Vorlage von Rechnungen. 4.3.5.1 Abschlagsrechnungen sind in keinen kürzeren Abständen als ein Monat oder zu den jeweils vereinbarten Zeitpunkten vorzulegen. 4.3.5.2 Schluss- und Teilschlussrechnungen sind spätestens zwei Monate nach der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung vorzulegen, sofern im Vertrag keine andere Frist vereinbart wurde. Teilschluss- und Schlussrechnungen dürfen erst nach erfolgter Teilübernahme bzw. Übernahme der Leistung durch den AG gelegt werden.
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Vorlage von Rechnungen. 4.3.5.1 Abschlagsrechnungen sind in keinen kürzeren Abständen als ein Monat oder zu den jeweils vereinbarten Zeitpunkten vorzulegen.
4.3.5.2 Schluss- und Teilschlussrechnungen sind spätestens zwei 2 Monate nach der vertragsgemäßen ver- tragsgemäßen Erbringung der Leistung vorzulegen, sofern im Vertrag keine andere Frist vereinbart wurde. Teilschluss- und Schlussrechnungen dürfen erst nach erfolgter Teilübernahme bzw. Übernahme der Leistung durch den AG gelegt werden.
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Samples: General Terms and Conditions for Construction Services
Vorlage von Rechnungen. 4.3.5.1 4.3.6.1 Abschlagsrechnungen sind in keinen kürzeren Abständen als ein Monat oder zu den jeweils vereinbarten Zeitpunkten vorzulegen.
4.3.5.2 4.3.6.2 Schluss- und Teilschlussrechnungen sind spätestens zwei 2 Monate nach der vertragsgemäßen vertrags- gemäßen Erbringung der Leistung vorzulegen, sofern im Vertrag keine andere Frist vereinbart verein- bart wurde. Teilschluss- und Schlussrechnungen dürfen erst nach erfolgter Teilübernahme bzw. Übernahme der Leistung durch den AG gelegt werden.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen Der Stadt Wien Für Bauleistungen
Vorlage von Rechnungen. 4.3.5.1 4.3.6.1 Abschlagsrechnungen sind in keinen kürzeren Abständen als ein Monat oder zu den jeweils vereinbarten Zeitpunkten vorzulegen.
4.3.5.2 4.3.6.2 Schluss- und Teilschlussrechnungen sind spätestens zwei Monate nach der vertragsgemäßen ver- tragsgemäßen Erbringung der Leistung vorzulegen, sofern im Vertrag keine andere Frist vereinbart wurde. Teilschluss- und Schlussrechnungen dürfen erst nach erfolgter Teilübernahme Teilüber- nahme bzw. Übernahme der Leistung durch den AG gelegt werden.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen
Vorlage von Rechnungen. 4.3.5.1 8.3.6.1 Abschlagsrechnungen sind in keinen kürzeren Abständen als ein Monat oder zu den jeweils vereinbarten Zeitpunkten vorzulegen.
4.3.5.2 8.3.6.2 Schluss- und Teilschlussrechnungen sind spätestens zwei 2 Monate nach der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung vorzulegen, sofern im Vertrag keine andere Frist vereinbart wurde. Teilschluss- und Schlussrechnungen dürfen erst nach erfolgter Teilübernahme bzw. Übernahme der Leistung durch den AG gelegt werden.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen
Vorlage von Rechnungen. 4.3.5.1 4.3.6.1 Abschlagsrechnungen sind in keinen kürzeren Abständen als ein Monat oder zu den jeweils vereinbarten Zeitpunkten vorzulegen.den
4.3.5.2 4.3.6.2 Schluss- und Teilschlussrechnungen sind spätestens zwei Monate nach der vertragsgemäßen ver- tragsgemäßen Erbringung der Leistung vorzulegen, sofern im Vertrag keine andere Frist vereinbart wurde. Teilschluss- und Schlussrechnungen dürfen erst nach erfolgter Teilübernahme Teilüber- nahme bzw. Übernahme der Leistung durch den AG gelegt werden.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen