Zahlungsbilanzschwierigkeiten Musterklauseln

Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Ergreifung von restriktiven Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Bei bereits eingetretenen oder bei unmittelbar drohenden Zahlungsbilanzschwie- rigkeiten eines EFTA-Staates oder Mexikos, kann der EFTA-Staat oder Mexiko für Transfers und Zahlungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen und Investitionen beschränkende Massnahmen ergreifen. Diese müssen in billiger, nichtdiskriminie- render und gutgläubiger Weise erfolgen und sind von begrenzter Dauer und sollen das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Mass nicht überschreiten.
Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Befindet sich ein Vertragsstaat in Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist er ernsthaft davon bedroht, kann er von den Bestimmungen von Artikel 4 und 7 abwei- chen und gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, aus Zahlungsbilanzgründen keine restrikti- ven Massnahmen betreffend Einfuhren einzuführen. Sollte eine Vertragspartei dennoch derartige Massnahmen einführen, so legt sie der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für deren Aufhebung vor.
Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Die Vertragsstaaten trachten danach, restriktive Massnahmen aus Zahlungs- bilanzgründen zu vermeiden.
Zahlungsbilanzschwierigkeiten. Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines EFTA-Staates oder Serbiens kann, je nach Fall, dieser EFTA-Staat oder Serbi- en in Übereinstimmung mit den Bedingungen nach GATT sowie den Artikeln VIII und XIV der Statuten des Internationalen Währungsfonds28 Beschränkungen für laufende Zahlungen erlassen, sofern solche Massnahmen unbedingt erforderlich sind. Der betreffende EFTA-Staat oder Serbien unterrichtet die anderen Vertragspar- teien unverzüglich hiervon und unterbreitet ihnen so schnell wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung dieser Massnahmen.
Zahlungsbilanzschwierigkeiten. Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten einer Vertragspartei kann diese Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bedin- gungen nach GATT 199428, GATS29 und dem Übereinkommen über den Internatio- nalen Währungsfonds30 Beschränkungen für laufende Zahlungen und den Kapital- verkehr erlassen, sofern solche Massnahmen unbedingt erforderlich sind. Die Massnahmen werden vorübergehend, gerecht und nichtdiskriminierend angewendet. Die betreffende Vertragspartei informiert die anderen Vertragsparteien unverzüglich hiervon und unterbreitet so schnell wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung der Massnahmen.
Zahlungsbilanzschwierigkeiten. Zahlungsbilanzschwierigkeiten ....................................................Art. 50 Zielsetzungen und allgemeine Bestimmungen .............................Art. 51 Zusammenarbeit ...........................................................................Art. 52 Vertraulichkeit ..............................................................................Art. 53 Unterausschuss für Wettbewerbsfragen .......................................Art. 54 Konsultationen..............................................................................Art. 55
Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz- schwierigkeiten und externen Zahlungsschwierigkeiten kann eine Vertragspartei für den Waren- und Dienstleistungshandel Beschränkungen hinsichtlich des Zahlungs- verkehrs oder der Kapitaltransfers, einschliesslich derjenigen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen, einführen oder beibehalten.
Zahlungsbilanzschwierigkeiten. 1. Die Parteien bemühen sich, restriktive Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden. 11 SR 0.632.21 12 Fassung gemäss Beschluss 4/2005 des Gemischten Ausschusses EFTA–Israel vom 15. Juni 2005, von der BVers genehmigt am 15. Xxxx 2006 und für die Schweiz in Kraft seit 11. Juli 2008 (AS 2008 3761 3759; BBl 2006 1767).