Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Musterklauseln

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der gesundheits- polizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzen- schutzrechtlicher Massnahmen11.
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Über- einkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht- licher Massnahmen13. 2. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- Abkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen10. 2. Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von Ansprechstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um technische Konsultationen und den Informationsaustausch zu erleichtern. 10 SR 0.632.20 Anhang 1A.4
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen und pflan- zenschutzrechtlichen Massnahmen keine Diskriminierung bewirken; sie führen keine neue Massnahmen ein, die zu einer ungerechtfertigten Beschränkung des internationalen Handels führen. 2. Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Grundsätze erfolgt nach dem WTO- Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen9, welches hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeili- che und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen12» bezeichnet). 2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der ge- sundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegen- seitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. 3. Auf Antrag einer Vertragspartei werden Expertenkonsultationen abgehalten, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei Massnah- men ergriffen hat, die den Zugang zu ihrem Markt beeinträchtigen oder beeinträch- tigt haben. Diese Experten, welche die betroffenen Vertragsparteien bezüglich der spezifischen Aspekte auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzen- schutzrechtlichen Angelegenheiten vertreten, bemühen sich, eine geeignete Lösung in Übereinstimmung mit dem SPS-Übereinkommen zu finden. 4. Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von «Ansprechstellen» mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern. 5. Um eine effiziente Nutzung der Ressourcen zu ermöglichen, bemühen sich die Vertragsparteien soweit als möglich, moderne technische Kommunikationsmittel einzusetzen, wie elektronische Kommunikation, Video- oder Telefonkonferenzen, oder es so einzurichten, dass die in Absatz 3 erwähnten Treffen parallel mit den Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Treffen im Rahmen der WTO stattfinden. Über die Er- gebnisse der in Übereinstimmung mit Absatz 3 abgehaltenen Expertenkonsultatio- nen ist dem Gemischten Ausschuss zu berichten. 6. Chile und jeder EFTA-Staat können zur besseren Durchführung dieses Artikels bilaterale Vereinbarungen ausarbeiten; dazu gehören auch Vereinbarungen zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden.
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen werden im Anhang G geregelt.
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zusammen, um das gegenseitige Verständ- nis ihrer jeweiligen Systeme sowie ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzen- schutzrechtlichen Systeme zu verbessern.
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, findet das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) Anwendung, das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. 2. Einfuhrkontrollen werden ohne unangemessenen Verzug durchgeführt. 3. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern. 4. Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden Konsultationen durchgeführt, wenn nach deren Ansicht eine andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat. Solche Konsultationen finden ohne unangemessenen Verzug nach Erhalt des Ersuchens mit dem Ziel statt, eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Finden die Konsultationen nicht im Gemischten Ausschuss statt, wird dieser darüber informiert. Im Fall von verderblichen Waren sind die Konsultationen ohne unangemessenen Verzug zwischen den zuständigen Behörden abzuhalten. Die Konsultationen können nach beliebig vereinbarter Methode durchgeführt werden.3 5. Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam diesen Artikel mit dem Ziel, die der Europäischen Union, mit der alle Vertragsparteien Vereinbarungen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Regelungen abgeschlossen haben, gewährte Behandlung auf die Vertragsparteien auszudehnen.
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, findet das WTO-Überein- kommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht- licher Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet)15 Anwen- dung, das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. 2. Einfuhrkontrollen werden ohne unangemessenen Verzug durchgeführt. 3. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern. 4. Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden Konsultationen durchgeführt, wenn nach deren Ansicht eine andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat. Solche Konsultationen finden ohne unangemessenen Verzug nach Erhalt des Ersuchens mit dem Ziel statt, eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Finden die Konsultationen nicht im Gemischten Ausschuss statt, wird dieser darüber informiert. Im Fall von verderbli- chen Waren sind die Konsultationen ohne unangemessenen Verzug zwischen den zuständigen Behörden abzuhalten. Die Konsultationen können nach beliebig verein- barter Methode durchgeführt werden.16 5. Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam diesen Artikel mit dem Ziel, die der Europäischen Union, mit der alle Vertragspar- teien Vereinbarungen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche 13 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 14 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 15 SR 0.632.20, Anhang 1A.4
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, ist das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Mass- nahmen20 (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. Die Vertragsparteien anerkennen und berücksichtigen die vom WTO-Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen verabschiedeten Beschlüsse und Referenzdokumente. 2. Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam für die wirksame Umsetzung des SPS-Übereinkommens und dieses Artikels ein, mit dem Ziel, den Handel zwischen ihnen zu erleichtern. 3. In Übereinstimmung mit dem SPS-Übereinkommen hat die Anwendung gesund- heitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen im Zusammenhang mit inter alia der Kontrolle, Inspektion, Genehmigung oder Bescheinigung auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Rechtfertigung zu erfolgen. 4. Um den Handel zwischen ihnen zu erleichtern, entwickeln die Vertragsparteien, wenn vereinbart, bilaterale Vereinbarungen oder Abkommen, einschliesslich zwi- schen den Aufsichtsbehörden auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen.