Berufsunfähigkeit Musterklauseln

Berufsunfähigkeit. Zum Vorliegen von Berufsunfähigkeit beachten Sie bitte ☞ AVB Abschnitt B
Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, Pflegebedürftigkeit oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande sein wird, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben. Wir erbringen die versicherte Leistung, wenn ein Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 Prozent besteht. Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit werden keine Leistungen fällig. Wir verweisen nicht auf eine andere Tätigkeit, es sei denn, die Versicherte Person übt eine berufliche Tätigkeit konkret aus, die mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist. Dies ist der Fall, wenn diese Tätigkeit aufgrund der Gesundheitsverhältnisse zumutbar ist und im Hinblick auf die Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstellung der bisherigen beruflichen Tätigkeit entspricht. Unter der bisherigen Lebensstellung ist die Lebensstellung in finanzieller und sozialer Sicht zu verstehen, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat. Die dabei für die Versicherte Person zumutbare Einkommens- reduzierung wird von uns je nach Lage des Einzelfalls auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, vor Eintritt der gesund- heitlichen Beeinträchtigung, begrenzt. Sie beträgt jedoch maximal 20 Prozent. Berufsunfähigkeit liegt nicht oder nicht mehr vor, wenn die Versicherte Person eine berufliche Tätigkeit konkret ausübt, die mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist. Für bestimmte Berufe mit erhöhtem Risiko tritt abweichend von 10.1 ab z. B. dem 62. Lebensjahr die Erwerbsunfähigkeit an Stelle der Definition der Berufsunfähigkeit. Dann wird das Wort „Berufs- unfähigkeit“ durch „Erwerbsunfähigkeit“ und das Wort „berufsunfähig“ durch „erwerbsunfähig“ in diesen Bedingungen ersetzt. Wir weisen in den Ihnen zur Verfügung gestellten Informations- unterlagen und im Versicherungsschein ausdrücklich darauf hin.
Berufsunfähigkeit. 2.1.1 Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person infolge bereits sechs Monate ununterbrochen mindestens zu 50 % außerstande gewesen ist und der Zustand andauert oder voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen mindestens zu 50 % außerstande sein wird, der vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Ursache der Beeinträchtigung ist durch einen Arzt zu bescheinigen. Maßgeblich für diese Beurteilung ist die Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit vor gesundheitlicher Beeinträchtigung. Weiters darf die versicherte Person auch keine andere berufliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben oder ausüben, die hinsichtlich ihrer Ausbildung, Fähigkeiten und Erfahrung sowie der sozialen Wertschätzung und des Einkommens mit der durch die bisher ausgeübte berufliche Tätigkeit geprägten Lebensstellung vergleichbar ist (konkrete Verweisung). Eine Bruttoeinkommensminderung von 20 % oder mehr oder eine berufliche Tätigkeit, die zu Lasten der Gesundheit der versicherten Person geht, ist jedenfalls unzumutbar. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung. 2.1.2 Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen liegt bei medizinisch oder pflegerisch tätigen Berufen im Gesundheitswesen auch dann vor, wenn der versicherten Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnung die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit wegen der Gefahr einer Infizierung Dritter für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vollständig untersagt wird (vollständiges Tätigkeitsverbot). Medizinisch oder pflegerisch tätige Berufe im Sinne dieser Versicherungsbedingungen sind insbesondere Human- oder Zahnmediziner, Studenten der Human- oder Zahnmedizin, Krankenpfleger, Altenpfleger, Hebammen, Arzthelfer. Dieses Tätigkeitsverbot ist uns durch ein Schreiben der Behörde im Original oder amtlich beglaubigt nachzuweisen. 2.1.3 Bei selbstständig erwerbstätigen oder freiberuflich tätigen Personen liegt keine Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person nach zumutbarer Umorganisation ihres Betriebes weiterhin als Selbstständiger oder Freiberufler tätig ist oder tatsächlich tätig sein könnte. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn sie betrieblich und wirtschaftlich sinnvoll ist, also keinen erheblichen Kapitalaufwand bedeutet und die Anzahl und Struktur der Mitarbeiter dies zulässt. Weiters muss die neue Tätigkeit der versicherten Person nach der Umorganisation hinsichtlich Ausb...
Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Verletzung des Körpers oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, gesundheitlich beeinträchtigt und · voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen außerstande ist oder · bereits 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, ihren vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausge- übten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchti- gung ausgestaltet war, zu mindestens 50 % auszuüben, und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (kon- krete Verweisung). In beiden Fällen liegt bedingungsge- mäße Berufsunfähigkeit bereits von Beginn der Sechs- Monats-Frist an vor. Als eine der Ausbildung und den Fähigkeiten sowie der bisherigen Lebensstellung entsprechende andere Tätig- keit wird nur eine solche Tätigkeit angesehen, die keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und die in wirtschaftlicher Hinsicht (Vergütung) und so- zialer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeit absinkt. Unzu- mutbar ist dabei jedenfalls eine Einkommensminderung von 20 % oder mehr gegenüber dem Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf. Sollte der Bundesgerichtshof nachhaltig einen niedrigeren Prozentsatz als im Regelfall unzumutbare Einkommensminderung festlegen, werden wir diesen zu Ihren Gunsten anwenden. Im begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinne sein. Zu Gunsten von Studenten, die sich in der zweiten Hälfte der gesetzlich vorgesehenen oder im Durchschnitt üblichen Studienzeit befinden, berücksich- tigen wir sowohl hinsichtlich der Vergütung als auch hin- sichtlich der sozialen Wertschätzung diejenige Lebens- stellung, die normalerweise mit erfolgreichem Abschluss des Studiums erreicht wird. Zugunsten von Auszubil- denden, die sich in der zweiten Hälfte der gesetzlich vor- gesehenen oder im Durchschnitt üblichen Ausbildungszeit befinden, berücksichtigen wir sowohl hinsichtlich der Ver- gütung als auch hinsichtlich der sozialen Wertschätzung diejenige Lebensstellung, die normalerweise mit erfolgrei- chem Abschluss der Ausbildung erreicht wird. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung, das heißt wir prüfen nicht, ob die versicherte Person noch irgend- eine andere Tätigkeit ausüben kön...
Berufsunfähigkeit. Ein(e) Versicherte gilt als berufsunfähig wegen Krankheit oder Unfall, wenn: • • ihre/seine Erwerbsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit, ihrer/seiner üblichen Erwerbstätigkeit (Erwerbstätigkeit zu dem Zeitpunkt, in dem die Erwerbsunfähigkeit begonnen hat) oder einer anderen gewinnbringenden Beschäftigung, für die die/der Versicherte durch Schulung, Ausbildung oder Erfahrung angemessen qualifiziert ist, nachzugehen; und • ihre allgemeine Funktionsfähigkeit aufgrund der betreffenden Erkrankung oder des Unfalls verringert ist. Damit die/der Versicherte für die versicherten Leistungen in Frage kommt, muss medizinisch festgestellt werden, dass die Berufsunfähigkeit der/des Versicherten von andauernder Natur ist und dass der Grad der (Kombination aus) Erwerbs- und Funktionsunfähigkeit 33,33% entsprechend der nachstehenden Berufsunfähigkeitstabelle (siehe Art. II-7.5.) übersteigt.
Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit im Sinne unserer Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person • in Folge Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als alters- entsprechenden Kräfteverfalls, • die ärztlich nachzuweisen sind, • voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist oder bereits 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, ih- ren Beruf auszuüben, • und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Bei der Bewertung unserer Kapitalanlagen können Bewertungsre- serven entstehen. Diese ergeben sich, wenn der Marktwert der Ka- pitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in unserer Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und ermöglichen es, kurzfristige Schwankungen auf den Kapitalmärkten auszugleichen. Für die Beschreibung der jeweiligen Bezugsgrößen, auf die sich die Überschussanteilsätze beziehen, verwenden wir versiche- rungsmathematische Begriffe. Die Bezugsgrößen hängen vor al- lem vom Baustein, vom Alter der versicherten Person, vom Ren- tenbeginn und der Höhe des Garantiekapitals ab. Wir ermitteln die Bezugsgrößen nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathe- matik. Das Deckungskapital der Versicherung wird nach anerkannten Re- geln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnet. Es ist die Basis für den Rück- kaufswert, das Gesamtkapital und die Beteiligung an den Bewer- tungsreserven. Versicherer sind gesetzlich verpflichtet, für ihre Verpflichtungen ge- genüber ihren Versicherungsnehmern Deckungsrückstellungen zu bilden. Sie entsprechen dem Betrag, der bereitgestellt werden muss, damit zusammen mit künftigen Versicherungsbeiträgen die garantierten Versicherungsleistungen finanziert werden können. Die Deckungsrückstellung wird entsprechend der Vorschriften der §§ 341 e und f des Handelsgesetzbuches (HGB) und der De- ckungsrückstellungsverordnung berechnet. Der Garantieprozentsatz ist der Prozentsatz, den Sie bei Vertrags- schluss vereinbart haben. Wir nennen Ihnen die Höhe im Versiche- rungsschein. Der Garantieprozentsatz gibt an, in welcher Höhe die Summe der gezahlten Beiträge zur Altersvorsorge zum Rentenbe- ginn mindestens für die Bildung der lebenslangen Rente bzw. für das Garantiekapital zur Verfügung steht. Kosten im Sinne dieser Versicherungsbedingungen sind die Kos- ten, welche in der Beitragskalkulation berücksichtigt wurden (Ab- schluss- und Vertriebskosten sowie übrige Kosten). Zu den übrigen Ko...

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  • Gültigkeit Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Angebotsinformationen (Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Höhe des Beitrags) ist befristet auf längstens vier Wochen, sofern nicht im Angebot ein anderer Zeitraum eingeräumt worden ist.

  • Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung der zahnarzt- und versichertenbezogenen Zufälligkeitsprü- fungen sind die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4 SGB V.

  • Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

  • Teilnichtigkeit Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleiben alle übrigen Artikel vollständig in Kraft.

  • Nachhaltigkeit Siehe vorstehenden Abschnitt „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR und der EU-Taxonomieverordnung“.

  • Streitigkeiten Ein Käufer (oder der Inhaber eines Zahlungsinstruments) kann eine Rückbuchung oder eine Rücklastschrift veranlassen, einen PayPal-Käuferschutzfall öffnen oder sein Finanzinstitut anderweitig anweisen, im Zusammenhang mit einer Transaktion, für die wir die Zahlungsabwicklung durchgeführt haben, einen Zahlungsstreitfall zu eröffnen (ausschließlich in diesem Teil I nachfolgend „Streitfall“ ). Über den Streitfall entscheidet stets das Finanzinstitut des Käufers. Wir behandeln Streitfälle wie folgt: Wird ein Streitfall eröffnet, benachrichtigen wir Sie und fragen Sie, ob Sie den Streitfall akzeptieren oder anfechten wollen. Falls Sie den Streitfall akzeptieren, stimmen Sie der Rückabwicklung der Zahlung an den Käufer zu. Sollten Sie den Streitfall anfechten, sendet eBay alle relevanten Belege, die Sie im Zusammenhang mit dem Streitfall bereitgestellt haben, an das Finanzinstitut des Käufers. Sie sind verpflichtet, rechtzeitig Informationen zur Verfügung zu stellen, um an der Anfechtung von Streitfällen mitzuwirken. Ein Versäumnis Ihrerseits, die verlangten Informationen zu dem von uns geforderten Zeitpunkt und wie in den Regelwerken der Kreditkartenvereinigungen, der Debitkartensysteme und den bei anderen Zahlungsinstituten geltenden Regeln vorgesehen zu übermitteln, kann das Ergebnis eines Streitfalls beeinträchtigen, bis hin zum vollständigen Verlust der strittigen Beträge. Falls Sie den Streitfall akzeptieren oder das Finanzinstitut des Käufers zugunsten des Käufers entscheidet, wird der jeweilige Betrag an die ursprünglich vom Käufer genutzte Zahlungsmethode zurückerstattet und uns belastet. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns den jeweiligen Betrag zu erstatten, es sei denn, Sie sind durch den Verkäuferschutz abgesichert. In diesem Fall haften Sie nicht für dem Käufer erstattete Beträge. Auch wenn Sie den Streitfall akzeptieren, können wir dennoch die Entscheidung treffen, den Streitfall nach eigenem Ermessen und ohne zusätzliche Kosten für Sie anzufechten. Manche Zahlungsdienstleister bieten ein optionales Schlichtungsverfahren, um das Ergebnis eines Streitfalls anzufechten. Es kann vorkommen, dass wir Ihre Zustimmung zur Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens erbitten. Falls Sie der Durchführung des Schlichtungsverfahrens zustimmen, ermächtigen Sie uns, Sie in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten und Ihre Interessen zu wahren. Soweit zwischen Ihnen und uns im Einzelfall vereinbart, sind Sie in diesem Fall verantwortlich für alle Kosten und Auslagen (einschließlich Anwaltsgebühren in angemessener Höhe und jegliche von Dritten erhobenen Verfahrensgebühren, die sich aus dem besagten Schlichtungsverfahren ergeben). Sie ermächtigen uns hiermit, diese Beträge im Rahmen des anhängigen Schlichtungsverfahrens zu begleichen. Die Beilegung eines von uns untersuchten und/oder vertretenen Streitfalls werden Sie nicht anfechten und Sie werden abgeschlossene Untersuchungen eines Streitfalls nicht erneut strittig stellen. Falls Sie Verbraucher mit Sitz in der EU, im Vereinigten Königreich oder in Australien sind, bleiben Ihre Rechte auf Einreichen einer Beschwerde oder Einleiten rechtlicher Schritte unberührt.

  • Hauptgeschäftstätigkeit Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.

  • Versicherungsfähigkeit Eine in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) geregelte, personen- gebundene Eigenschaft. Sie muss von der versicherten Person während der Versicherung erfüllt werden. Ihr Wegfall führt dazu, dass die versicherte Person nicht mehr in dem Tarif versichert blei- ben kann.

  • Grobe Fahrlässigkeit Die Versicherung gilt auch für die Schadenfälle, die durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers, des Ver- sicherten und/oder der Personen, die das in der Police identifizierte Fahrzeug rechtmäßig verwahren, entstehen Naturereignisse und soziopolitische Ereignisse (nur bei Kauf wirksame Versicherungsdeckungen)

  • Rechtsstreitigkeiten BITTE LESEN SIE DIESEN ABSCHNITT SORGFÄLTIG DURCH. DIESER ABSCHNITT HAT AUSWIRKUNGEN AUF IHRE RECHTE UND WESENTLICHEN EINFLUSS DARAUF, WIE ANSPRüCHE, DIE SIE UND eCI GEGENEINANDER HABEN, BEGLICHEN WERDEN. Sie und eCI vereinbaren, dass alle Ansprüche oder Rechtsstreitigkeiten, die zwischen Ihnen und eCI (oder einer beteiligten dritten Partei) entstanden sind oder entstehen könnten, die sich in irgendeiner Weise auf diese oder frühere Versionen dieser Zahlungsabwicklungsbedingungen, Ihre Nutzung von oder Ihren Zugang zu den Zahlungsdiensten, die Handlungen von eCI oder den Vertretern von eCI beziehen oder daraus entstehen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts zu Rechtsstreitigkeiten zu behandeln sind.