Berufsunfähigkeit Musterklauseln

Berufsunfähigkeit. Zum Vorliegen von Berufsunfähigkeit beachten Sie bitte ☞ AVB Abschnitt B
Berufsunfähigkeit. B.2.1.1 Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als al- tersentsprechenden Kräfteverfalls, die nachzuweisen sind, – voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, ihren Beruf auszu- üben oder – sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % au- ßerstande gewesen ist, ihren Beruf auszuüben, und dieser Zustand fortdauert. In diesem Fall liegt die Berufsunfähig- keit von Anfang an vor, d.h. rückwirkend ab Beginn dieser sechs Monate. Maßgeblich hierbei sind der zuletzt ausgeübte Beruf und die bisherige Lebensstellung, so wie sie ohne gesundheitliche Be- einträchtigung ausgestaltet waren. B.2.1.2 Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versi- cherte Person in zumutbarer Weise – eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausüben kann, oder – bei Selbstständigen oder Freiberuflern nach wirtschaftlich angemessener Umorganisation des Arbeitsplatzes inner- halb des Betriebs weiter tätig sein könnte. Eine Umorga- nisation ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie von der versicherten Person oder dem Versicherungsnehmer durch Direktions- und Weisungsrecht vorgenommen werden kann, keinen erheblichen Kapitalaufwand erfordert und un- ternehmerisch zweckmäßig ist. In zumutbarer Weise heißt, dass – die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse zu mehr als 50 % in der Lage ist, die entspre- chende berufliche Tätigkeit ausüben zu können und – die entsprechende berufliche Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht. B.2.1.3 Unter dem Begriff der bisherigen Lebensstellung ist das erzielte Einkommen, das soziale Ansehen wie auch die Wertschätzung der bislang ausgeübten maßgeblichen beruf- lichen Tätigkeit zu verstehen. Die dabei für die versicherte Per- son zumutbare Einkommensreduzierung wird von uns je nach Lage des Einzelfalles auf die im Rahmen der höchstrichter- lichen Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten maßgeb- lichen Beruf vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung begrenzt. Sie beträgt jedoch maximal 20 %. B.2.1.4 Ist die versicherte Person vorübergehend aus dem Berufsleben ausgeschieden und werden Leistungen bean- tragt, so sind bis zu fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Beruf der ausgeübte Beruf und die damit verbundene Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblich. Werden Leistungen nach Ablauf von fünf...
Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, Pfle- gebedürftigkeit oder mehr als altersentsprechen- den Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich sechs Monate ununterbro- chen außerstande sein wird, ihren zuletzt ausge- übten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Be- einträchtigung ausgestaltet war, auszuüben. Wir erbringen die versicherte Leistung, wenn ein Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 Pro- zent besteht. Bei einem geringeren Grad der Be- rufsunfähigkeit werden keine Leistungen fällig. Wir verweisen nicht auf eine andere Tätigkeit, es sei denn, die Versicherte Person übt eine berufli- che Tätigkeit konkret aus, die mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist. Dies ist der Fall, wenn diese Tätigkeit aufgrund der Gesund- heitsverhältnisse zumutbar ist und im Hinblick auf die Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstel- lung der bisherigen beruflichen Tätigkeit ent- spricht. Unter der bisherigen Lebensstellung ist die Le- bensstellung in finanzieller und sozialer Sicht zu verstehen, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat. Die dabei für die Versicherte Person zumutbare Einkommens- reduzierung wird von uns je nach Lage des Ein- zelfalls auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, vor Eintritt der gesundheitlichen Beein- trächtigung, begrenzt. Sie beträgt jedoch maximal 20 Prozent. Berufsunfähigkeit liegt nicht oder nicht mehr vor, wenn die Versicherte Person eine berufliche Tä- tigkeit konkret ausübt, die mit der bisherigen be- ruflichen Tätigkeit vergleichbar ist. Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn von einer zuständigen Behörde ein teilweises oder vollständiges berufliches Tätigkeitsverbot gemäß § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für sechs Mo- nate ununterbrochen bestanden hat oder für sechs Monate ununterbrochen verfügt wird. Das verfügte Tätigkeitsverbot muss dabei zu einem Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 Pro- zent führen (Berufsunfähigkeit durch Infektions- krankheiten). Berufsunfähigkeit liegt nicht oder nicht mehr vor, wenn die Versicherte Person eine andere Tätig- keit tatsächlich ausübt, die im Hinblick auf die Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstellung der bisherigen Tätigkeit entspricht. Die Prüfung der Berufsunfähigkeit infolge eines beruflichen Tätigkeitsverbots erfo...
Berufsunfähigkeit. 2.1.1 Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person infolge bereits sechs Monate ununterbrochen mindestens zu 50 % außerstande gewesen ist und der Zustand andauert oder voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen mindestens zu 50 % außerstande sein wird, der vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Ursache der Beeinträchtigung ist durch einen Arzt zu bescheinigen. Maßgeblich für diese Beurteilung ist die Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit vor gesundheitlicher Beeinträchtigung. Weiters darf die versicherte Person auch keine andere berufliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben oder ausüben, die hinsichtlich ihrer Ausbildung, Fähigkeiten und Erfahrung sowie der sozialen Wertschätzung und des Einkommens mit der durch die bisher ausgeübte berufliche Tätigkeit geprägten Lebensstellung vergleichbar ist (konkrete Verweisung). Eine Bruttoeinkommensminderung von 20 % oder mehr oder eine berufliche Tätigkeit, die zu Lasten der Gesundheit der versicherten Person geht, ist jedenfalls unzumutbar. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung.
Berufsunfähigkeit. Ein(e) Versicherte gilt als berufsunfähig wegen Krankheit oder Unfall, wenn: • • ihre/seine Erwerbsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit, ihrer/seiner üblichen Erwerbstätigkeit (Erwerbstätigkeit zu dem Zeitpunkt, in dem die Erwerbsunfähigkeit begonnen hat) oder einer anderen gewinnbringenden Beschäftigung, für die die/der Versicherte durch Schulung, Ausbildung oder Erfahrung angemessen qualifiziert ist, nachzugehen; und • ihre allgemeine Funktionsfähigkeit aufgrund der betreffenden Erkrankung oder des Unfalls verringert ist. Damit die/der Versicherte für die versicherten Leistungen in Frage kommt, muss medizinisch festgestellt werden, dass die Berufsunfähigkeit der/des Versicherten von andauernder Natur ist und dass der Grad der (Kombination aus) Erwerbs- und Funktionsunfähigkeit 33,33% entsprechend der nachstehenden Berufsunfähigkeitstabelle (siehe Art. II-7.5.) übersteigt.
Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit im Sinne unserer Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person • in Folge Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als alters- entsprechenden Kräfteverfalls, • die ärztlich nachzuweisen sind, • voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist oder bereits 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, ih- ren Beruf auszuüben, • und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Bei der Bewertung unserer Kapitalanlagen können Bewertungsre- serven entstehen. Diese ergeben sich, wenn der Marktwert der Ka- pitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in unserer Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und ermöglichen es, kurzfristige Schwankungen auf den Kapitalmärkten auszugleichen. Für die Beschreibung der jeweiligen Bezugsgrößen, auf die sich die Überschussanteilsätze beziehen, verwenden wir versiche- rungsmathematische Begriffe. Die Bezugsgrößen hängen vor al- lem vom Baustein, vom Alter der versicherten Person, vom Ren- tenbeginn und der Höhe des Garantiekapitals ab. Wir ermitteln die Bezugsgrößen nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathe- matik. Das Deckungskapital der Versicherung wird nach anerkannten Re- geln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnet. Es ist die Basis für den Rück- kaufswert, das Gesamtkapital und die Beteiligung an den Bewer- tungsreserven. Versicherer sind gesetzlich verpflichtet, für ihre Verpflichtungen ge- genüber ihren Versicherungsnehmern Deckungsrückstellungen zu bilden. Sie entsprechen dem Betrag, der bereitgestellt werden muss, damit zusammen mit künftigen Versicherungsbeiträgen die garantierten Versicherungsleistungen finanziert werden können. Die Deckungsrückstellung wird entsprechend der Vorschriften der §§ 341 e und f des Handelsgesetzbuches (HGB) und der De- ckungsrückstellungsverordnung berechnet. Der Garantieprozentsatz ist der Prozentsatz, den Sie bei Vertrags- schluss vereinbart haben. Wir nennen Ihnen die Höhe im Versiche- rungsschein. Der Garantieprozentsatz gibt an, in welcher Höhe die Summe der gezahlten Beiträge zur Altersvorsorge zum Rentenbe- ginn mindestens für die Bildung der lebenslangen Rente bzw. für das Garantiekapital zur Verfügung steht. Kosten im Sinne dieser Versicherungsbedingungen sind die Kos- ten, welche in der Beitragskalkulation berücksichtigt wurden (Ab- schluss- und Vertriebskosten sowie übrige Kosten). Zu den übrigen Ko...
Berufsunfähigkeit. 1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versi- cherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder altersentsprechenden sowie mehr als altersentsprechen- den Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, mindes- tens sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich außerstande sein wird, ihrem zuletzt ausgeübten Beruf wie in gesunden Tagen nachzugehen (= Verzicht auf abstrakte Verweisung) und auch keine andere Tätigkeit konkret ausübt, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausüben kann und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (= konkrete Verwei- sung). Wir erbringen in diesem Fall unsere Leistungen bereits ab Beginn dieses sechsmonatigen Zeitraumes.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.