Common use of Wann liegt Berufsunfähigkeit vor? Clause in Contracts

Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, Pfle- gebedürftigkeit oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbro- chen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande sein wird, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben. Wir erbringen die versicherte Leistung, wenn ein Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 Pro- zent besteht. Bei einem geringeren Grad der Be- rufsunfähigkeit werden keine Leistungen fällig. Wir verweisen nicht auf eine andere Tätigkeit, es sei denn, die Versicherte Person übt eine berufli- che Tätigkeit konkret aus, die mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist. Dies ist der Fall, wenn diese Tätigkeit aufgrund der Gesund- heitsverhältnisse zumutbar ist und im Hinblick auf die Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstel- lung der bisherigen beruflichen Tätigkeit ent- spricht. Unter der bisherigen Lebensstellung ist die Le- bensstellung in finanzieller und sozialer Sicht zu verstehen, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat. Die dabei für die Versicherte Person zumutbare Einkommensredu- zierung wird von uns je nach Lage des Einzelfalls auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Recht- sprechung festgelegte Größe im Vergleich zum Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, begrenzt. Sie beträgt jedoch maximal 20 Prozent. Berufsunfähigkeit liegt nicht oder nicht mehr vor, wenn die Versicherte Person eine berufliche Tä- tigkeit konkret ausübt, die mit der bisherigen be- ruflichen Tätigkeit vergleichbar ist. Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn von einer zuständigen Behörde ein teilweises oder vollständiges berufliches Tätigkeitsverbot gemäß § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für sechs Mo- nate ununterbrochen bestanden hat oder für sechs Monate ununterbrochen verfügt wird. Das verfügte Tätigkeitsverbot muss dabei zu einem Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 Pro- zent führen (Berufsunfähigkeit durch Infektions- krankheiten). Berufsunfähigkeit liegt nicht oder nicht mehr vor, wenn die Versicherte Person eine andere Tätig- keit tatsächlich ausübt, die im Hinblick auf die Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstellung der bisherigen Tätigkeit entspricht. Die Prüfung der Berufsunfähigkeit infolge eines beruflichen Tätigkeitsverbots erfolgt ausschließ- lich auf Grundlage des lfSG in der Fassung vom 01.01.2001. Die Versicherte Person muss das berufliche Tätig- keitsverbot durch Vorlage der Verfügung im Origi- nal oder einer amtlich beglaubigten Kopie nach- weisen. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Pflegebedürftigkeit, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununter- brochen außerstande sein wird, als Xxxxxxx ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an seinem bisherigen Schulunterricht an einer allgemeinbil- denden Schule teilzunehmen. Eine abstrakte Ver- weisung auf eine andere Schulform erfolgt nicht. Leistungen wegen Berufsunfähigkeit als Xxxxxxx erbringen wir, solange die Voraussetzungen – wie definiert – fortbestehen. Während der Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf liegt Berufsunfä- higkeit vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, Pflegebedürftigkeit oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununter- brochen außerstande sein wird, ihre zuletzt betrie- bene Ausbildung fortzusetzen, und auch keine an- dere berufliche oder schulische Ausbildung absol- viert, die ihrer bisherigen Lebensstellung ent- spricht, sowie keine berufliche Tätigkeit ausübt, die ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Während eines Vollzeitstudiums liegt Berufsunfä- higkeit vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, Pflegebedürftigkeit oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununter- brochen außerstande sein wird, ihr zuletzt betrie- benes Studium fortzusetzen, und auch kein ande- res Studium betreibt, das ihrer bisherigen Lebens- stellung entspricht, sowie keine berufliche Tätig- keit ausübt, die ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Als Studium gilt ein Vollzeitstudium an einer staat- lichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Fachhochschule, Duale Hochschule). Der angestrebte akademische Studienabschluss muss in Deutschland anerkannt sein. Berufsunfähigkeit wird bei Pflegebedürftigkeit der Versicherten Person angenommen. Diese be- steht, wenn mindestens eine der folgenden Vo- raussetzungen erfüllt ist: • Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2 o- der höher nach den Definitionen der §§ 14 und 15 des SGB XI mit Stand vom 01.01.2017 (siehe 9.5.1) oder • Pflegebedürftigkeit aufgrund des Hilfebe- darfs bei drei von sechs Aktivitäten des täglichen Lebens (siehe 9.5.2) oder • Pflegebedürftigkeit aufgrund einer Ein- schränkung der Alltagskompetenz infolge einer Demenz (siehe 9.5.3). Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraus- sichtlich für mindestens sechs Monate bestehen oder mindestens sechs Monate bestanden haben. Dies ist ärztlich nach objektiven und medizini- schen Maßstäben festzustellen.

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Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, Pfle- gebedürftigkeit oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbro- chen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande sein wird, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben. Wir erbringen die versicherte Leistung, wenn ein Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 Pro- zent Prozent besteht. Bei einem geringeren Grad der Be- rufsunfähigkeit Berufsunfähigkeit werden keine Leistungen fällig. Wir verweisen nicht auf eine andere Tätigkeit, es sei denn, die Versicherte Person übt eine berufli- che Tätigkeit konkret aus, die mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist. Dies ist der Fall, wenn diese Tätigkeit aufgrund der Gesund- heitsverhältnisse zumutbar ist und im Hinblick auf die Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstel- lung der bisherigen beruflichen Tätigkeit ent- spricht. Unter der bisherigen Lebensstellung ist die Le- bensstellung in finanzieller und sozialer Sicht zu verstehen, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat. Die dabei für die Versicherte Person zumutbare Einkommensredu- zierung Einkommens- reduzierung wird von uns je nach Lage des Einzelfalls Ein- zelfalls auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Recht- sprechung Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, vor Eintritt der gesundheitlichen BeeinträchtigungBeein- trächtigung, begrenzt. Sie beträgt jedoch maximal 20 Prozent. Berufsunfähigkeit liegt nicht oder nicht mehr vor, wenn die Versicherte Person eine berufliche Tä- tigkeit konkret ausübt, die mit der bisherigen be- ruflichen Tätigkeit vergleichbar ist. Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn von einer zuständigen Behörde ein teilweises oder vollständiges berufliches Tätigkeitsverbot gemäß § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für sechs Mo- nate ununterbrochen bestanden hat oder für sechs Monate ununterbrochen verfügt wird. Das verfügte Tätigkeitsverbot muss dabei zu einem Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 Pro- zent Prozent führen (Berufsunfähigkeit durch Infektions- krankheitenInfek- tionskrankheiten). Berufsunfähigkeit liegt nicht oder nicht mehr vor, wenn die Versicherte Person eine andere Tätig- keit tatsächlich ausübt, die im Hinblick auf die Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstellung der bisherigen Tätigkeit entspricht. Die Prüfung der Berufsunfähigkeit infolge eines beruflichen Tätigkeitsverbots erfolgt ausschließ- lich auf Grundlage des lfSG in der Fassung vom 01.01.2001. Die Versicherte Person muss das berufliche Tätig- keitsverbot Tä- tigkeitsverbot durch Vorlage der Verfügung im Origi- nal Original oder einer amtlich beglaubigten Kopie nach- weisennachweisen. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Pflegebedürftigkeit, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununter- brochen außerstande sein wird, als Xxxxxxx ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an seinem bisherigen Schulunterricht an einer allgemeinbil- denden Schule teilzunehmen. Eine abstrakte Ver- weisung Verweisung auf eine andere Schulform erfolgt nicht. Leistungen wegen Berufsunfähigkeit als Xxxxxxx erbringen wir, solange die Voraussetzungen – wie definiert – fortbestehen. Während der Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf liegt Berufsunfä- higkeit vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, Pflegebedürftigkeit oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununter- brochen außerstande sein wird, ihre zuletzt betrie- bene be- triebene Ausbildung fortzusetzen, und auch keine an- dere andere berufliche oder schulische Ausbildung absol- viertabsolviert, die ihrer bisherigen Lebensstellung ent- sprichtentspricht, sowie keine berufliche Tätigkeit ausübtaus- übt, die ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Während eines Vollzeitstudiums liegt Berufsunfä- higkeit vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, Pflegebedürftigkeit oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununter- brochen außerstande sein wird, ihr zuletzt betrie- benes Studium fortzusetzen, und auch kein ande- res Studium betreibt, das ihrer bisherigen Lebens- stellung Le- bensstellung entspricht, sowie keine berufliche Tätig- keit Tätigkeit ausübt, die ihrer Ausbildung und Erfahrung Erfah- rung sowie ihrer bisherigen Lebensstellung entsprichtent- spricht. Als Studium gilt ein Vollzeitstudium an einer staat- lichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Fachhochschule, Duale Hochschule). Der angestrebte akademische Studienabschluss muss in Deutschland anerkannt sein. Berufsunfähigkeit wird bei Pflegebedürftigkeit der Versicherten Person angenommen. Diese be- steht, wenn mindestens eine der folgenden Vo- raussetzungen erfüllt ist: • Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2 o- der oder höher nach den Definitionen der §§ 14 und 15 des SGB XI mit Stand vom 01.01.2017 (siehe 9.5.1) oder • Pflegebedürftigkeit aufgrund des Hilfebe- darfs bei drei von sechs Aktivitäten des täglichen Lebens (siehe 9.5.2) oder • Pflegebedürftigkeit aufgrund einer Ein- schränkung der Alltagskompetenz infolge einer Demenz (siehe 9.5.3). Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraus- sichtlich für mindestens sechs Monate bestehen oder mindestens sechs Monate bestanden haben. Dies ist ärztlich nach objektiven und medizini- schen Maßstäben festzustellen.

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Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, Pfle- gebedürftigkeit oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbro- chen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande sein wird, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben. In beiden Fällen liegt bedin- gungsgemäße Berufsunfähigkeit bereits ab Be- ginn des sechsmonatigen Zeitraums vor. Wir erbringen die versicherte Leistung, wenn ein Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 Pro- zent besteht. Bei einem geringeren Grad der Be- rufsunfähigkeit werden keine Leistungen fällig. Wir verweisen nicht auf eine andere Tätigkeit, es sei denn, die Versicherte Person übt eine berufli- che Tätigkeit konkret aus, die mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist. Dies ist der Fall, wenn diese Tätigkeit aufgrund der Gesund- heitsverhältnisse zumutbar ist und im Hinblick auf die Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstel- lung der bisherigen beruflichen Tätigkeit ent- spricht. Unter der bisherigen Lebensstellung ist die Le- bensstellung in finanzieller und sozialer Sicht zu verstehen, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat. Die dabei für die Versicherte Person zumutbare Einkommensredu- zierung wird von uns je nach Lage des Einzelfalls auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Recht- sprechung festgelegte Größe im Vergleich zum Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, begrenzt. Sie beträgt jedoch maximal 20 Prozent. Berufsunfähigkeit liegt nicht oder nicht mehr vor, wenn die Versicherte Person eine berufliche Tä- tigkeit konkret ausübt, die mit der bisherigen be- ruflichen Tätigkeit vergleichbar ist. War die Versicherte Person zuletzt vor Eintritt des Leistungsfalls als Humanmediziner, Zahnarzt, Apotheker oder Psychotherapeut tätig und übt sie nach Eintritt des Leistungsfalls eine Tätigkeit aus, die nicht mit der vor Eintritt des Leistungsfalls aus- geübten Tätigkeit vergleichbar ist, so liegt auch weiterhin Berufsunfähigkeit vor. Eine Vergleich- barkeit besteht insbesondere dann nicht, wenn die nach Eintritt des Leistungsfalls ausgeübte Tätig- keit keine humanmedizinischen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Fähigkeiten und Kenntnisse erfordert. Für bestimmte Berufe mit erhöhtem Risiko tritt ab- weichend von 10.1 ab z. B. dem 62. Lebensjahr die Erwerbsunfähigkeit anstelle der Definition der Berufsunfähigkeit. Dann wird das Wort „Berufsun- fähigkeit“ durch „Erwerbsunfähigkeit“ und das Wort „berufsunfähig“ durch „erwerbsunfähig“ in diesen Bedingungen ersetzt. Wir weisen in den Ihnen zur Verfügung gestellten Informations- unterlagen und im Versicherungsschein aus- drücklich darauf hin. Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn von einer zuständigen Behörde ein teilweises oder vollständiges berufliches Tätigkeitsverbot gemäß § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für sechs Mo- nate ununterbrochen bestanden hat oder für sechs Monate ununterbrochen verfügt wird. Das verfügte Tätigkeitsverbot muss dabei zu einem Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 Pro- zent führen (Berufsunfähigkeit durch Infektions- krankheiten). Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn bei der Versicherten Person eine ärztlich festgestellte Infektion vorliegt, die die Fähigkeit zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einschränkt und durch den Hygieneplan eines staatlich anerkannten Hy- gienikers belegt wird, dass von der Versicherten Person eine Infektionsgefahr ausgeht. Dabei muss die Versicherte Person gegenüber dem Zu- stand vor Eintritt der Infektionsgefahr zu mindes- tens 50 Prozent in ihrer Fähigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit eingeschränkt sein und sie darf diese auch nicht ausüben. Der Hygieneplan muss darlegen, welche Tätigkei- ten der Versicherten Person in welchem Umfang durch die Infektionsgefahr eingeschränkt werden. Die Einschränkung in der Fähigkeit zur Berufsaus- übung muss mindestens sechs Monate ununter- brochen bestanden haben oder für voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen beste- hen. Der Hygieneplan ist uns im Original oder amtlich beglaubigt vorzulegen, wenn aufgrund ei- nes Hygieneplans Leistungen geltend gemacht werden. Berufsunfähigkeit liegt nicht oder nicht mehr vor, wenn die Versicherte Person eine andere Tätig- keit tatsächlich ausübt, die im Hinblick auf die Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstellung der bisherigen Tätigkeit entspricht. Die Prüfung der Berufsunfähigkeit infolge eines beruflichen Tätigkeitsverbots erfolgt ausschließ- lich auf Grundlage des lfSG in der Fassung vom 01.01.2001. Die Versicherte Person muss das berufliche Tätig- keitsverbot durch Vorlage der Verfügung im Origi- nal oder einer amtlich beglaubigten Kopie nach- weisen. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Pflegebedürftigkeit, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununter- brochen außerstande sein wird, als Xxxxxxx ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an seinem ih- rem bisherigen Schulunterricht an einer allgemeinbil- denden allge- meinbildenden Schule teilzunehmen. In beiden Fällen liegt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bereits ab Beginn des sechsmonatigen Zeitraums vor. Bei der Beurteilung, ob die Versicherte Person au- ßerstande ist, an ihrem bisherigen Schulunterricht teilzunehmen, berücksichtigen wir insbesondere die Konzentrations- und Aufnahmefähigkeit, die Fähigkeit zur mündlichen und schriftlichen Kom- munikation sowie die Fähigkeit zur Bewältigung der Hausaufgaben. Eine abstrakte Ver- weisung Verweisung auf eine andere Schulform erfolgt nicht. Nimmt die Versicherte Person zwar an ihrem bis- herigen Schulunterricht weiter teil, kann dies aber für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindes- tens sechs Monaten nur mit sonderpädagogischer Förderung oder besucht für mindestens diesen Zeitraum eine Förderschule, liegt ebenfalls Be- rufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor. Wir erbringen die versicherte Leistung, wenn ein Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 Pro- zent besteht. Bei einem geringeren Grad der Be- rufsunfähigkeit werden keine Leistungen fällig. Leistungen wegen Berufsunfähigkeit als Xxxxxxx erbringen wir, solange die Voraussetzungen – wie definiert – fortbestehen. Während der Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf liegt Berufsunfä- higkeit vor, wenn fortbestehen und die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, Pflegebedürftigkeit oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununter- brochen außerstande sein wird, ihre zuletzt betrie- bene Ausbildung fortzusetzen, und auch keine an- dere berufliche oder schulische Ausbildung absol- viert, die ihrer bisherigen Lebensstellung ent- spricht, sowie Per- son keine berufliche Tätigkeit ausübt, die ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Während eines Vollzeitstudiums liegt Berufsunfä- higkeit vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, Pflegebedürftigkeit oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununter- brochen außerstande sein wird, ihr zuletzt betrie- benes Studium fortzusetzen, und auch kein ande- res Studium betreibt, das ihrer bisherigen Lebens- stellung entspricht, sowie keine berufliche Tätig- keit ausübt, die ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Als Studium gilt ein Vollzeitstudium an einer staat- lichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Fachhochschule, Duale Hochschule). Der angestrebte akademische Studienabschluss muss in Deutschland anerkannt sein. Berufsunfähigkeit wird bei Pflegebedürftigkeit der Versicherten Person angenommen. Diese be- steht, wenn mindestens eine der folgenden Vo- raussetzungen erfüllt ist: • Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2 o- der höher nach den Definitionen der §§ 14 und 15 des SGB XI mit Stand vom 01.01.2017 (siehe 9.5.1) oder • Pflegebedürftigkeit aufgrund des Hilfebe- darfs bei drei von sechs Aktivitäten des täglichen Lebens (siehe 9.5.2) oder • Pflegebedürftigkeit aufgrund einer Ein- schränkung der Alltagskompetenz infolge einer Demenz (siehe 9.5.3). Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraus- sichtlich für mindestens sechs Monate bestehen oder mindestens sechs Monate bestanden haben. Dies ist ärztlich nach objektiven und medizini- schen Maßstäben festzustellen.

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Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, Pfle- gebedürftigkeit oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbro- chen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande sein wird, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet ausgestal- tet war, auszuüben. Wir erbringen die versicherte Leistung, wenn ein Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 Pro- zent besteht. Bei einem geringeren Grad der Be- rufsunfähigkeit werden keine Leistungen fällig. Wir verweisen nicht auf eine andere Tätigkeit, es sei denn, die Versicherte Person übt eine berufli- che Tätigkeit konkret aus, die mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist. Dies ist der Fall, wenn diese Tätigkeit aufgrund der Gesund- heitsverhältnisse zumutbar ist und im Hinblick auf die Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstel- lung der bisherigen beruflichen Tätigkeit ent- spricht. Unter der bisherigen Lebensstellung ist die Le- bensstellung in finanzieller und sozialer Sicht zu verstehen, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat. Die dabei für die Versicherte Person zumutbare Einkommensredu- zierung wird von uns je nach Lage des Einzelfalls auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Recht- sprechung festgelegte Größe im Vergleich zum Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, begrenzt. Sie beträgt jedoch maximal 20 Prozent. Berufsunfähigkeit liegt nicht oder nicht mehr vor, wenn die Versicherte Person eine berufliche Tä- tigkeit konkret ausübt, die mit der bisherigen be- ruflichen Tätigkeit vergleichbar ist. Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn von einer zuständigen Behörde ein teilweises oder vollständiges berufliches Tätigkeitsverbot gemäß § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für sechs Mo- nate ununterbrochen bestanden hat oder für sechs Monate ununterbrochen verfügt wird. Das verfügte Tätigkeitsverbot muss dabei zu einem Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 Pro- zent führen (Berufsunfähigkeit durch Infektions- krankheiten). Berufsunfähigkeit liegt nicht oder nicht mehr vor, wenn die Versicherte Person eine andere Tätig- keit tatsächlich ausübt, die im Hinblick auf die Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstellung der bisherigen Tätigkeit entspricht. Die Prüfung der Berufsunfähigkeit infolge eines beruflichen Tätigkeitsverbots erfolgt ausschließ- lich auf Grundlage des lfSG in der Fassung vom 01.01.2001. Die Versicherte Person muss das berufliche Tätig- keitsverbot durch Vorlage der Verfügung im Origi- nal oder einer amtlich beglaubigten Kopie nach- weisen. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Pflegebedürftigkeit, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununter- brochen außerstande sein wird, als Xxxxxxx ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an seinem bisherigen Schulunterricht an einer allgemeinbil- denden Schule teilzunehmen. Eine abstrakte Ver- weisung auf eine andere Schulform erfolgt nicht. Leistungen wegen Berufsunfähigkeit als Xxxxxxx erbringen wir, solange die Voraussetzungen – wie definiert – fortbestehen. Während der Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf liegt Berufsunfä- higkeit vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, Pflegebedürftigkeit oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununter- brochen außerstande sein wird, ihre zuletzt betrie- bene Ausbildung fortzusetzen, und auch keine an- dere berufliche oder schulische Ausbildung absol- viert, die ihrer bisherigen Lebensstellung ent- spricht, sowie keine berufliche Tätigkeit ausübt, die ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Während eines Vollzeitstudiums liegt Berufsunfä- higkeit vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, Pflegebedürftigkeit oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununter- brochen außerstande sein wird, ihr zuletzt betrie- benes Studium fortzusetzen, und auch kein ande- res Studium betreibt, das ihrer bisherigen Lebens- stellung entspricht, sowie keine berufliche Tätig- keit ausübt, die ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Als Studium gilt ein Vollzeitstudium an einer staat- lichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Fachhochschule, Duale Hochschule). Der angestrebte akademische Studienabschluss muss in Deutschland anerkannt sein. Berufsunfähigkeit wird bei Pflegebedürftigkeit der Versicherten Person angenommen. Diese be- steht, wenn mindestens eine der folgenden Vo- raussetzungen erfüllt ist: · Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2 o- der höher nach den Definitionen der §§ 14 und 15 des SGB XI mit Stand vom 01.01.2017 (siehe 9.5.11.5.1) oder · Pflegebedürftigkeit aufgrund des Hilfebe- darfs bei drei von sechs Aktivitäten des täglichen Lebens (siehe 9.5.21.5.2) oder · Pflegebedürftigkeit aufgrund einer Ein- schränkung der Alltagskompetenz infolge einer Demenz (siehe 9.5.31.5.3). Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraus- sichtlich für mindestens sechs Monate bestehen oder mindestens sechs Monate bestanden haben. Dies ist ärztlich nach objektiven und medizini- schen Maßstäben festzustellen.

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Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, Pfle- gebedürftigkeit oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbro- chen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande sein wird, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet ausgestal- tet war, auszuüben. Wir erbringen die versicherte Leistung, wenn ein Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 Pro- zent besteht. Bei einem geringeren Grad der Be- rufsunfähigkeit werden keine Leistungen fällig. Wir verweisen nicht auf eine andere Tätigkeit, es sei denn, die Versicherte Person übt eine berufli- che Tätigkeit konkret aus, die mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist. Dies ist der Fall, wenn diese Tätigkeit aufgrund der Gesund- heitsverhältnisse zumutbar ist und im Hinblick auf die Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstel- lung der bisherigen beruflichen Tätigkeit ent- spricht. Unter der bisherigen Lebensstellung ist die Le- bensstellung in finanzieller und sozialer Sicht zu verstehen, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat. Die dabei für die Versicherte Person zumutbare Einkommensredu- zierung wird von uns je nach Lage des Einzelfalls auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Recht- sprechung festgelegte Größe im Vergleich zum Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, begrenzt. Sie beträgt jedoch maximal 20 Prozent. Berufsunfähigkeit liegt nicht oder nicht mehr vor, wenn die Versicherte Person eine berufliche Tä- tigkeit konkret ausübt, die mit der bisherigen be- ruflichen Tätigkeit vergleichbar ist. Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn von einer zuständigen Behörde ein teilweises oder vollständiges berufliches Tätigkeitsverbot gemäß § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für sechs Mo- nate ununterbrochen bestanden hat oder für sechs Monate ununterbrochen verfügt wird. Das verfügte Tätigkeitsverbot muss dabei zu einem Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 Pro- zent führen (Berufsunfähigkeit durch Infektions- krankheiten). Berufsunfähigkeit liegt nicht oder nicht mehr vor, wenn die Versicherte Person eine andere Tätig- keit tatsächlich ausübt, die im Hinblick auf die Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstellung der bisherigen Tätigkeit entspricht. Die Prüfung der Berufsunfähigkeit infolge eines beruflichen Tätigkeitsverbots erfolgt ausschließ- lich auf Grundlage des lfSG in der Fassung vom 01.01.2001. Die Versicherte Person muss das berufliche Tätig- keitsverbot durch Vorlage der Verfügung im Origi- nal oder einer amtlich beglaubigten Kopie nach- weisen. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Pflegebedürftigkeit, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununter- brochen außerstande sein wird, als Xxxxxxx ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an seinem bisherigen Schulunterricht an einer allgemeinbil- denden Schule teilzunehmen. Eine abstrakte Ver- weisung auf eine andere Schulform erfolgt nicht. Leistungen wegen Berufsunfähigkeit als Xxxxxxx erbringen wir, solange die Voraussetzungen – wie definiert – fortbestehen. Während der Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf liegt Berufsunfä- higkeit vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, Pflegebedürftigkeit oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununter- brochen außerstande sein wird, ihre zuletzt betrie- bene Ausbildung fortzusetzen, und auch keine an- dere berufliche oder schulische Ausbildung absol- viert, die ihrer bisherigen Lebensstellung ent- spricht, sowie keine berufliche Tätigkeit ausübt, die ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Während eines Vollzeitstudiums liegt Berufsunfä- higkeit vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, Pflegebedürftigkeit oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununter- brochen außerstande sein wird, ihr zuletzt betrie- benes Studium fortzusetzen, und auch kein ande- res Studium betreibt, das ihrer bisherigen Lebens- stellung entspricht, sowie keine berufliche Tätig- keit ausübt, die ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Als Studium gilt ein Vollzeitstudium an einer staat- lichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Fachhochschule, Duale Hochschule). Der angestrebte akademische Studienabschluss muss in Deutschland anerkannt sein. Berufsunfähigkeit wird bei Pflegebedürftigkeit der Versicherten Person angenommen. Diese be- steht, wenn mindestens eine der folgenden Vo- raussetzungen erfüllt ist: • Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2 o- der höher nach den Definitionen der §§ 14 und 15 des SGB XI mit Stand vom 01.01.2017 (siehe 9.5.11.5.1) oder • Pflegebedürftigkeit aufgrund des Hilfebe- darfs bei drei von sechs Aktivitäten des täglichen Lebens (siehe 9.5.21.5.2) oder • Pflegebedürftigkeit aufgrund einer Ein- schränkung der Alltagskompetenz infolge einer Demenz (siehe 9.5.31.5.3). Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraus- sichtlich für mindestens sechs Monate bestehen oder mindestens sechs Monate bestanden haben. Dies ist ärztlich nach objektiven und medizini- schen Maßstäben festzustellen.

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