Rücktrittsvorbehalt. 5.1. TIS ist berechtigt, sich vom Vertrag durch Rücktritt oder Kündigung zu lösen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist; soweit Dauerschuldverhältnisse betroffen sind, ist TIS zur ordentlichen Kündigung auch ohne sachliche Rechtfertigung berechtigt. Unberührt bleibt ebenfalls das Recht zur außerordentlichen Kündigung.
5.2. TIS ist berechtigt, sich von Teilen seiner Leistungspflicht durch Rücktritt oder Kündigung zu lösen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist; soweit Dauerschuldverhältnisse betroffen sind, ist TIS zur ordentlichen Kündigung auch ohne sachliche Rechtfertigung berechtigt. Unberührt bleibt ebenfalls das Recht zur außerordentlichen Kündigung.
5.3. Sachlich gerechtfertigt ist die Abänderungen oder die Abweichung in jedem Fall,
5.3.1. wenn Dritte, von denen TIS zur Erbringung der eigenen Leistungen Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändern oder einstellen,
5.3.2. wenn der Kunde seine Sorgfaltspflichten hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen verletzt,
5.3.3. wenn der Kunde falsche Angaben über die Kreditwürdigkeit macht,
5.3.4. bei Unmöglichkeit, höherer Gewalt, Streik sowie Naturkatastrophen und
5.3.5. bei Pflichtverletzungen von Xxxxxx, soweit dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Pflicht gesetzt worden ist.
5.4. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Vorleistung verpflichtet sich TIS, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und etwaig bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
Rücktrittsvorbehalt. 9.1 Der Lieferant ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über die Vermögensverhältnisse des Bestellers im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden, wie insbesondere Zahlungsverzug i.H.v. 25 % der fälligen Verbindlichkeiten bezüglich Forderung des Lieferanten, Zahlungseinstellung, überwiegend fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahme, Protest eines vom Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsels oder wenn der Besteller über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
9.2 Der Lieferant ist bei ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstlieferung trotz Abschluss eines Deckungsgeschäfts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Rücktrittsvorbehalt a) Der Käufer kann durch Erklärung in Textform, die dem Verkäufer zugehen muss, vom Vertrag nach billigem Ermessen zurücktreten, wenn sich für ihn nach Ziffern 2., 3. und 4. eine Preiserhöhung ergibt, die zwischen Zustandekommen des Vertrages und Lieferung unter Beachtung von Ziffer 1., den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in denselben Zeitraum erheblich übersteigt. Dies ist dann der Fall, wenn die Preiserhöhung nach Ziffern 2., 3. und 4. zwischen Zustandekommen des Vertrages und Lieferung unter Beachtung von Ziffer 1. die Erhöhung des künftig vom Statistischen Bundesamtamtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2005 = 100) zwischen Zustandekommen des Vertrages und Lieferung unter Beachtung von Ziffer 1. gegenüber dem für den Monat des Zustandekommen des Vertrages veröffentlichten Index um mehr als 5 Prozent übersteigt. Hierauf wird der Käufer durch den Verkäufer mit der Mitteilung der Preisanpassung in Textform hingewiesen. Im Falle des Rücktritts wird die Preisanpassung gegenüber dem Käufer nicht wirksam.
b) Dabei hat er die Ausübung des billigen Ermessens anhand der in Buchstabe
a) festgehaltenen Umstände darzulegen.
Rücktrittsvorbehalt. 1. Für den Fall unvorhersehbarer Ereignisse im Sinne von Lieferverschiebung gemäß Punkt III/3, wird der Vertrag ange- messen angepasst, sofern die Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken oder sich nach- träglich Unmöglichkeit der Ausführung herausstellt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz- ansprüche des Auftraggebers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
2. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dies unver- züglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit ihm eine Verlängerung der Frist vereinbart war.
Rücktrittsvorbehalt. 1. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen mit uns geschlossenen Vertrag nicht erfüllt, es sei denn, es handelt sich nur um einen leichten Vertragsverstoß. Im letzteren Falle wird der Auftraggeber aber vorleistungspflichtig.
2. Ferner sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn sich die Vermögenslage des Auftraggebers nach Vertragsabschluss objektiv wesentlich verschlechtert.
3. Im Falle des Rücktritts stehen dem Auftraggeber außer den Rückgabeansprüchen keinerlei Ansprüche gegen uns zu. Eventuell in unserem Werk lagernde Bauteile des Auftraggebers unverzüglich abzuholen. Aufwendungen unsererseits für Lagerung, Bearbeitung oder Transport des Materials gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Bei Forderungen erfolgt die Herausgabe nur Zug um Zug im Wert der getilgten Forderungen.
Rücktrittsvorbehalt. 11.1 JiA behält sich vor von dieser Vereinbarung zurückzutreten, wenn der Projektzweck nicht erfüllt ist.
11.2 Das Zustandekommen dieses Vertrages und damit die Durchführung des Dienstes stehen unter Vorbehalt der Zuwendungsfinanzierung durch das BMZ. Sollte das Ministerium die anteilige Fi- nanzierung ablehnen, ist dieser Vertrag im Gesamten unwirksam.
Rücktrittsvorbehalt. 12.1 Jede Vertragspartei kann bis zur Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister des Sitzes der Übertragenden Gesellschaft durch schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung von dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zurücktreten, wenn die Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 31. August 2024 in das Handelsregister der Übertragenden Gesellschaft eingetragen wurde.
12.2 Jede Vertragspartei kann auf ihr Rücktrittsrecht schriftlich verzichten.
Rücktrittsvorbehalt. 3.1 Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Erfüllung auf solche technische Schwierigkeiten stößt, die auch bei Anwendung erhöhter Sorgfalt und entsprechendem Einsatz nicht überwindbar sind, oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der Sache der von uns zu erbringenden Leistung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Unverhältnismäßig ist dabei der Aufwand, der das Auftragsvolumen um mehr als 15 % übersteigt. Der Kunde ist unverzüglich – möglichst bereits bei Vertragsschluss - auf erkennbare
3.2 Ein Rücktrittsrecht für uns besteht auch dann, wenn der Kunde vertraglich vereinbarte Vorschusszahlungen nicht fristgerecht leistet.
Rücktrittsvorbehalt. 5.1 Deutsche Glasfaser ist berechtigt, sich vom Vertrag oder von Teilen ihrer Leistungs- pflicht durch Rücktritt zu lösen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist.
5.2 Sachlich gerechtfertigt ist die Abänderung oder die Abweichung vom Vertrag oder von Teilen der Leistungspflicht gem. Ziffer 5.1 insbesondere dann, AGB für Glasfaserprodukte FL!NK • wenn Dritte, insbesondere die Deutsche Glasfaser Holding GmbH und mit dieser verbun- dene Unternehmen, von denen Deutsche Glasfaser zur Erbringung der eigenen Leistun- gen Vorleistungen bezieht, diese Vorleistungen nicht erbringen, sofern die Leistungs- störung nicht bloß kurzfristig ist und Deutsche Glasfaser diese nicht zu vertreten hat, • wenn der Kunde seine Sorgfaltspflichten hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt ge- lieferten Sachen (z.B. Endgeräte) verletzt, • wenn der Kunde vorsätzlich falsche Angaben macht, • bei Unmöglichkeit, höherer Gewalt, Streik sowie Naturkatastrophen.
Rücktrittsvorbehalt. 5.1 Deutsche Glasfaser ist berechtigt, sich vom Vertrag oder von Teilen ihrer Leistungspflicht durch Rücktritt zu lösen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist.
5.2 Sachlich gerechtfertigt ist die Abänderung oder die Abweichung vom Vertrag oder von Teilen der Leistungspflicht gem. Ziffer 5.1 insbesondere dann, • wenn Dritte, insbesondere die Deutsche Glasfaser Holding GmbH und mit dieser verbundene Unternehmen, von denen Deutsche Glasfaser zur Erbringung der eigenen Leistungen Vorleis- tungen bezieht, diese Vorleistungen nicht erbringen, sofern die Leistungsstörung nicht bloß kurzfristig ist und Deutsche Glasfaser diese nicht zu vertreten hat, • wenn der Kunde seine Sorgfaltspflichten hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt geliefer- ten Sachen (z.B. Endgeräte) verletzt, • wenn der Kunde vorsätzlich falsche Angaben macht, • bei Unmöglichkeit, höherer Gewalt, Streik, sowie Naturkatastrophen.
5.3 Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung verpflichtet sich Deutsche Glasfaser, den Kun- den unverzüglich hierüber zu informieren und etwaig bereits erbrachte Gegenleistungen un- verzüglich zu erstatten.