Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen. 4.1 Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
4.2 Mangels Vereinbarung gemäss Ziff. 4.1 entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Lieferanten. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen. 3.1. Der Besteller hat GÜDEL spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften, Normen und behördliche Anordnungen im Bestimmungsland aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
3.2. Die Lieferungen und Leistungen haben den Vorschriften und Normen am Sitz des Bestellers zu entsprechen, soweit GÜDEL gemäss Ziff. 3.1 der vorliegenden AGB vom Besteller darauf hingewiesen wurde. Anderweitige Vereinbarungen belieben ausdrücklich vorbehalten. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
3.3. Bei Verletzung der in Ziff. 3.1 der vorliegenden AGB statuierten Informationspflicht lehnt GÜDEL jegliche Haftung ab. Der Besteller verpflichtet sich in diesem Fall, GÜDEL von allen daraus erwachsenden Ansprüchen vollumfänglich freizuhalten.
Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen. 4.1. Der Besteller hat CONNOVA spätestens beim Erhalt der Offerte auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen beziehen.
4.2. Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Bestellers, auf welche dieser CONNOVA gemäss Ziff. 4.1 hingewiesen hat. Zusätzliche oder andere Schutzvorschriften werden insoweit eingehalten, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen. 4.1 Der Besteller hat Beck Automation AG spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen auf- merksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
4.2 Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Nor- men am Sitz des Bestellers, auf welche dieser den Lieferanten gemäss Ziff. 4.1 hingewiesen hat. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen. 4.1 Der Besteller hat SABA spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
4.2 Mangels Vereinbarung gemäss Ziff. 4.1 entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz der SABA. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen. 4.1. Neu hergestellte und gelieferte Maschinen, Baueinheiten und Ersatzteile
4.1.1. Neu hergestellte und gelieferte Maschinen, Baueinheiten und Ersatzteile entsprechen den Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Krankheits- und Unfallverhütung den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft. Graficon stellt auf Wunsch des Kunden eine entsprechende Konformitäts- bzw. Herstellererklärung aus. Für vom Kunden beigestellte Baueinheiten oder Ersatzteile übernimmt Graficon keine Verantwortung betreffend die Einhaltung der erwähnten Vorschriften.
4.1.2. Der Kunde hat Graficon spätestens mit der Bestellung auf Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich insbesondere auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung im Bestimmungsland beziehen. Allfällige Kosten für Anpassungen werden separat in Rechnung gestellt.
4.2. Gebrauchte, überholte Maschinen, Baueinheiten und Ersatzteile
4.2.1. Gebrauchte, überholte Maschinen, Baueinheiten und Ersatzteile, die ursprünglich vor der ersten Inbetriebnahme von Graficon hergestellt und/oder geliefert worden waren, entsprechen mindestens den Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Krankheits- und der Unfallverhütung, die im Zeitpunkt der Herstellung und ersten Inbetriebnahme im Lande des Herstellers gültig waren. Graficon übernimmt keinerlei Gewährleistung für die Erfüllung der Einfuhrbestimmungen der gekauften Gegenstände in das Bestimmungsland. Der Kunde hat vor Abschluss des Kaufvertrages selber zu prüfen, ob er die Gegenstände in das Bestimmungsland einführen darf.
4.2.2. Zusätzliche Sicherheits- und Schutzmassnahmen hat der Kunde Graficon spätestens mit der Bestellung mitzuteilen. Die Anpassungskosten werden separat in Rechnung gestellt.
4.3. Gebrauchte, nicht überholte Maschinen, Baueinheiten und Ersatzteile
Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen. Der Besteller hat Metrohm spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die im The contract between Metrohm and the ordering party is concluded with the receipt of the written or electronic order confirmation from Metrohm. Alterations or additions are only valid if Metrohm has expressly agreed to them in writing or electronically. Quotations that contain no stated time for acceptance are non-binding.
Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen. 4.1 Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
4.2 Mangels Vereinbarung gemäss Ziff. 4.1 Lüscher Technologies AG | Xxxxxxxxx | XX-0000 Xxxxxxxxxx | Xxxxxxxxxxx Telephone +00 00 000 00 00 | xxxxxxx@xxxxxxxx.xxx | xxx.xxxxxxxx.xxx | VAT-no. CHE-498.619.840 entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Lieferanten. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen. 6.1 Der Besteller hat den Unternehmer spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
6.2 Mangels Vereinbarung gemäss Ziff. 6.1 entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Unternehmers. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen. 5.1. Der Besteller hat die roth medical ag spätestens beim Erhalt der Offerte auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen beziehen.
5.2. Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Bestellers, auf welche dieser die roth medical ag gemäss Ziff. 5.1 hingewiesen hat. Zusätzliche oder andere Schutzvorschriften werden insoweit eingehalten, als dies ausdrücklich vereinbart ist.