Bedingungen und Beschränkungen. 1. Die Vertragsparteien notifizieren einander schriftlich die Einleitung der Untersuchung nach Absatz 2 und konsultieren einander soweit möglich vor Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme, damit die Untersuchungsergebnisse geprüft werden können und ein Meinungsaustausch über die Maßnahme möglich ist.
Bedingungen und Beschränkungen. Das in Absatz 2 gewährte Recht zur Nutzung der Materialien beinhaltet nicht das Recht, die Materialien ganz oder teilweise zu ändern, entschlüsseln, dekompilieren, kopieren oder die Struktur der Materialien oder eines Teils davon auf andere Weise zu ermitteln