Vorbehalte. 1 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass Artikel 2 Absatz 4 auf seine zweiseitigen Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen keine Anwendung findet. Er kann sich ausserdem das Recht vorbehalten, eine von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abweichende Höchstbeteiligung festzusetzen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. 2 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Appears in 1 contract
Sources: Übereinkommen Über Die Gemeinschaftsproduktion Von Kinofilmen
Vorbehalte. 1 (1) Jeder Staat St aat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-Rat ifikations-, Annahme-Annah- me-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass daß Artikel 2 Absatz 4 auf seine zweiseitigen Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen Gemeinschaftsproduktio- nen keine Anwendung findet. Er kann sich ausserdem außerdem das Recht vorbehalten, eine von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abweichende Höchstbeteiligung festzusetzen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. 2 .
(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats Europarat s gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme Rücknahm e wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Appears in 1 contract
Sources: Europäisches Filmabkommen
Vorbehalte. 1 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-Ratifika- tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass Artikel 2 Absatz Ab- satz 4 auf seine zweiseitigen Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen keine Anwendung findet. Er kann sich ausserdem das Recht vorbehalten, eine von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abweichende abwei- chende Höchstbeteiligung festzusetzen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. .
2 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Appears in 1 contract
Sources: Übereinkommen Über Die Gemeinschaftsproduktion Von Kinofilmen
Vorbehalte. 1 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-Ratifika- tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass Artikel 2 Absatz 4 auf seine zweiseitigen Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien Vertragspartei- en im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen keine Anwendung findet. Er kann sich ausserdem das Recht vorbehalten, eine von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abweichende Höchstbeteiligung festzusetzen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. zuläs- sig.
2 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Appears in 1 contract
Sources: Übereinkommen Über Die Gemeinschaftsproduktion Von Kinofilmen
Vorbehalte. 1 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-Ratifika- tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass Artikel 2 Absatz 4 auf seine zweiseitigen Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien Vertragspar- teien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen keine Anwendung findet. Er kann sich ausserdem das Recht vorbehalten, eine von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abweichende Höchstbeteiligung festzusetzen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. zu- lässig.
2 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Appears in 1 contract
Sources: Europäisches Übereinkommen Über Die Gemeinschaftsproduktion Von Kinofilmen