Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Musterklauseln

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei- liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- Abkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen10.
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. ARTIKEL 59
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen und pflan- zenschutzrechtlichen Massnahmen keine Diskriminierung bewirken; sie führen keine neue Massnahmen ein, die zu einer ungerechtfertigten Beschränkung des internationalen Handels führen.
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. Die Rechte und Pflichten der Parteien in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Belangen werden durch das WTO-Überein- kommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzen- schutzrechtlicher Massnahmen geregelt.
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen werden im Anhang G geregelt.
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, findet das WTO-Überein- kommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht- licher Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet)15 Anwen- dung, das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtli- chen Massnahmen zusammen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme sowie ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Systeme zu verbessern.
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. Artikel 176
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. 1. Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, ist das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Mass- nahmen20 (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. Die Vertragsparteien anerkennen und berücksichtigen die vom WTO-Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen verabschiedeten Beschlüsse und Referenzdokumente.
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen. Art. 2.13