Vorbehalte. 1. Artikel 40 Absatz 1 findet keine Anwendung auf: (a) Vorbehalte, die von einer Vertragspartei in Anhang XI aufgelistet werden; (b) Änderungen zu einem Vorbehalt gemäss Unterabsatz (a), sofern diese Ände- rungen nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 40 vermindern; (c) jeden neuen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei beschlossen und An- hang XI hinzugefügt wird, sofern dieser Vorbehalt nicht das gesamthafte Verpflichtungsniveau der betreffenden Vertragspartei unter diesem Kapitel beeinträchtigt; soweit solche Vorbehalte mit dem erwähnten Artikel unvereinbar sind. 2. Die Vertragsparteien überprüfen mindestens alle zwei Jahre den Status der in Anhang XI aufgeführten Vorbehalte, um diese allenfalls zu verringern oder aufzu- heben. 3. Eine Vertragspartei kann, entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig, mit einer schriftlichen Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit in Anhang XI aufgeführte Vorbehalte teilweise oder vollständig aufheben. 4. Eine Vertragspartei kann nach Absatz 1 Buchstabe (c) mit einer schriftlichen Mitteilung an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt in Anhang XI aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung können die anderen Vertragsparteien um die Aufnahme von Konsultationen über diesen Vorbehalt ersuchen. Sobald die Vertragspartei, welche den neuen Vorbehalt aufnimmt, ein entsprechendes Gesuch erhält, nimmt sie Konsultationen mit den anderen Vertrags- parteien auf.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Vorbehalte. 1. Die Inländerbehandlung, wie sie unter Artikel 40 Absatz 1 34 vorgesehen ist, findet keine Anwendung auf:
(a) Vorbehalte, die von einer Vertragspartei in Anhang XI X aufgelistet werdensind;
(b) Änderungen zu einem Vorbehalt gemäss Unterabsatz (Buchstabe a), sofern diese Ände- rungen nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 40 34 vermindern;
(c) jeden neuen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei beschlossen und An- hang XI X hinzugefügt wird, sofern dieser Vorbehalt nicht das gesamthafte Verpflichtungsniveau der betreffenden Vertragspartei unter diesem Kapitel Ab- kommen beeinträchtigt; soweit solche Vorbehalte mit dem erwähnten Artikel 34 unvereinbar sind.
2. Die Vertragsparteien überprüfen Im Rahmen der in Artikel 37 vorgesehenen Überprüfungen prüfen die Vertrags- parteien mindestens alle zwei drei Jahre den Status der in Anhang XI X aufgeführten VorbehalteVor- behalte, um diese allenfalls zu verringern oder aufzu- hebenaufzuheben.
3. Eine Vertragspartei kann, entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig, mit einer schriftlichen Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit in Anhang XI X aufgeführte Vorbehalte teilweise oder vollständig aufheben.
4. Eine Vertragspartei kann nach Absatz 1 Buchstabe (c) c dieses Artikels mit einer schriftlichen Mitteilung an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt Vor- behalt in Anhang XI X aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung können die anderen Vertragsparteien um die Aufnahme von Konsultationen über diesen Vorbehalt Vorbe- halt ersuchen. Sobald die Vertragspartei, welche den neuen Vorbehalt aufnimmt, ein entsprechendes Gesuch erhält, nimmt sie Konsultationen mit den anderen Vertrags- parteien auf.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Vorbehalte. 1. Artikel 40 Absatz 1 findet keine Anwendung auf:
(a) Vorbehalte, die von einer Vertragspartei in Anhang XI aufgelistet werden;
(b) Änderungen zu einem Vorbehalt gemäss Unterabsatz (a), sofern diese Ände- rungen Änderungen nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 40 vermindern;
(c) jeden neuen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei beschlossen und An- hang Anhang XI hinzugefügt wird, sofern dieser Vorbehalt nicht das gesamthafte Verpflichtungsniveau der betreffenden Vertragspartei unter diesem Kapitel beeinträchtigt; soweit solche Vorbehalte mit dem erwähnten Artikel unvereinbar sind.
2. Die Vertragsparteien überprüfen mindestens alle zwei Jahre den Status der in Anhang XI aufgeführten Vorbehalte, um diese allenfalls zu verringern oder aufzu- hebenaufzuheben.
3. Eine Vertragspartei kann, entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig, mit einer schriftlichen Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit in Anhang XI aufgeführte Vorbehalte teilweise oder vollständig aufheben.
4. Eine Vertragspartei kann nach Absatz 1 Buchstabe (c) mit einer schriftlichen Mitteilung an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt in Anhang XI aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung können die anderen Vertragsparteien um die Aufnahme von Konsultationen über diesen Vorbehalt ersuchen. Sobald Xxxxxx die Vertragspartei, welche den neuen Vorbehalt aufnimmt, ein entsprechendes Gesuch erhält, nimmt sie Konsultationen mit den anderen Vertrags- parteien Vertragsparteien auf.
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Samples: Freihandelsabkommen
Vorbehalte. 1. Artikel 40 Absatz 1 findet keine Anwendung auf:
(a) Vorbehalte, die von einer Vertragspartei in Anhang XI aufgelistet werden;
(b) Änderungen zu einem Vorbehalt gemäss Unterabsatz (a), sofern diese Ände- rungen nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 40 vermindern;
(c) jeden neuen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei beschlossen und An- hang XI hinzugefügt wird, sofern dieser Vorbehalt nicht das gesamthafte Verpflichtungsniveau der betreffenden Vertragspartei unter diesem Kapitel beeinträchtigt; soweit solche Vorbehalte mit dem erwähnten Artikel unvereinbar sind.
2. Die Vertragsparteien überprüfen mindestens alle zwei Jahre den Status der in Anhang XI aufgeführten Vorbehalte, um diese allenfalls zu verringern oder aufzu- heben.
3. Eine Vertragspartei kann, entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig, mit einer schriftlichen Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit in Anhang XI aufgeführte Vorbehalte teilweise oder vollständig aufheben.
4. Eine Vertragspartei kann nach Absatz 1 Buchstabe (c) mit einer schriftlichen Mitteilung an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt in Anhang An- hang XI aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung können die anderen Vertragsparteien Ver- tragsparteien um die Aufnahme von Konsultationen über diesen Vorbehalt ersuchen. Sobald die Vertragspartei, welche den neuen Vorbehalt aufnimmt, ein entsprechendes entsprechen- des Gesuch erhält, nimmt sie Konsultationen mit den anderen Vertrags- parteien Vertragsparteien auf.
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Samples: Freihandelsabkommen
Vorbehalte. 1. Die Inländerbehandlung gemäss Artikel 40 Absatz 1 findet keine Anwendung auf5.3 (Inländerbehandlung) gilt nicht für:
(a) Vorbehalte, die von einer Vertragspartei in Anhang XI aufgelistet werden(Vorbehalte) aufge- führt sind;
(b) Änderungen eine Änderung zu einem Vorbehalt gemäss Unterabsatz Buchstabe (a), sofern soweit diese Ände- rungen rung nicht die Vereinbarkeit Unvereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 40 vermindern;5.3 (Inländerbe- handlung) vergrössert; und
(c) jeden neuen Vorbehaltneue Vorbehalte, der die von einer Vertragspartei beschlossen im Einklang mit Absatz 4 ge- troffen und An- hang dem Anhang XI hinzugefügt wird(Vorbehalte) angefügt werden, sofern dieser Vorbehalt falls diese Vorbe- halte nicht das gesamthafte Verpflichtungsniveau der betreffenden Gesamtverpflichtungsniveau dieser Vertragspartei unter diesem Kapitel beeinträchtigtnach die- sem Abkommen beeinträchtigen; soweit solche Vorbehalte mit dem erwähnten ein derartiger Vorbehalt diesen Artikel unvereinbar sindverletzt.
2. Die Im Rahmen der in Artikel 5.9 (Überprüfung) vorgesehenen Überprüfung prüfen die Vertragsparteien überprüfen mindestens alle zwei drei Jahre den Status der in Anhang XI (Vorbe- halte) aufgeführten Vorbehalte, um diese allenfalls zu verringern oder aufzu- hebenaufzuheben.
3. Eine Vertragspartei kann, entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig, mit einer schriftlichen schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit in Anhang XI (Vorbehalte) aufgeführte Vorbehalte vollständig oder teilweise oder vollständig aufheben.
4. Eine Beschliesst eine Vertragspartei kann einen neuen Vorbehalt nach Absatz 1 Buchstabe (c) mit einer schriftlichen Mitteilung an ), so notifiziert die betreffende Vertragspartei den Vorbehalt umgehend den anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt in Anhang XI aufnehmenVertragsparteien. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung können die anderen Vertragsparteien um die Aufnahme von Notifikation kann jede andere Vertrags- partei Konsultationen über diesen Vorbehalt ersuchenund dazugehörige Angelegenheiten ver- langen. Sobald die Vertragspartei, welche den neuen Vorbehalt aufnimmt, ein entsprechendes Gesuch erhält, nimmt sie Solche Konsultationen mit den anderen Vertrags- parteien aufwerden ohne Verzug aufgenommen.
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Samples: Freihandelsabkommen