Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Musterklauseln

Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben sämtliche Ein- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder anderen Massnahmen für Er- zeugnisse einer Vertragspartei aufgehoben, unter Vorbehalt von Anhang V.
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. 1. Mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben werden mit Inkrafttreten dieses Ab- kommens sämtliche Ein- oder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder durch andere Massnahmen aufgehoben. Es werden keine neuen derartigen Massnahmen eingeführt.
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. Mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben werden mit Inkrafttreten dieses Abkom- mens sämtliche Ein- oder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen im Handel zwi- schen den EFTA-Staaten und Singapur in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder durch andere Massnahmen aufgehoben.
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. 1. Mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben werden mit Inkrafttreten dieses Ab- kommens sämtliche Ein- oder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder anderen Massnahmen im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Chile für Erzeugnisse der Vertragsparteien aufge- hoben, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Anhangs VII.
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Zollgebiet der Vertragspartei auf die Ein- fuhr von jeglichem Erzeugnis aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei oder auf die Ausfuhr oder den Verkauf zum Zweck der Ausfuhr in das Zollgebiet der anderen Vertragspartei ausser Einfuhr- und Ausfuhrzöllen keine Verbote oder Be- schränkungen, die mit den Pflichten nach Artikel XI GATT 1994 und anderen einschlägigen Bestimmungen des WTO-Abkommens unvereinbar sind, eingeführt oder beibehalten werden. 16 SR 0.632.20, Anhang 1A.9
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. In Bezug auf Ein- und Ausfuhrbeschränkungen ist Artikel XI GATT 1994 anwend- bar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ein- und Ausfuhr- beschränkungen richten sich nach Artikel XI GATT 1994, der hiermit zum Bestand- teil dieses Abkommens erklärt wird.
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. 1. Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden im Einklang mit Artikel XI GATT 199415, der hiermit zum integrierenden Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird, andere Verbote oder Beschränkungen als Zölle, Steuern oder andere Abgaben beseitigt, gleichviel ob diese in Gestalt von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrli- zenzen oder mittels irgendeines anderen Verfahrens angewendet werden.