Vorbehalte. 1 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifika- tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass Artikel 2 Ab- satz 4 auf seine zweiseitigen Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen keine Anwendung findet. Er kann sich ausserdem das Recht vorbehalten, eine von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abwei- chende Höchstbeteiligung festzusetzen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. 2 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
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Samples: Übereinkommen Über Die Gemeinschaftsproduktion Von Kinofilmen
Vorbehalte. 1 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifika- tions-Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass Artikel 2 Ab- satz Absatz 4 auf seine zweiseitigen Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen keine Anwendung findet. Er kann sich ausserdem das Recht vorbehalten, eine von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abwei- chende abweichende Höchstbeteiligung festzusetzen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
. 2 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
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Samples: Übereinkommen Über Die Gemeinschaftsproduktion Von Kinofilmen
Vorbehalte. 1 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifika- tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass Artikel 2 Ab- satz Absatz 4 auf seine zweiseitigen Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien Vertragspartei- en im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen keine Anwendung findet. Er kann sich ausserdem das Recht vorbehalten, eine von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abwei- chende abweichende Höchstbeteiligung festzusetzen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässigzuläs- sig.
2 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
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Samples: Übereinkommen Über Die Gemeinschaftsproduktion Von Kinofilmen
Vorbehalte. 1 (1) Jeder Staat St aat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifika- tions-Rat ifikations-, Annahme-Annah- me-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass daß Artikel 2 Ab- satz Absatz 4 auf seine zweiseitigen Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen Gemeinschaftsproduktio- nen keine Anwendung findet. Er kann sich ausserdem außerdem das Recht vorbehalten, eine von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abwei- chende abweichende Höchstbeteiligung festzusetzen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
2 (2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats Europarat s gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme Rücknahm e wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
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Samples: Europäisches Filmabkommen
Vorbehalte. 1 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifika- tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass Artikel 2 Ab- satz Absatz 4 auf seine zweiseitigen Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien Vertragspar- teien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen keine Anwendung findet. Er kann sich ausserdem das Recht vorbehalten, eine von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abwei- chende abweichende Höchstbeteiligung festzusetzen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässigzu- lässig.
2 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
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Samples: Europäisches Übereinkommen Über Die Gemeinschaftsproduktion Von Kinofilmen