Vorgeschichte Musterklauseln

Vorgeschichte. Die Stuttgarter Verkehrs- und Versorgungsgesellschaft mbH (SVV), die im Alleineigentum der Landeshauptstadt Stuttgart steht, hat im Jahr 2002 im Zuge der Veräußerung ihrer Energiebeiteilungen ihre Geschäftsanteile an der TWS GmbH zum Preis von rd. 2,35 Mrd. EUR an die EnBW verkauft. Die TWS GmbH hielt die Beteiligungen von 42,56 % an den Neckarwerken Stuttgart (NWS) und von 9 % an der Energie Baden-Württemberg (EnBW). Die Konzessionsverträge für Strom, Gas, Wasser und Fernwärme laufen bis zum 31.12.2013. Die LHS erhält hieraus eine jährliche Konzessionsabgabe von rund 50 Mio. EUR. Die LHS und die EnBW Regional AG (REG) arbeiten seit 2002 partnerschaftlich und vertrauensvoll im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge zusammen. Insbesondere im Bereich der Wasserversorgung hat die REG in den vergangenen Jahren erhebliche Investitionen in die Erneuerung des Wassernetzes und der Wasserspeicher getätigt, um die Qualität, Versorgungssicherheit und Wirtschaftlichkeit der Wasserversorgung auch langfristig zu gewährleisten. Hierzu wurde seitens der REG eine langfristige Erneuerungs- und Instandhaltungsstrategie erarbeitet, die seit 2003 konsequent umgesetzt wird. Exemplarisch sind folgende Erneuerungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zu nennen: Wasserbehälter Jahnstrasse und Kasernenleitung in Degerloch, Wasserbehälter Mühlbachhof in Stuttgart-Nord, Südleitung 1 in Stuttgart-Ost, Birkenwäldle-Leitung in Feuerbach. Aufgrund der topographischen Gegebenheiten in Stuttgart, wo 320 Meter Höhenunterschied bewältigt werden müssen, sind Investitionen in die umfangreiche Infrastruktur und Technik aufwendiger als in anderen Städten mit ebener Geländeform. Das Wassernetz in Stuttgart mit seinem 2.500 km langen Rohrnetz ist in 58 Einzelzonen mit 48 Hochdruckbehältern und 40 Pumpwerken aufgeteilt. Diese Investitionsstrategie zahlt sich insoweit aus, dass die Entwicklung der Wasserverluste im Stuttgarter Netz seit 2001 von 9 % auf gegenwärtig rund 7 % abgenommen haben. In Baden-Württemberg liegen die Netzverluste bei durchschnittlich 14 bis 16 %. Aus diesen Kennzahlen kann abgeleitet werden, dass sich das Stuttgarter Wassernetz in einem guten Zustand befindet. Trotz der hohen Investitionen hat sich der Wasserpreis (netto) seit 2002 mit einer durchschnittlichen jährlichen Preissteigerung von 2,7 % vergleichsweise moderat erhöht. Im Jahrzehnt zuvor betrug die durchschnittliche jährliche Preissteigerungsrate 4,8 %. Im bundesdeutschen Vergleich bewegt sich der seit 15.05.2007 geltende Tr...
Vorgeschichte. Seit über 40 Jahren gibt es die Pfadfinder in der alten Waldschule am Helenenschacht. Bis zum Jahr 2009 gab es keine Regelung für die Nutzung der Waldschule durch die Pfadfinder. Erst am 30.09.2009 wurde eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde Ritzing und dem Unterstützungsverein zum Erhalt der Waldschule abgeschlossen. Diese Vereinbarung beruht auf § 974 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Es handelt sich dabei um eine unverbindliche Bittleihe (Prekarium) bei der der Verleiher (Gemeinde Ritzing) die entlehnte Sache (Waldschule) nach Willkür und ohne Fristsetzung zurückfordern kann. Seit 2013 ist Xxxxxx XXXXX der Obmann des Unterstützungsvereins zum Erhalt der Waldschule Helenenschacht, Ritzing Bgld (ZVR: 715476047). Für die Gemeinde ist er ein verlässlicher Ansprechpartner. Laut seinen Aussagen geht es um die Absicherung der zukünftigen Planung, eine Laufzeit, die ihnen weitere Investitionen erlaubt und klare Regelungen für die genutzten Flächen beinhaltet.
Vorgeschichte. Gesundheitszustand oder Umstand (Krankheit, Verletzung oder Gebrechen), das nicht pathologischer Art zu sein braucht, das der Versicherte vor seiner Aufnahme in die Police hatte.
Vorgeschichte. Am Morgen des 10. Juni 2011 befand sich ein Flugzeug Airbus A319 der Flugge- sellschaft Germanwings mit der Flugnummer GWI 2529 auf einem Flug von Bar- celona nach Stuttgart. Der Kommandant auf dem linken Sitz war als assistieren- der Pilot (pilot not flying – PNF) und der Copilot auf dem rechten Sitz als fliegen- der Pilot (pilot flying – PF) eingesetzt. Etwa zur selben Zeit befand sich das Flugzeug Premier 1 der Hahn Air mit der Flugnummer HHN 201 auf dem Flug von Zürich nach Palma de Mallorca. Beide Besatzungsmitglieder waren qualifiziert als Kommandanten mit der Zusatzbe- rechtigung, das Flugzeug vom rechten Sitz aus zu steuern (right hand seat quali- fication). Der Pilot auf dem linken Sitz war pilot flying (PF). Der Pilot auf dem rechten Sitz war pilot not flying (PNF). Beide Flüge wurden nach Instrumentenflugregeln IFR durchgeführt.
Vorgeschichte. Am 4. Mai 2016 flog die Besatzung der HB-ZHD, die aus einem Fluglehrer und einem Flugschüler bestand, nach dem Meteo-Briefing und der Aufgabe der Flug- anmeldung vom Flughafen Zürich (LSZH) in das Gebiet Winterthur–Frauenfeld für 3 ATS: air traffic service, Verkehrsdienst der Flugsicherung Aussenlandungen, Schräghanglandungen und Autorotationen. Danach flog sie auf direktem Weg nach Ebnat-Kappel und machte dort eine Pause. Auf den Rücksit- zen befanden sich zwei Passagiere. Die Zweimannbesatzung der T-320 hatte den Auftrag, den Helikopter vom Militär- flugplatz Payerne (LSMP) zum Militärflugplatz Dübendorf (LSMD) zu fliegen, ver- bunden mit einem IFR-Training. Da an diesem Tag nur dieser eine Flug geplant war, wechselten die Piloten im Verlauf des Fluges ihre Funktion; zum Zeitpunkt des schweren Vorfalls war der Kommandant als fliegender Pilot (Pilot Flying – PF) und der Copilot als assistierender Pilot (Pilot Monitoring – PM) eingesetzt. Für die- sen Flug wurde ein ICAO-Flugplan ausgefüllt. Xx Xxxx 0 unter type of flight wurde ein M (military) eingesetzt, das für einen militärischen Flug steht.
Vorgeschichte. Die Ziegelei Fisibach AG betreibt seit den 1930er Jahren eine Xxxxxxxxx xxx xxx Xxxxxxxxx Xx. 000 (Xxxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxx) sowie 367 und 402 (je Eigentum Orts- bürgergemeinde Fisibach) in der Gemeinde Fisibach. Der Abbau und die Wiederauf- füllung sind durch die Abbaubewilligung Nr. 4306.509.7 vom 29. Dezember 1994 ge- regelt. Darin ist die Deponie als Typ A vorgesehen. Dies bedeutet, dass die Wieder- auffüllung (gemäss Anhang 3, Ziffer 1 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen, VVEA SR 814.600) mit «unverschmutztem Aushubmate- rial» zu erfolgen hat. Neu soll die Lehmgrube in eine Deponie Typ B geändert werden. Dies bedeutet, dass die Wiederauffüllung gemäss Anhang 5, Ziffer 2 sowie Anhang 3, Ziffer 1 VVEA neu mit «übrigen Inertstoffen» sowie mit «unverschmutztem Aus- hubmaterial» erfolgen und anschliessend rekultiviert werden soll. Xxx xxx Xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxx/000 und 402 ist im heutigen Zeitpunkt folgende Dienstbarkeit eingetragen: Diese Eintragungen basieren auf dem Materialabbauvertrag zwischen der Ortsbür- gergemeinde Fisibach und der Ziegelei Fisibach AG, Fisibach, vom 18. Juni 1998. Dieser Vertrag und auch der entsprechende Grundbucheintrag bleiben grundsätzlich bestehen. Der genannte Materialabbauvertrag wird in Ziff. 9 (Auffüllung, Terrainge- staltung) im obgenannten Sinne (Deponie Typ B) erweitert und der Grundbucheintrag entsprechend ergänzt. Sodann sollen das Abbau- und Wiederauffüllrecht auf die beiden Wegparzellen Nr. 383 und 399 (Eigentum Einwohnergemeinde Fisibach) ausgedehnt werden und auf allen vier betroffenen Parzellen neue Dienstbarkeiten begründet werden (Durchlei- tungsrechte, Wegrechte und Baurechte). In diesem Sinne vereinbaren die Ziegelei Fisibach AG, die Ortsbürgergemeinde Fisi- bach und die Einwohnergemeinde Fisibach was folgt:

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  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.