleitet bzw. veröffentlicht. Die außerordentliche Kündigung seitens Trafo lässt den Zahlungsanspruch unberührt.
d. Die Vergütung ist im Voraus zu entrichten und mit Erhalt der Rechnung (PDF) fällig.
x. Xxxxx darf die Lizenzvergütung mit Verlängerung der Laufzeit erhöhen und wird dies dem Lizenznehmer mindestens drei Wochen vor Ende seiner Kündigungsfrist (also mindestens neun Wochen vor Ende der aktuellen Laufzeit) mitteilen.
x. Xxxxx darf Professional Briefings mit Ankündigungsfrist von mindestens einem Monat einstellen. Über die Erstattung bereits vereinnahmter Lizenzvergütung für den Zeitraum nach Einstellung hinaus ist Xxxxx zu keiner weiteren Leistung verpflichtet.