Vorlegungsfrist, Verjährung. Die in § 801 Absatz 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibun- gen auf zehn Jahre verkürzt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den Teilschuldverschrei- bungen, die innerhalb der Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegt wurden, beträgt zwei Jahre von dem Ende der Vorlegungsfrist an.
Appears in 2 contracts
Samples: Anleihebedingungen, Anleihebedingungen
Vorlegungsfrist, Verjährung. Die in § 801 Absatz Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibun- gen auf zehn Jahre verkürzt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den Teilschuldverschrei- Schuldverschrei- bungen, die innerhalb der Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegt wurden, beträgt zwei Jahre von dem Ende der Vorlegungsfrist an.
Appears in 2 contracts
Samples: Anleihebedingungen, Anleihebedingungen