Vorkaufsfall. 216a78 Vorkaufs- und Rückkaufsrechte dürfen für höchstens 25 Jahre, Kaufs- rechte für höchstens zehn Jahre vereinbart und im Grundbuch vorge- merkt werden.
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Samples: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)
Vorkaufsfall. 216a78 Art. 216a76 Vorkaufs- und Rückkaufsrechte dürfen für höchstens 25 Jahre, Kaufs- rechte für höchstens zehn Jahre vereinbart und im Grundbuch vorge- merkt werden.
1 Ist nichts anderes vereinbart, so sind vertragliche Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte vererblich, aber nicht abtretbar.
2 Ist die Abtretung nach Vertrag zulässig, so bedarf sie der gleichen Form wie die Begründung.
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Samples: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)
Vorkaufsfall. 216a78 Vorkaufs- und Rückkaufsrechte dürfen für höchstens 25 Jahre, Kaufs- rechte für höchstens zehn Jahre vereinbart und im Grundbuch vorge- merkt werden.
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Samples: Bundesgesetz