Wandelanleihen Musterklauseln

Wandelanleihen. Anlagen in Wandelanleihen können neben den üblichen mit Anleihen verbundenen Risiken und Kursschwankungen Schwankungen aufgrund zahlreicher Faktoren unterliegen, darunter u. a. Änderungen der Betriebsergebnisse des Emittenten, Änderungen der Anlegerwahrnehmung des Emittenten, Tiefe und Liquidität des Markts für Wandelanleihen und Änderungen der tatsächlichen oder prognostizierten globalen oder regionalen Wirtschaftsbedingungen. Zudem kommt es auf den globalen Rentenmärkten gelegentlich zu extremen Kurs- und Volumenschwankungen. Solche breitbasierten Marktschwankungen können sich ungünstig auf den Handelskurs von Wandelanleihen auswirken.
Wandelanleihen. Eine Wandelanleihe ist eine Anleihe, die der Inhaber in eine festgelegte Anzahl von Stammaktien des emittierenden Unternehmens oder in einen gleichwertigen Barbetrag wandeln kann. Es handelt sich hierbei um ein Hybrid-Wertpapier mit den Merkmalen von Anleihen und Aktien. In Wandelanleihen können wie nachstehend angegeben Derivate/Hebelwirkung eingebettet sein. Aufgrund ihrer eingebetteten Aktienoption sind Wandelanleihen in der Regel Anleihen mit niedrigeren Zinskupons. Sie gehen im Rang oft vorrangigen Krediten oder vorrangigen Unternehmensanleihen nach (und hätten somit bei einem Zahlungsausfall eine niedrigere Tilgungspriorität) und sind oft gleichrangig mit langfristigen nachrangigen Schuldverschreibungen (Senior Subordinated Debt) desselben Emittenten.
Wandelanleihen. Eine Wandelanleihe ist eine Anleihe, die in eine vorher festgelegte Anzahl von Stammaktien der emittierenden Gesellschaft zu bestimmten Terminen während der Laufzeit, meistens nach dem Ermessen des Inhabers der Anleihe, umgewandelt werden kann. Eine Wandelanleihe kann wie eine Anleihe mit einer eingebetteten Option auf den Tausch der Anleihe gegen eine Aktie gesehen werden. Der Anlageverwalter kann Wandelanleihen kaufen, wenn er der Meinung ist, dass das Wertpapier ein attraktives Risiko-Ertragsprofil aufweist. Die Gesellschaft hat die Befugnis, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFTs) (gemäss Artikel 3 (11) der Verordnung (EU) 2015/2365) (die SFTR) abzuschliessen. Die Gesellschaft wird jedoch voraussichtlich keine SFTs abschliessen. Für den Fall, dass die Gesellschaft den Abschluss besagter Geschäfte in Betracht zieht, werden den Anlegern jedoch näheren Informationen zur Struktur und zum Einsatz besagter Geschäfte mitgeteilt, zusammen mit etwaigen weiteren Informationen, die gemäss Artikel 13 und 14 der SFTR gegenüber den Anlegern offengelegt werden müssen.
Wandelanleihen. Wenn die Bank durch Veröffentlichung im dänischen Staatsanzeiger (Statstidende) oder in überregionalen Tageszeitungen davon Kenntnis erlangt, dass Wandelan- leihen umgewandelt werden können, wird sie Ihnen diesbe- züglich eine Benachrichtigung senden, wenn die Wandlungsfrist dies ermöglicht. Die Benachrichtigung dient nur zur Information und stellt keine Empfehlung dar. In der Benachrichtigung setzen wir eine Frist dafür fest, wann wir Ihre Anweisungen dafür erhalten müssen, ob Sie wünschen, dass wir: - die Wandelanleihen in Aktien umwandeln - die Wandelanleihen bei Fälligkeit einlösen. Wenn die Bank vor Fristablauf keine Anweisungen von Ihnen erhalten hat, ist die Bank berechtigt - auf Ihre Rech- nung und Gefahr - die Möglichkeit zu wählen, die nach Einschätzung der Bank für Sie am vorteilhaftesten ist. Wenn die Wertpapiere nach der Veröffentlichung zur Verwahrung eingereicht wurden, können Sie nicht damit rechnen, dass die Bank Sie über die Umwandlung infor- miert.
Wandelanleihen. Wandelanleihen sind eine Mischform zwischen Fremd- und Eigenkapital, die von den Inhabern an einem festgelegten zukünftigen Termin in Aktien des die Anleihe ausgebenden Unternehmens umgetauscht werden können. Daher sind Wandelanleihen Eigenkapitalbewegungen und einer höheren Volatilität ausgesetzt als direkte Investitionen in Anleihen. Anlagen in Wandelanleihen sind denselben Zins-, Kredit-, Liquiditäts- und Rückzahlungsrisiken ausgesetzt, die auch mit vergleichbaren direkten Investitionen in Anleihen verbunden sind. Ein Fonds investiert nicht in erheblichem Maße in Schuldtitel, die in Aktien wandelbar sind.

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  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.