Lizenzvertrag. Das Finanzinstrument wird von der Deutsche Börse AG („DBAG“) nicht gesponsert, gefördert, verkauft oder auf eine andere Art und Weise unterstützt und die DBAG bietet keinerlei ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung oder Zusi- cherung, weder hinsichtlich der Ergebnisse aus einer Nutzung des Index oder der zugrunde liegenden Index-Daten noch hin- sichtlich des Index-Stands zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. an einem bestimmten Tag noch in sonstiger Hinsicht. Der Index und die zugrunde liegenden Index-Daten werden durch die DBAG berechnet und veröffentlicht. Dennoch haftet die DBAG, soweit gesetzlich zulässig, nicht gegenüber Dritten für etwaige Fehler im Index oder den zugrunde liegenden Index-Daten. Da- rüber hinaus besteht für die DBAG keine Verpflichtung gegen- über Dritten, einschließlich Investoren, auf etwaige Fehler im In- dex hinzuweisen. Weder die Veröffentlichung des Index durch die DBAG noch die Lizenzierung des Index oder der zugrunde liegenden Index-Da- ten für die Nutzung im Zusammenhang mit dem Finanzinstru- ment oder anderen Wertpapieren oder Finanzprodukten, die vom Index abgeleitet werden, stellt eine Empfehlung der DBAG zur Kapitalanlage dar oder beinhaltet in irgendeiner Weise eine Zusicherung oder Meinung der DBAG hinsichtlich der Attraktivi- tät einer Investition in dieses Produkt. Durch die DBAG als alleiniger Rechteinhaberin an dem Index bzw. der zugrunde liegenden Index-Daten wurde dem Emittent des Finanzinstruments allein die Nutzung der Index-Daten bzw. die Bezugnahme auf die Index-Daten im Zusammenhang mit dem Finanzinstrument gestattet.
Lizenzvertrag. Software-Lizenzvertrag zwischen der datamate GmbH & Co. KG, 117er Xxxxxxxx 0, 00000 Xxxxx (nachfolgend: Lizenzgeber) und
Lizenzvertrag. ACHTUNG: DIE NUTZUNG DER NMV TOOLBOX UNTERLIEGT DEN BEDINGUNGEN DIESES LIZENZVERTRAGS, DIE IM FOLGENDEN AUSGEFÜHRT WERDEN. ***************************************************************************
Lizenzvertrag. 2.1 Der Vertrag und alle ihm beigefügten oder darin genannten Dokumente stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar und ersetzen alle vorherigen Besprechungen, Vorschläge, sowohl mündlich als auch schriftlich, Verhandlungen, Zusicherungen, Verpflichtungen, Schreiben und jegliche sonstige Kommunikation zwischen den Parteien. Der Vertrag kann nur schriftlich in Form eines Nachtrags geändert werden, der von den bevollmächtigten Vertretern beider Parteien zu unterzeichnen ist. Dieser Vertrag tritt an die Stelle sämtlicher vorherigen Lizenzverträge zwischen den Parteien, die sich auf aktuelle oder frühere Versionen der Software beziehen.
Lizenzvertrag zwischen
Lizenzvertrag. Der Auftragnehmer schafft die Lizenzgegenstände speziell für den Bedarf des Auftraggebers an. Der Auftraggeber ak- zeptiert sämtliche Restriktionen hinsichtlich der Benutzung des Lizenzgegenstandes, die sich aus einer Vereinbarung zwischen dem Vorlieferaten/ Hersteller des Lizenzgegen- standes und dem Auftragnehmer ergeben, soweit diese bei der Vertragsabschluss bekannt gegeben werden.
Lizenzvertrag. Im Folgenden wird aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung nur die männliche Form verwendet. Die nachstehend gewählten männlichen Formulierungen gelten deshalb uneingeschränkt auch für die weiteren Geschlechter. Für alle DMSB-Lizenzen gelten der DMSB Anti-Doping Code sowie die FIA Anti-Doping-Bestimmungen des Anhang A (ISG), siehe Handbuch, grüner Teil.
Lizenzvertrag. Unter folgendem Link können Sie den Lizenzvertrag abschließen, danach erhalten Sie das Logo.
Lizenzvertrag. Quelle: Schweizerisches Immaterialgüter− und Wettbewerbsrecht, I/1 Grundlagen, S. 225 ff.
Lizenzvertrag. Die Bezeichnungen Antragsteller sowie Lizenznehmer in den nachfolgenden Artikeln stehen sowohl für weibliche als auch für männliche Personen. Die Sportabteilungen der Verbände (ADAC, AvD, DMV, ACV, ADMV und VFV) werden in den nachfolgenden Artikeln als Sportabteilung bezeichnet.