Wahlärztliche Leistungen Musterklauseln

Wahlärztliche Leistungen. Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „ärztliche Leistungen“ kann die Xxxx nicht auf ein- zelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 17 Abs. 3 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Be- handlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, so- weit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit das Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet.
Wahlärztliche Leistungen. Wenn Sie wahlärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, kaufen Sie sich die persönliche Betreuung und Behandlung sowie die besondere fachliche Qualifikation und Erfahrung der Wahlärzte des Krankenhauses. Die Xxxx kann nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Krankenhausentgeltgesetz eine sogenannte Wahlarztkette: Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstrecht sich danach auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären Behandlung berechtigt sind. Selbstverständlich erhalten Sie auch ohne die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen die medizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte. Die wahlärztlichen Leistungen werden durch die einzelnen Wahlärzte nach Maßgabe der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung berechnet. Eine GOÄ liegt in den Chefarztsekretariaten aus. Soweit die einzelnen Wahlärzte liquidationsberechtigt sind, kommt bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leitungen ein sogenannter Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag zustande, das heißt, die ärztlichen Leistungen sind Gegenstand sowohl des Vertrags mit der Johannesbad Fachklinik als auch mit dem jeweiligen liquidationsberechtigten Wahlarzt. Dies gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall mit dem einzelnen liquidationsberechtigen Arzt ein ausdrücklicher oder stillschweigender Arztzusatzvertrag geschlossen wird. Soweit die einzelnen Wahlärzte nicht liquidationsberechtigt sind, die Berechtigung zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen vielmehr beim Krankenhausträger liegt, ist Vertragspartner des Patienten ausschließlich die Johannesbad Fachklinik, durch die auch die Berechnung der Leistungen erfolgt. Die GOÄ enthält Beschreibungen der einzelnen Leistungen, wobei jeder Leistung eine bestimmte Punktzahl zugeordnet ist. Dieser Punktzahl ist ein für die ganze GOÄ einheitlicher Punktwert zugeordnet, welcher in Cent ausgedrückt ist. Aus der Multiplikation von Punktzahl und Punktwert ergibt sich der einfache Gebührensatz für die Leistung, der sog. Einfachsatz: Beispiel: Ziffer Leistungsbeschreibung Punktzahl Preis (Einfachsatz) 315 Punktion eines Organs 250 14,57 EUR Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung kann der Gebührensatz mit einem Steigerungsfaktor multipliziert werden. Der St...
Wahlärztliche Leistungen. ( ) die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses, dies gilt auch soweit sie vom Krankenhaus berech- net werden. 1-Bett-Zimmer mit Nasszelle Med-1 / HNO-2 188,00 € 2-Bett-Zimmer mit Nasszelle Med-1 / HNO-2 89,00 € 1-Bett-Zimmer mit Nasszelle übrige Stationen 140,00 € 2-Bett-Zimmer mit Nasszelle übrige Stationen 79,00 € Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson im Wahlleistungszimmer 55,00 € Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson 45,00 €
Wahlärztliche Leistungen. Für sogenannte wahlärztliche Leistungen bedeutet dies, dass Sie sich damit die persönliche Zuwendung und besondere fachliche Qualifikation und Erfahrung der liquidationsberechtigten Ärzt:innen der Deister-Süntel-Klinik, einschließlich der von diesen Ärzt:innen veranlassten Leistungen von Ärzt:innen und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses, hinzukaufen. Selbstverständlich werden Ihnen auch ohne Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung alle medizinisch erforderlichen Leistungen zuteil; die Person des/der behandelnden Ärzt:in richtet sich hier jedoch an der medizinischen Notwendigkeit zur Sicherstellung Ihrer Versorgung.
Wahlärztliche Leistungen. □ die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit die wahlärztlichen Leistungen vom Krankenhaus berechnet werden; die Liquidation erfolgt nach der GOÄ/GOZ in der jeweils gültigen Fassung. Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „ärztliche Leistungen“ kann die Xxxx nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 22 Abs. 1 BPflV / § 17 Abs. 3 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit das Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet. Die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden, vom Wahlarzt der Fachabteilung oder der ärztlich geleiteten Einrichtungen persönlich oder unter der Aufsicht des Wahlarztes nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt der Abteilung bzw. des Instituts (§ 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ/GOZ) oder von dem ständigen ärztlichen Vertreter (§ 4 Abs. 2 S. 3 GOÄ/GOZ) erbracht.
Wahlärztliche Leistungen. ❏ Wahlärztliche Leistungen

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.