Technische Leistungen Musterklauseln

Technische Leistungen. Bei hybriden Messen sorgt die Messegesellschaft für die allgemeine Heizung, Kühlung und Beleuchtung der Hallen. Die Kosten für die Installation von Wasser-, Elektro-, Druckluft- und Telekommunikationsanschlüsse der einzelnen Stände sowie die Kosten der Verbräuche und aller anderen Dienstleistungen werden dem Aussteller (Hauptaussteller) gesondert berechnet. Die Messegesellschaft erhebt angemessene Vorschüsse. Sämtliche Installationen dürfen nur von der Messegesellschaft durch- geführt werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Fachfirmen ausgeführt werden, die der Messegesellschaft auf Anforderung zu benennen sind. Die Messegesellschaft ist zur Kontrolle der Installationen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Aussteller haftet für die durch die Installationen verursachten Schäden. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind, den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen. Für Verluste und Schäden, die durch Störungen der Energiezufuhr entstehen, haftet die Messegesellschaft nur gem. § 6 AVBElt, § 18 NAV und § 6 AVBWasserV. Die Messegesellschaft ist berechtigt, jede von ihr geschuldete Leistung, soweit dies nicht in Ansehung der Leistung kraft Natur der Sache ausgeschlossen ist, selbst oder durch einen Nachunternehmer zu erbringen.
Technische Leistungen. Für die allgemeine Heizung, Kühlung und Be- leuchtung sorgt der Veranstalter. Die Kosten für die Standinstallation von Wasser, Elektro-, Telefonanschlüssen usw., die in Anspruch ge- nommenen Dienstleistungen sowie der Ver- brauch werden dem Aussteller gesondert be- rechnet. Die Standgebühren enthalten keine Standbegrenzungswände.
Technische Leistungen. Für die allgemeine Heizung, Kühlung und Beleuchtung der Hallen sorgt der Veranstalter. Die individuelle Beleuchtung der Messestände obliegt dem Aussteller und ist separat zu beantragen. Die Kosten für die Installation von Wasser-, Strom- und Telekommunikationsanschlüssen der einzelnen Stände und anderen Dienstleistungen werden dem Aussteller (Hauptaussteller) berechnet. Der Veranstalter ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen. Sämtliche Installationen dürfen nur vom Veranstalter durchgeführt werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Fachfirmen ausgeführt werden, die dem Veranstalter auf Anforderung zu benennen sind. Der Veranstalter ist zur Kontrolle der Installationen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Aussteller haftet für die durch die Installationen verursachten Schäden. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind oder den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen, können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen.
Technische Leistungen. Der Aussteller erhält rechtzeitig vor Messe-/Veranstaltungsbe- ginn die technischen Informationen, Auf- und Abbauzeiten so- wie die Öffnungszeiten der Veranstaltung zu geschickt. Durch beigefügte Formulare können Stand-ausstattung etc. bestellt werden. Die dafür notwendigen Rechtsgeschäfte werden dann mit den ausgewiesenen Partnern des Veranstalters geschlos- sen.
Technische Leistungen. 16.1 Für die allgemeine Heizung, Kühlung und Beleuchtung der Hallen sorgt Easyfairs auf eigene Kosten. Die Kosten für die Installation von Wasser, Elektro-, Druckluft und Telekommunikationsanschlüssen der einzelnen Stände sowie die Kosten des Verbrauchs und aller anderen Dienstleistungen werden dem Aussteller gesondert berechnet. 16.2 Sämtliche Installationen dürfen nur von der von Easyfairs beauftragten Firma durchgeführt werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Fachfirmen ausgeführt werden, die Easyfairs auf Anforderung zu benennen sind. 16.3 Easyfairs ist zur Kontrolle der Installationen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Aussteller haftet für die durch die Installationen verursachten Schäden. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind, den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden.
Technische Leistungen. Für die allgemeine Heizung, Kühlung und Beleuchtung sorgt Me- sago. Die Kosten für die Standinstallation von Wasser-, Elektro- , Telefonanschlüssen etc., die in Anspruch genommenen Dienst- leistungen sowie Verbräuche werden dem Vertragspartner ge- sondert berechnet.
Technische Leistungen. Sämtliche technische Installationen müssen mit Vincentz Network abgestimmt werden. Die Herstellung von Installationen durch ausstellereigene Techniker ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Aussteller für die verursachten Schäden. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind oder den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen, können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Auf- und Abbau der Exponate sowie die Ausstattung und Gestaltung des Standes sind vom Aussteller auszuführen. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, sind die Exponate bis zu dem im Vertrag genannten Zeitpunkt vom Aussteller auf- bzw. abzubauen und abzutransportieren. Vincentz Network ist ggf. berechtigt, die Räumung des Standes und Lagerung der Exponate auf Kosten und Gefahr des Ausstellers zu veranlassen. Die gemietete Standfläche ist im ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Werbung ist innerhalb des Standes zulässig. Außerhalb des Aussteller-standes – insbesondere auf Tischen, Wandflächen sowie in den Gängen des Veranstaltungsbereiches – ist Werbung nur in Abstimmung mit Vincentz Network und gegen Entgelt gestattet. Vincentz Network ist berechtigt, Foto- Film- und Videoaufnahmen sowie Zeichnungen von der Veranstaltung, den Ständen und den ausgestellten Waren anzufertigen oder durch die Presse anfertigen zu lassen und diese für Werbezwecke oder allgemeine Presseveröffentlichungen zu verwenden. Der Veranstalter ist berechtigt, Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die zu einer Gefährdung oder erheblichen Beeinträchtigungen des Veranstaltungsbetriebs führen.
Technische Leistungen. Für die allgemeine Heizung, Kühlung und Beleuchtung der Halle sorgt der Veranstalter. Die individuelle Beleuchtung der Messestände obliegt dem Aussteller.
Technische Leistungen a) Die Prüfung und Begutachtung der zur Bearbeitung übergebenen Film-, Video- und Tonmaterialien, insbesondere hinsichtlich deren Qualität, Vollständigkeit, etc., ist nicht Teil der Leistungsverpflichtung der BASIS BERLIN, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. b) Die BASIS BERLIN ist berechtigt, alle zur Ausführung der Aufträge erforderlichen Änderungen an den angelieferten Materialien durchzuführen sowie vorhandene, für die Bearbeitungszwecke hinderliche Markierungen, Bezeichnungen, Beschriftungen etc. gegen Berechnung zu entfernen. c) Alle von der BASIS BERLIN hergestellten Dateien und Datenträger (z. B. Schnittlisten) sowie die für die Leistungserbringung notwendigen erstellten Unterlagen bleiben, unabhängig von der Vergütung der Leistung, im Eigentum der BASIS BERLIN. d) Die Beurteilung von Farben und Tönen ist subjektiv und daher unterschiedlich. Soweit keine anderweitigen ausdrücklichen schriftlichen Anweisungen des Kunden vorliegen, erfolgt die Abstimmung der Farben und Töne bei der Ausführung des Auftrags nach dem Ermessen der BASIS BERLIN. Für material-, prozess- oder systembedingte Farb- bzw. Tonschwankungen gelten die handelsüblichen Toleranzen. e) Werden auf den Apparaturen / Geräten der BASIS BERLIN durch diese Bild- und /oder Tonaufnahmen überspielt oder verarbeitet, die ursprünglich nicht auf diesen Apparaturen / Geräten aufgenommen worden sind, so übernimmt die BASIS BERLIN lediglich die Verpflichtung, die Umspielung bzw. Verarbeitung fachmännisch durchzuführen. f) Sind Abmischungen von Mehrkanalaufzeichnungen oder Hauptmischungen von Fernseh- oder Kinofilmen vorzunehmen, ohne dass der Kunde oder ein von Xxx benannter verantwortlicher Mitarbeiter (insbesondere der Regisseur) anwesend ist, übernimmt die BASIS BERLIN nur die Verpflichtung, diese Arbeiten fachmännisch nach dem jeweiligen Stand der Technik durchzuführen.
Technische Leistungen. 5.1 Sieht es der Vertrag vor (z. B. bei Server-Hosting), sorgt die APA für die laufen- de Bereitstellung aller notwendigen Systemressourcen (Hardware, Software, Operating, etc.), die zur vollen Verfügbarkeit der vereinbarten Leistungen erforderlich sind. Die APA behält sich vor, an den zur Verfügung stehenden Leistungen Änderungen und Verbesserungen vorzunehmen, wenn dies dem technologischen Fortschritt entspricht und keine Beeinträchtigung der Dienst- leistungen zu erwarten sind. Darüber wird der Vertragspartner jeweils inner- halb angemessener Frist in Kenntnis gesetzt. 5.2 Wird „Hardware“ beigestellt und in den Räumlichkeiten des Vertragspartners installiert, sorgt der Vertragspartner für die hausinterne Verkabelung sowie die Sicherstellung der maschinengerechten Umgebungsbedingungen und Netzwerkanbindung gemäß den einvernehmlich mit der APA bzw. Dritten fest- gelegten Richtlinien. Soweit die APA Eigentümerin der „Hardware“ ist, ist der Vertragspartner hinsichtlich jedes Verlustes oder jeder Beschädigung infolge fehlerhafter Bedienung der APA gegenüber zur vollen Schad- und Klaglos- haltung verpflichtet. Das gleiche gilt für Körperverletzungen, die durch diese „Hardware“ wem auch immer zugefügt werden sollten. 5.3 Die APA sorgt für die jeweils erforderliche Bestellung der Datenleitungen beim jeweiligen Netzbetreiber oder stellt im Rahmen ihres Corporate Network (CN) die erforderlichen Anschlusskapazitäten zur Verfügung. Der jeweilige Netzbe- treiber und die APA bzw. ein von ihr beauftragtes Unternehmen errichten diese Anschlüsse und verrechnen dafür, unabhängig von den laufenden Leitungsge- bühren, einmalige Installationsgebühren. 5.4 Der Vertragspartner kann aufgrund des Vertrages berechtigt sein, die „Hard- ware“ oder Telekommunikations-Verbindungen nach den von der APA vorge- gebenen Spezifikationen selbst zu beschaffen und nach vereinbartem Installa- tionsplan zu installieren oder die APA damit zu beauftragen. Sollten die Fristen des Installationsplanes vom Vertragspartner nicht eingehalten werden, ist die APA berechtigt, die Funktionsfähigkeit der vereinbarten Leistungen mittels eigener Hardware nachzuweisen. Unabhängig davon beginnt die Zahlungs- pflicht des Vertragspartners mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Übergabe, auch wenn die Übergabe aus Gründen, die beim Vertragspartner liegen, tat- sächlich noch nicht erfolgt bzw. erfolgen kann. 5.5 Sofern vertraglich vereinbart, stellt der Vertragspartner selbst Hardware zur Ver- fügung. Indiesen Fällen...