Zahlungsbilanzschwierigkeiten Musterklauseln

Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Ergreifung von restriktiven Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden. 2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz- schwierigkeiten kann eine Vertragspartei unter den Voraussetzungen des GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 199415 Handelsbeschränkungen einführen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskrimi- nierend sein müssen und die das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht übersteigen dürfen. Die entsprechenden Bestimmungen des GATT 1994 und die WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 werden hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. 3. Die Vertragspartei, die Massnahmen gemäss diesem Artikel einführt, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon.
Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, aus Zahlungsbilanzgründen keine restrikti- ven Massnahmen betreffend Einfuhren einzuführen. Sollte eine Vertragspartei dennoch derartige Massnahmen einführen, so legt sie der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für deren Aufhebung vor. 2. Bei bereits eingetretenen oder bei unmittelbar drohenden ernsten Zahlungs- bilanzschwierigkeiten eines EFTA-Staates oder Mexikos, kann der EFTA-Staat oder Mexiko unter den Voraussetzungen des GATT 1994 die Einfuhren beschränkende Massnahmen treffen. Diese sind von begrenzter Dauer und sollen das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Mass nicht übersteigen. Der betreffende EFTA-Staat oder Mexiko teilt dies der anderen Vertragspartei unverzüglich mit.
Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Befindet sich ein Vertragsstaat in Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist er ernsthaft davon bedroht, kann er von den Bestimmungen von Artikel 4 und 7 abwei- chen und gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen. 2. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Gemischten Ausschuss alle im Einklang mit Absatz 1 getroffenen Massnahmen vor deren Einführung. Sofern es die Umstände erlauben, prüft der Gemischte Ausschuss die Massnahmen, bevor sie in Kraft treten. 3. Die Anwendung dieser Massnahmen durch einen Vertragsstaat unterliegt den in den einschlägigen Artikeln des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens12 vorge- sehenen Bedingungen, der Erklärung des GATT aus dem Jahr 1979 betreffend Handelsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen und den einschlägigen Instrumen- ten, welche die Vertragsparteien inskünftig im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens aushandeln werden. 12 SR 0.632.21 4. Der Gemischte Ausschuss schenkt der Lage laufend seine Aufmerksamkeit, insbesondere um ernste Störungen im Funktionieren dieses Abkommens zu vermei- den. Aufgrund dieser Lagebeurteilung oder auf Verlangen eines Vertragsstaates prüft er die Notwendigkeit, die getroffenen Massnahmen aufrechtzuerhalten.
Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Bei bereits eingetretenen oder bei unmittelbar drohenden Zahlungsbilanzschwie- rigkeiten eines EFTA-Staates oder Mexikos, kann der EFTA-Staat oder Mexiko für Transfers und Zahlungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen und Investitionen beschränkende Massnahmen ergreifen. Diese müssen in billiger, nichtdiskriminie- render und gutgläubiger Weise erfolgen und sind von begrenzter Dauer und sollen das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Mass nicht überschreiten. 2. Der betreffende EFTA-Staat oder Mexiko informiert die andere Vertragspartei unverzüglich und unterbreitet dieser so rasch wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung dieser Massnahmen. Diese sind in Einklang mit den anderen internatio- nalen Verpflichtungen der betroffenen Vertragspartei zu bringen, einschliesslich der Verpflichtungen gemäss dem WTO-Abkommen und den Artikeln des Übereinkom- mens über den Internationalen Währungsfonds31.
Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Die Parteien bemühen sich, restriktive Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden. 2. Befindet sich eine Partei in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist sie unmittelbar davon bedroht, so kann sie im Einklang mit den im GATT 1994 und in der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 19949 fest- gelegten Bedingungen zeitlich begrenzte und nicht diskriminierende Handels- beschränkungen einführen, die nicht über das für die Sanierung der Zahlungsbilanz- situation erforderliche Mass hinausgehen. Preisbezogene Massnahmen sind dabei vorzuziehen; diese sind bei Verbesserung der Zahlungsbilanz schrittweise zu lockern und aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht mehr rechtferti- gen. Der EFTA-Staat oder Jordanien, je nach Fall, unterrichtet die anderen Parteien und den Gemischten Ausschuss unverzüglich über solche Massnahmen, wenn mög- lich vor deren Einführung, und legt einen Zeitplan für deren Aufhebung vor. Auf Gesuch einer Partei prüft der Gemischte Ausschuss die Notwendigkeit der Beibehal- tung der getroffenen Massnahmen.
Zahlungsbilanzschwierigkeiten. Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines EFTA-Staates oder Serbiens kann, je nach Fall, dieser EFTA-Staat oder Serbi- en in Übereinstimmung mit den Bedingungen nach GATT sowie den Artikeln VIII und XIV der Statuten des Internationalen Währungsfonds28 Beschränkungen für laufende Zahlungen erlassen, sofern solche Massnahmen unbedingt erforderlich sind. Der betreffende EFTA-Staat oder Serbien unterrichtet die anderen Vertragspar- teien unverzüglich hiervon und unterbreitet ihnen so schnell wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung dieser Massnahmen.
Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Die Vertragsparteien trachten danach, restriktive Massnahmen aus Zahlungsbi- lanzgründen zu vermeiden. 2. Befindet sich eine der Parteien in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist unmittelbar davon bedroht, kann die betroffene Partei im Einklang mit den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 und in der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 festgelegten Bedingungen Handelsbeschränkungen einführen, die zeitlich begrenzt und nicht diskriminierend sind und nicht über das für die Sanierung der Zahlungs- bilanzsituation Erforderliche hinausgehen. Preisbezogene Massnahmen sollen den Vorzug erhalten und werden parallel zur Verbesserung der Zahlungsbilanzbedin- gungen gelockert und aufgehoben, wenn die Lage ihre Beibehaltung nicht mehr rechtfertigt. Die betroffene Partei unterrichtet die übrigen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss unverzüglich, wenn möglich vor der Einführung der Mass- nahmen, und unterbreitet ihnen einen Zeitplan für deren Aufhebung. Der Gemischte Ausschuss wird auf Antrag einer anderen Vertragspartei die Notwendigkeit der Beibehaltung der ergriffenen Massnahmen prüfen.
Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Die Parteien bemühen sich, restriktive Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden. 11 SR 0.632.21 12 Fassung gemäss Beschluss 4/2005 des Gemischten Ausschusses EFTA–Israel vom 15. Juni 2005, von der BVers genehmigt am 15. Xxxx 2006 und für die Schweiz in Kraft seit 11. Juli 2008 (AS 2008 3761 3759; BBl 2006 1767). 2. Befindet sich eine Partei in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist sie unmittelbar davon bedroht, kann sie, in Übereinstimmung mit den im GATT 199413 und in der WTO-Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen festgelegten Bedingungen, zeitlich beschränkte und nichtdiskriminierende handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, welche nicht über das für die Bereinigung der Zahlungsbi- lanzsituation Notwendige hinausgehen. Die relevanten Bestimmungen des GATT 1994 und die WTO-Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen werden zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. 3. Die Partei, welche gestützt auf diesen Artikel eine Massnahme ergreift, muss dies den anderen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mittei- len.
Zahlungsbilanzschwierigkeiten. Zahlungsbilanzschwierigkeiten ....................................................Art. 50
Zahlungsbilanzschwierigkeiten. Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten einer Vertragspartei kann diese Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bedin- gungen nach GATT 199428, GATS29 und dem Übereinkommen über den Internatio- nalen Währungsfonds30 Beschränkungen für laufende Zahlungen und den Kapital- verkehr erlassen, sofern solche Massnahmen unbedingt erforderlich sind. Die Massnahmen werden vorübergehend, gerecht und nichtdiskriminierend angewendet. Die betreffende Vertragspartei informiert die anderen Vertragsparteien unverzüglich hiervon und unterbreitet so schnell wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung der Massnahmen.