Wann können wir anpassen?. In bestehenden Verträgen dürfen wir nur ausnahmsweise einzelne Rege- lungen ergänzen oder ersetzen. Dazu müssen die folgenden Vorausset- zungen erfüllt sein: a. Die ursprüngliche Regelung ist unwirksam geworden durch: – Eine Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Vertrags beruhen; – höchstrichterliche Rechtsprechung, die unmittelbar den Vertrag betrifft; – Änderungen der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht (BaFin) oder der Kartellbehörden, die für uns bindend sind; – konkrete individuelle Weisungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder die Kartellbehörden, die für uns bindend sind. b. Die Unwirksamkeit hat zu einer Xxxxx im Vertrag geführt. Diese Xxxxx muss das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, das bei Vertragsschluss bestand, in erheblichem Maße stören. c. Die geänderte Regelung darf Sie nicht schlechter stellen, als die Regelung, die bei Vertragsschluss vorhanden war. Dies betrifft die geänderte Regelung sowohl für sich allein betrachtet, als auch im Zusammenwirken mit anderen Bedingungen des Vertrags.
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Wann können wir anpassen?. In bestehenden Verträgen dürfen wir nur ausnahmsweise einzelne Rege- lungen ergänzen oder ersetzen. Dazu müssen die folgenden Vorausset- zungen erfüllt sein:
a. Die ursprüngliche Regelung ist unwirksam geworden durch: – Eine Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Vertrags beruhen; – höchstrichterliche Rechtsprechung, die unmittelbar den Vertrag betrifft; – Änderungen der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht (BaFin) oder der Kartellbehörden, die für uns bindend sind; – konkrete individuelle Weisungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder die Kartellbehörden, die für uns bindend sind.
b. Die Unwirksamkeit hat zu einer Xxxxx im Vertrag geführt. Diese Xxxxx muss das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, das bei Vertragsschluss bestand, in erheblichem Maße stören.
c. Die geänderte Regelung darf Sie nicht schlechter stellen, stellen als die Regelung, die bei Vertragsschluss vorhanden war. Dies betrifft die geänderte Regelung sowohl für sich allein betrachtet, als auch im Zusammenwirken mit anderen Bedingungen des Vertrags.
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Wann können wir anpassen?. In bestehenden Verträgen dürfen wir nur ausnahmsweise Wir können einzelne Rege- lungen Regelungen mit Wirkung für bestehende Verträge ergänzen oder ersetzen. Dazu müssen die folgenden Vorausset- zungen erfüllt sein:
a. Die ursprüngliche Regelung ist unwirksam geworden durch: – Eine , wenn sie durch − Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Vertrags beruhen; – , − höchstrichterliche Rechtsprechung, die unmittelbar den Vertrag betrifft; – , − Änderungen der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder der Kartellbehörden, die für uns bindend sind; – , − konkrete individuelle uns bindende Weisungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder die KartellbehördenKartellbehörden unwirksam geworden sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist. Voraussetzung ist, die für uns bindend sind.
b. Die Unwirksamkeit hat zu einer Xxxxx im Vertrag geführt. Diese Xxxxx muss dass diese Vertragslücke das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, das bei Vertragsschluss bestand, Gegenleistung in erheblichem Maße stören.
c. Maß stört. Die geänderte Regelung darf geänderten Regelungen dürfen Sie nicht schlechter stellen, als die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung, die bei Vertragsschluss vorhanden war. Dies betrifft die geänderte Regelung sowohl für sich allein betrachtet, genommen als auch im Zusammenwirken mit anderen Bedingungen des Vertrags.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Hausratversicherung
Wann können wir anpassen?. In bestehenden Verträgen dürfen wir nur ausnahmsweise Wir können einzelne Rege- lungen Regelungen mit Wirkung für bestehende Verträge ergänzen oder ersetzen. Dazu müssen die folgenden Vorausset- zungen erfüllt sein:
a. Die ursprüngliche Regelung ist unwirksam geworden durch: , wenn sie durch – Eine Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Vertrags beruhen; , – höchstrichterliche Rechtsprechung, die unmittelbar den Vertrag betrifft; , – Änderungen der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht Finanzdienst- leistungsaufsicht (BaFin) oder der Kartellbehörden, die für uns bindend sind; , – konkrete individuelle uns bindende Weisungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder die KartellbehördenKartellbehörden unwirksam geworden sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist. Voraussetzung ist, die für uns bindend sind.
b. Die Unwirksamkeit hat zu einer Xxxxx im Vertrag geführt. Diese Xxxxx muss dass diese Vertragslücke das bei Vertragsab- schluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, das bei Vertragsschluss bestand, Gegenleistung in erheblichem Maße stören.
c. Maß stört. Die geänderte Regelung darf geänderten Regelungen dürfen Sie nicht schlechter stellen, als die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung, die bei Vertragsschluss vorhanden war. Dies betrifft die geänderte Regelung sowohl für sich allein betrachtetgenommen, als auch im Zusammenwirken mit anderen Bedingungen des Vertrags.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Wann können wir anpassen?. In bestehenden Verträgen dürfen wir nur ausnahmsweise Wir können einzelne Rege- lungen Regelungen mit Wirkung für bestehende Verträge ergänzen oder ersetzen. Dazu müssen die folgenden Vorausset- zungen erfüllt sein:
a. Die ursprüngliche Regelung ist unwirksam geworden durch: , wenn sie durch – Eine Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Vertrags beruhen; , – höchstrichterliche Rechtsprechung, die unmittelbar den Vertrag betrifft; , – Änderungen der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht Finanzdienst- leistungsaufsicht (BaFin) oder der Kartellbehörden, die für uns bindend sind; , – konkrete individuelle uns bindende Weisungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder die KartellbehördenKartellbehörden unwirksam geworden sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist. Voraussetzung ist, die für uns bindend sind.
b. Die Unwirksamkeit hat zu einer Xxxxx im Vertrag geführt. Diese Xxxxx muss dass diese Vertragslücke das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, das bei Vertragsschluss bestand, Gegenleistung in erheblichem Maße stören.
c. erheb- lichem Maß stört. Die geänderte Regelung darf geänderten Regelungen dürfen Sie nicht schlechter stellen, als die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung, die bei Vertragsschluss vorhanden war. Dies betrifft die geänderte Regelung sowohl für sich allein betrachtet, genommen als auch im Zusammenwirken mit anderen Bedingungen des Vertrags.
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Samples: Versicherungsbedingungen