Berechnung der Leistungen Musterklauseln

Berechnung der Leistungen. 321 Zeitwertzusatz Betriebsdauer Versicherter Fahrzeugwert in % im 1. Jahr 100 im 2. Jahr 90 – 80 im 3. Jahr 80 – 70 im 4. Jahr 70 – 60 im 5. Jahr 60 – 50 im 6. Jahr 50 – 45 im 7. Jahr 45 – 40 ab 8. Jahr Zeitwert Die Leistungen werden nach Beurteilung durch Sach- verständige angemessen reduziert, wenn mangel- hafter Unterhalt, Abnützung oder vorbestandene Schäden den Totalschaden eher herbeigeführt haben. War der effektive Kaufpreis niedriger als die so ermit- telten Leistungen, wird der Kaufpreis entschädigt, mindestens aber der Zeitwert. Ein vereinbarter Selbst- behalt und der Wert der Überreste werden erst an- schliessend abgezogen. 322 Zeitwert Die Leistungen sind auf den Zeitwert beschränkt. 323 Fahrzeugüberreste Bei einem Totalschaden vermindern sich die Leistun- gen um den Wert der Fahrzeugüberreste. Wird dieser nicht abgezogen, gehen die Überreste in das Eigentum der AXA über, sobald die Leistungen erbracht werden. Wird ein entwendetes Fahrzeug oder werden einzelne Zusatzausrüstungen und Zubehörteile als Totalscha- den entschädigt, gehen die Eigentumsrechte auf die AXA über. 324 Mehrwertsteuer Schadenzahlungen an Steuerpflichtige, welche die Vorsteuer abziehen können, werden ohne Mehrwert- steuer ausgerichtet. Schadenzahlungen auf Basis der voraussichtlichen Reparaturkostenberechnung bein- halten keine Mehrwertsteuer.
Berechnung der Leistungen. 4.1 Die Kosten betragen für eine Wartung EUR inklusive An- und Abfahrtskosten, der geleisteten Arbeitszeit vor Ort und der Kosten für Hilfsstoffe und Werkzeuge, sowie Spesen für die oben aufgeführten Maschinen. Die Wartung wird x pro Jahr ausgeführt (Wartungsintervall). Die im Festpreis enthaltenen Reisekosten sind gültig, sofern es sich um eine turnusmäßig durchgeführte Wartungstour handelt. Besteht der Auftraggeber auf einen anderen Termin als den vom Auftragnehmer vorgeschlagenen, werden die normalen Reisekosten in Rechnung gestellt. Sollten zwischen den Wartungsterminen Reparaturarbeiten anfallen, so werden diese laut der zur Zeit der Wartung geltenden Preise für Stundensätze und Kilometerpau- schalen inkl. An- und Abfahrt und Spesen abgerechnet. Sehen Sie hierzu unsere gültige Servicepreisliste. Auf die jeweils gültigen Stundensätze und Kilometerpauschalen inkl. An- und Abfahrt erhalten Sie 10% Rabatt. Alle Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich des bei Rechnungsstellung gültigen gesetz- lichen Mehrwertsteuersatzes. 4.2 Die benötigten Ersatz- und auszuwechselnden Bauteile werden nach tatsächlichem Aufwand und unter Abzug von 10% Rabattierung berechnet. Die verwendeten Teile werden, jeweils zu den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisen des Auftragnehmers, in Rechnung gestellt. 4.3 Die jährliche Rechnung ist zahlbar sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug. Ändert sich die Lohn- und Materialpreisbasis, so ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Berechnungssätze anzupassen. 4.4 Zusätzliche Reparaturarbeiten gehen gegen gesonderten Auftrag und Berechnung. 4.5 Sofern beim Erscheinen unseres Servicemitarbeiters die Wartungsarbeiten, trotz vorheriger Terminvereinbarung, aus irgendwelchen Gründen kundenseitig abgelehnt werden, trägt der Auftraggeber die aufgewandten Reise- und Fahrtkosten. 4.7 Wartezeiten, die durch den Auftraggeber entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
Berechnung der Leistungen. 3.1 Die Berechnung erfolgt laut abgeschlossener Vereinbarung. 3.2 Die Zurverfügungstellung von Datenträgern sowie die Transport-, Installations- und Einarbeitungskosten sind nicht in der pauschalen Vergütung für SW-Pflege gemäß abgeschlos- sener Vereinbarung enthalten und werden gesondert berechnet (siehe Betreuung). 3.3 Bestellt der Anwender Leistungen bei GFOS, die über die SW-Pflege und Betreuung im Sinne von Punkt 2.1 und 2.2 dieser Bedingungen hinausgehen, so wird GFOS solche Leis- tungen zu den jeweils gültigen Bedingungen und Preisen von GFOS erbringen.
Berechnung der Leistungen. Entsteht der Anspruch auf Leistungen nur bei Anwendung von Artikel 17, so werden sie vom zuständigen Xxxxxx auf folgende Weise festgestellt: - Zuerst berechnet er den theoretischen Betrag der Leistung, die der betreffenden Person zustünde, wenn alle Versicherungszeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. - Dann stellt er den der betreffenden Person tatsächlich zustehenden Betrag aufgrund des theoretischen Betrags im Verhältnis fest, das zwischen den Versicherungszeiten, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, und der Gesamtdauer der Versicherungszeiten besteht. - Übersteigt die Gesamtdauer der nach Artikel 17 zusammengerechneten Versicherungszeiten die nach den Rechtsvorschriften von Serbien für die Bemessung des Höchstbetrages festgelegte Höchstdauer, so berechnet der Xxxxxx von Serbien die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis, das zwischen der Dauer der nach den Rechtsvorschriften von Serbien zurückgelegten Versicherungszeiten und der erwähnten Höchstdauer der Versicherungszeiten besteht.
Berechnung der Leistungen. (1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 17 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Xxxxxx die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen. (2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 17 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Xxxxxx die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen: 1. Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versiche- rungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechts- vorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages. 2. Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungs- falles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß. 3. Ziffer 1 gilt nicht a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung; b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.
Berechnung der Leistungen. (1) Besteht nach den türkischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 17 ein Anspruch auf Leistung, so hat der zuständige türkische Xxxxxx die Leistung allein auf Grund der nach den türkischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen. (2) Besteht nach den türkischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 17 Anspruch auf Leistung, so hat der zuständige türkische Xxxxxx die Leistung auf folgende Weise festzustellen: a) Der zuständige Xxxxxx hat zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten ausschließlich nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erworben worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag. b) Xxxxxx hat der zuständige Xxxxxx die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach Buchstaben a errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht. c) Die nach den türkischen Rechtsvorschriften zu gewährenden Sonderzahlungen sind nach den Buchstaben a und b zu berechnen.

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  • Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

  • Rechnungen Microsoft kann berechtigten Kunden eine Rechnung ausstellen. Die Möglichkeit des Kunden, die Zahlung per Rechnung zu wählen, steht unter dem Vorbehalt von Microsofts Billigung der finanziellen Situation des Kunden. Der Kunde ermächtigt Microsoft, Informationen über die finanzielle Lage des Kunden einschließlich Kreditauskünfte einzuholen, um die Berechtigung des Kunden für die Zahlung per Rechnung zu beurteilen. Sofern die Jahresabschlüsse des Kunden nicht öffentlich zugänglich sind, kann der Kunde aufgefordert werden, Microsoft seine Bilanz, Gewinn- und Verlust- und Kapitalflussrechnung vorzulegen. Der Kunde kann aufgefordert werden, Sicherheiten in einer für Microsoft akzeptablen Form bereitzustellen, um für die Zahlung per Rechnung berechtigt zu sein. Microsoft kann die Berechtigung des Kunden jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen.

  • Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung 3.1 Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Xxxxxx bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. 3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden. 3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Xxxx selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet. 3.4 Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels angemessen erhöht. 3.5 Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. 3.6 Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. 3.7 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. 3.8 Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 geleistet wurde. 3.9 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen. 3.10 Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.

  • Umfang der Leistung Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran-, Krangestellungs- oder Transportvertrag bzw. die Vereinbarungen im internationalen Frachtbrief. Der Auftragnehmer schuldet das jeweils für die einzelnen Leistungen nach den Ziffern 2 bis 4 Erforderliche. Darüber hinausgehende Leistungen oder Tätigkeiten im weiteren Sinne sind entweder zu vereinbaren oder nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Wege von Vertragsänderungen neuer Inhalt des Vertrages. Nur wenn es vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Anschlag-, Einweis- und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers. Darüber hinaus informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die relevanten Gerätedaten, wie z. B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. 2. Für die Berechnung der Ferien ist die Arbeitsdauer im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber massgebend.

  • Rechnungslegung 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

  • Art und Umfang der Leistungen (VOL/B § 1) 1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt. 2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander a) die Leistungsbeschreibung b) Besondere Vertragsbedingungen c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). zu § 1 1. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrags. 2. Der Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 14 Kalendertagen nach Absendung dem Auftraggeber in der von diesem vorgegebenen Form zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten. 3. Die im Angebot angegebenen Preise sind – wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung, Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. in deutscher Sprache und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind. Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.