Auswirkungen. Die Höhe der temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapital. • Wir berechnen die temporäre Rente nach versicherungsmathe- matischen Grundsätzen und verwenden dabei die Regelungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für den Neu- abschluss einer temporären Rente vorgesehen sind. • Die garantierte Mindestrente erlischt. • Eine mitversicherte Kapitalzahlung für den Todesfall nach Ren- tenbeginn kann sich der Höhe nach ändern. • Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Sie nach Ziffer 9.4 ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen.
Auswirkungen. Die Höhe der lebenslangen Rente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 kann sich durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändern. Durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändert sich die garan- tierte Mindestrente nach versicherungsmathematischen Grundsät- zen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Für die geänderte Leistung muss möglicherweise eine Zuzahlung geleistet werden. Die Höhe der Zuzahlung berechnen wir nach ver- sicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Rege- lungen nach Ziffer 1.4 Absatz 3. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR15: Zu der im Rahmen der be- trieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Versicherung ist ab Rentenbeginn keine garan- tiert steigende Rente vereinbart. Ziffer 9.4 Absatz 2 a) und Ziffer 9.6 Absatz 1 werden ergänzt um: • "Sie haben sich nicht für eine steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 entschieden." Ziffer 9.5 Absatz 2 wird ergänzt um: • "Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente einschließen wollen, gilt zudem die Voraussetzung, dass Sie sich nicht für ei- ne steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 ent- schieden haben." Ziffer 9 wird ergänzt durch: Vor dem vereinbarten Rentenbeginn können Sie verlangen, dass wir für Ihren Vertrag ab Rentenbeginn eine steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente vorsehen.
(1) Welche Leistungen erbringen wir ab Rentenbeginn? Wenn die →versicherte Person am vereinbarten Rentenbeginn lebt, zahlen wir eine jährlich steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente, solange die versicherte Person lebt. Je nach Vereinbarung zahlen wir die Rente monatlich, vierteljähr- lich, halbjährlich oder jährlich jeweils am 1. →Bankarbeitstag nach den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Die vereinbarte jährliche Erhöhung der →ab Rentenbeginn ga- rantierten Rente erfolgt erstmals 1 Jahr nach Rentenbeginn, wo- bei die Erhöhung in Prozent der im Vorjahr gezahlten ab Renten- beginn garantierten Rente festgelegt ist.
a) Voraussetzung
Auswirkungen. Die Rente aus dem Baustein Altersvorsorge vermindern wir nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. • Die Versicherung wird nach der Kapitalzahlung fortgeführt, wenn die verbleibende Rente jährlich mindestens 200 EUR beträgt. • Die Versicherung erlischt, wenn die verbleibende Rente jährlich weniger als 200 EUR beträgt. Ein vorhandenes restliches →De- ckungskapital zahlen wir aus. Dabei nehmen wir einen zusätz- lichen Abzug vor. • Wenn Sie eine Kapitalzahlung für den Todesfall nach Rentenbe- ginn vereinbart haben, reduziert sich diese um den Betrag des ausgezahlten Kapitals. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen.
Auswirkungen. Bei einer Erhöhung des Beitrags nehmen wir grundsätzlich kei- ne Risikoprüfung vor. Eine Risikoprüfung nehmen wir jedoch vor, wenn Sie weitere Bausteine abgeschlossen haben, die nach Absatz c) ebenfalls erhöht werden und die Summe aus dem gewünschten jährlichen Erhöhungsbetrag und der Erhö- hungsbeträge aus den letzten 4 Jahren zuvor mindestens 3.000 EUR beträgt. Berücksichtigt werden bei dieser Betrachtung alle auf das Leben derselben →versicherten Person bestehenden Verträge, die weitere Bausteine nach Absatz c) enthalten. • Die Erhöhung des Beitrags führt zu einer Erhöhung der garan- tierten Mindestrente nach Absatz 2. Sie führt außerdem zu einer Erhöhung des Garantiekapitals mindestens um den bei Ver- tragsschluss vereinbarten →Garantieprozentsatz der Summe der zusätzlichen Beiträge ohne die Beiträge für etwa einge- schlossene weitere Bausteine.
Auswirkungen. Mit der Auszahlung des nach den Absätzen 1 bis 5 ermittelten Be- trags erlischt Ihre Versicherung.
Auswirkungen. Es gelten die Versicherungsbedingungen und Rechnungsgrund- lagen, die zum Zeitpunkt des nachträglichen Einschlusses hier- für vorgesehen sind. • Die versicherten Leistungen können sich ändern. • Die garantierte Mindestrente berechnen wir nach versicherungs- mathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen.
Auswirkungen. Für den neu eingeschlossenen Baustein gelten die Versiche- rungsbedingungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Zeit- punkt des nachträglichen Einschlusses hierfür vorgesehen sind. • Die Höhe der lebenslangen Rente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 kann sich durch den Einschluss ändern; sie kann sich verringern. Wenn Sie eine Kapitalzahlung für den Todesfall nach Rentenbe- ginn vereinbart haben, ändert sich diese dadurch ebenfalls. • Durch den Einschluss kann die garantierte Mindestrente sinken. Wir berechnen diese nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Ab- satz 2. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen.
(3) Ausschluss einer Kapitalzahlung bei Tod oder eines Bausteins Hinterbliebenenrente
Auswirkungen. Zum Rentenbeginn berechnen wir die Höhe der steigenden tem- porären Rente aus o der zum Ende der →Aufschubdauer vorhandenen Summe aus - dem →Policenwert, - einem gegebenenfalls hinzukommenden unterjährigen Schlussüberschussanteil (siehe Ziffer 2.2.4), - einem gegebenenfalls vorhandenen unterjährigen So- ckelbetrag für die Beteiligung an den →Bewertungsre- serven (siehe Ziffer 2.3 Absatz 2 c)) und - der Beteiligung an den Bewertungsreserven (Differenzbe- trag nach Ziffer 2.3 Absatz 5), - gegebenenfalls zuzüglich der →Deckungskapitalien, Schlussüberschussanteile und der Beteiligung an den Be- wertungsreserven des Bausteins Hinterbliebenenrente und des Bausteins Waisenrente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 dritter Textblock und o dem Rentenfaktor entsprechend Ziffer 1.1 Absatz 2 b). • Wir berechnen die steigende temporäre Rente nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelun- gen und Rechnungsgrundlagen, die wir zum Zeitpunkt des Ren- tenbeginns für neu abzuschließende vergleichbare temporäre Rentenversicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung entsprechend Ziffer 1.4 Absatz 3 a) bei uns verwenden. • Die garantierte Mindestrente erlischt. • Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Sie nach Ziffer 10.4 ändern. • Ein mitversichertes Kapital bei Tod nach Rentenbeginn kann sich der Höhe nach ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen.
Auswirkungen. Durch die Verlängerung erhöhen sich die garantierte Mindestrente und das Garantiekapital ab dem ursprünglichen Ende der Beitrags- zahlungsdauer nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen.
Auswirkungen. Auch nach der Beitragsherabsetzung ermitteln wir die Renten nach Ziffer 1.1 Absätze 2 und 3. • Die garantierte Mindestrente setzen wir herab. • Das Garantiekapital setzen wir herab. Die neue garantierte Mindestrente und das neue Garantiekapital berechnen wir nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Einen Abzug nehmen wir nicht vor. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen.