Common use of Vorbehalte Clause in Contracts

Vorbehalte. Zeichnet sich nach den Erfahrungen der Ver- anstalter ab, dass die Messe mangels aus- reichender Ausstellungsbeteiligung bzw. aufgrund unerwartet schwachen Besucherin- teresses nicht den gewünschten Erfolg für die Aussteller haben kann, kann er die Messe auf einen günstigeren Zeitpunkt verschieben oder absagen. Unvorhergesehene Ereignisse, höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Streik, Seuchen etc., die eine planmäßige Abhaltung der Messe unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen: * die Messe vor Eröffnung abzusagen. Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25 % der Standmiete als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbei- trag auf 50 %. Außerdem sind die auf Veran- lassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Muss die Messe infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anord- nung geschlossen werden, sind die Standmiete und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen. * die Messe zeitlich zu verlegen. Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest belegten Messe ergibt, kön- nen Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen. * die Messe zu verkürzen. Die Aussteller kön- nen eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein. In allen Fällen soll der Veranstal- ter derart schwerwiegende Entscheidungen so frühzeitig wie möglich bekannt geben. Scha- denersatzansprüche sind in jedem Fall für bei- de Teile ausgeschlossen.

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