Common use of Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Clause in Contracts

Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Die mit der Feststellung eines Schadens beauftragten Organe der Versicherer - Regulierungsbeauftragte - oder die im Falle des Sachverständigenverfahrens ernannten Sachverständigen sowie der Obmann sind verpflichtet, zwecks Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in ihren Schadenberechnungen, Regulierungsberichten oder Sachverständigengutachten die im Schaden betroffenen Positionen nach Bezeichnung, Art, Menge, Zusammensetzung, Gewicht und Preis nur in der Form kenntlich zu machen, die von dem Versicherungsnehmer für unbedenklich gehalten wird.

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