Vorrang gesetzlicher Verpflichtungen Musterklauseln

Vorrang gesetzlicher Verpflichtungen. Für den Fall, dass der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, entfällt seine Verpflichtung aus diesem Tarifvertrag. 1. Ist der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende durch Krankheit oder unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen. Bei Krankheit hat der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, spätestens jedoch am dritten Werktag, durch Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus der Beginn und voraussichtliche Dauer der Krankheit ersichtlich sind, nachzuweisen. Der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende hat im Falle von unverschuldeten Erkrankungen, Unfällen, Kuren und Heilverfahren, sowie bei solchen Schonungszeiten, die mit Arbeitsunfähigkeit verbunden sind, für die Dauer von 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Die Höhe der Entgeltfortzahlung beträgt 100 % des dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgeblichen tariflichen oder vertraglichen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgeltes. Während des Entgeltfortzahlungszeitraumes besteht kein Anspruch auf vereinbarte Überstundenpauschalen und den Zuschlag nach § 3 Ziff. 1. Bei Provisionsempfängern sowie bei gewerblichen Arbeitnehmern mit ständig schwankenden Bezügen werden zur Berechnung die Durchschnittsbezüge der letzten 12 Monate zugrunde gelegt. Bei kürzerer Beschäftigungsdauer ist der Durchschnitt während der Tätigkeit maßgebend. 2. Bei längerer Krankheit ist den Arbeitnehmern, die dem Betrieb mehr als zwei Jahre angehören, darüber hinaus einmal im Kalenderjahr bis zu einer Gesamtkrankheitsdauer von drei Monaten eine Beihilfe in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Krankengeld und 80 % des Nettogehaltes zu zahlen. 3. Dem Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden ist in folgenden Fällen Freizeit in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ereignis bzw. Zahlung zu gewähren: a) bei Gründung eines eigenen Haushalts sowie 2 Arbeitstage Umzug mit eigenem Haushalt, sofern nach innerhalb von Ablauf der Probezeit ein unbefristetes und drei Jahren ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht b) bei eigener Eheschließung 1 Arbeitstag c) bei Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin 2 Arbeitstage d) bei Tod des Ehepartners/Lebenspartners 3 Arbeitstage e) bei Tod eines Kindes 3 Arbeitstage f) bei Tod eines Elternteils 2 Arbeitstage g) bei Tod von Geschwistern 1 Arbeitstag h) der Arbeitgeber zahlt unter de...

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  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

  • Zusätzliche Leistungen Sollten sich während der Durchführung des Auftrages notwendige zusätzliche Leistungen zur Erfüllung des Vertrages herausstellen, wird der AN eine Anordnung des AG einholen. Sollte der AG nicht erreichbar sein und die Ausführung der Leistungen im mutmaßlichen Interesse des AG liegen oder die notwendigen zusätzlichen Leistun- gen weniger als 10 % der Auftragssumme betragen, kann der AN die Leistungen ohne Anordnung des AG ausführen. Die Abrechnung der notwendigen zusätzlichen Leistungen erfolgt nach den Stundensät- zen des AN nebst Zuschlägen gem. Ziff. 11., soweit diese angefallen sind.

  • Verpflichtungen des Kunden 2.1 Der Kunde muss rechtzeitig die Informationen und Dokumente bereitstellen sowie die Anweisungen erteilen, die Xxxxxxx im Hinblick auf die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen angemessenerweise benötigt. 2.2 Der Kunde ist für die Korrektheit und Vollständigkeit sämtlicher durch ihn bereitgestellten Informationen verantwortlich. 2.3 Erbringt Emerson Dienstleistungen vor Ort, wird der Kunde weder Xxxxxxx noch Mitarbeiter von Xxxxxxx auffordern, eine Vereinbarung einzugehen, durch die Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf Xxxxxxx oder die Mitarbeiter von Emerson entstehen, aufgehoben oder anderweitig begrenzt oder erweitert werden oder zu einem Verzicht oder einer Freistellung führen. Alle derartigen Vereinbarungen sind unwirksam. 2.4 Führen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder anderer Auftragnehmer des Kunden dazu, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung von Xxxxxxx verzögert oder verhindert wird oder für Emerson höhere Kosten entstehen, verlängert sich die Erfüllungsfrist, und der Kunde wird Xxxxxxx diese Kosten erstatten.

  • Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Zusätzliche Vereinbarungen Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

  • Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.