Vorsorgeversicherung bei Berufsstart Ihrer Kinder Musterklauseln

Vorsorgeversicherung bei Berufsstart Ihrer Kinder. 14.11.1 Starten Ihre Kinder ins Berufsleben, haben sie über Ihre Hausrat-Versicherung einen Vorsorgeversicherungs- schutz. Dieser ist auf sechs Monate, gerechnet ab Aus- bildungsende, begrenzt. Er gilt nur innerhalb der Bun- desrepublik Deutschland. Die Vorsorgeversicherung greift, wenn Ihre Kinder die Ausbildung beendet haben und in einer eigenen Woh- nung wohnen. Einen Wehrdienst oder Bundesfreiwilli- gendienst setzen wir einer Ausbildung gleich. Das gilt auch für internationale und nationale Jugendfreiwilli- gendienste (freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr). Nach Ablauf der sechs Monate erlischt die Vorsorgever- sicherung. Versicherungsschutz kann dann nur über eine eigene Hausrat-Versicherung hergestellt werden. Als „Ihre Kinder“ gelten neben leiblichen Kindern und Adoptivkindern auch Ihre Stief- und Pflegekinder. Erfasst sind auch Kinder Ihres Ehegatten oder Lebenspartners, der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Vorsorgeversicherung bei Berufsstart Ihrer Kinder a) Haben Ihre Kinder die Ausbildung beendet und wohnen sie in einer eigenen Wohnung, besteht dort für maximal sechs Monate seit Been- digung der Ausbildung Versicherungsschutz. Das Gleiche gilt für den freiwilligen Wehrdienst und den Bundesfreiwilligendienst. Nach diesem Zeitpunkt besteht Versicherungsschutz nur bei Abschluss einer eigenen Hausratversicherung. Als »Ihre Kinder« gelten neben leiblichen Kindern und Adoptivkindern auch Ihre Stief- und Pflegekinder. Einbezogen sind auch solche Kin- der Ihres Ehegatten oder Lebenspartners, der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Vorsorgeversicherung bei Berufsstart Ihrer Kinder a) Haben Ihre Kinder die Ausbildung, die Wehrpflicht, den Zivil- oder Bundesfreiwilligendienst beendet und bewohnen sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine eigene Wohnung, besteht auch dort für längstens sechs Monate seit Beendigung der Ausbildung, der Wehrpflicht oder des Zivildienstes Versicherungsschutz (Vorsorgeversicherung). Nach diesem Zeitpunkt besteht Versicherungsschutz nur bei Abschluss einer eigenen Hausratversicherung. Als „Ihre Kinder“ gelten neben leiblichen Kindern und Adoptivkindern auch Ihre Stief- und Pflegekinder. Einbezogen sind auch solche Kinder Ihres Ehegatten oder Lebenspartners, der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.

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