Vorläufige Maßnahmen Musterklauseln

Vorläufige Maßnahmen. In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwenden, wenn sie vorläufig festgestellt hat, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in der anderen Vertragspartei infolge des Abbaus oder der Beseitigung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens gestiegen sind und dass dem heimischen Wirtschaftszweig durch diese Einfuhren ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Die Geltungsdauer einer vorläufigen Maßnahme darf 200 Tage nicht überschreiten; während dieses Zeitraums hat die Vertragspartei den Anforderungen des Artikels 3.11 (Bedingungen und Beschränkungen) Absätze 2 und 3 nachzukommen. Die Vertragspartei hat etwaige aufgrund von Zollerhöhungen zusätzlich erhobene Beträge unverzüglich zu erstatten, wenn die Untersuchung nach Artikel 3.11 (Bedingungen und Beschränkungen) Absatz 2 nicht zu der Feststellung führt, dass die Anforderungen des Artikels 3.10 (Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme) Absatz 1 erfüllt sind. Die Dauer einer vorläufigen Maßnahme wird auf die Gesamtgeltungsdauer nach Artikel 3.11 (Bedingungen und Beschränkungen) Absatz 5 Buchstabe b angerechnet.
Vorläufige Maßnahmen. In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwenden, wenn aufgrund einer vorläufigen Feststellung schlüssige Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in der anderen Vertragspartei infolge der Senkung oder Abschaffung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens gestiegen sind und dass dem einheimischen Wirt- schaftszweig durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Die Geltungsdauer einer vorläufigen Maßnahme ist auf höchstens 200 Tage beschränkt; während dieses Zeitraums erfüllt die Vertragspartei die Auflagen des Artikels 166 Absätze 2 und 3. Die Vertragspartei hat die über den in Anhang XV festgelegten Zollsatz hinaus gezahlten Beträge unverzüglich zu erstatten, wenn die Untersuchung nach Artikel 166 Absatz 2 nicht zu der Fest- stellung führt, dass die Voraussetzungen des Artikels 165 erfüllt sind. Die Dauer einer vorläufigen Maßnahme wird auf die Gesamtgeltungsdauer nach Artikel 166 Absatz 5 Buchstabe b angerechnet.
Vorläufige Maßnahmen. Wortlaut des Protokolls „1. Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und, bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem betreffenden Ver- tragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Maßnahmen zu treffen, die unter außergewöhnlichen Umständen gegebenenfalls erforderlich sind, um einen möglichen, nicht wieder gutzumachenden Schaden für das oder die Opfer der behaupteten Verletzungen abzuwenden. 2. Übt der Ausschuss sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der Sache selbst.“ Bedeutung Vorläufige Maßnahmen sind provisorisch ergriffene Maßnahmen, um sicherzu- stellen, dass das Recht auf Beschwerde und Abhilfe auf internationaler Ebene nicht dadurch ausgehebelt wird, dass dem Beschwerdeführer ein irreparabler Schaden zugefügt wird. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat, gegen den eine Mitteilung vorgebracht wurde, zur Ergreifung von vorläufigen Maßnahmen auffordern, wie etwa zur Aufhebung gerichtlicher oder behördlicher Entscheidungen (betreffend z. B. die Abschiebung illegaler Migranten), bis eine endgültige Entscheidung in der Sache getroffen ist. Damit sollen Handlungen verhindert werden, die man später nicht mehr ungeschehen machen kann. In der Praxis Wer eine Mitteilung einreicht und wünscht, dass der Ausschuss die Verhängung von vorläufigen Maßnahmen prüfen soll, muss dies klar und deutlich in der Mitteilung angeben. Staaten sind nicht verpflichtet, den Aufforderungen des Ausschusses nachzu- kommen. Es gab allerdings schon Fälle, in denen die Ergreifung von vorläufigen Maßnahmen verweigert wurde, die dann ihrerseits als Menschenrechtsver- letzung gewertet wurden, so dass dagegen vor bestehenden UNO-Menschen- rechtsorganen Abhilfe gesucht werden konnte.