Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Die durch den Versicherer mit der Abwicklung des Schadens betrauten Personen haben Ihre Unterlagen gegen Einsichtnahme durch Dritte ausreichend zu schützen und soweit es die Feststellung des Schadens nicht beeinträchtigt, die Aufzeichnungen auf ein Mindestmaß zu be- schränken. Die gesetzliche Schadenersatzpflicht des Versicherers durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten bleibt unberührt.
Appears in 4 contracts
Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)