Antidumping. 1. Die Vertragsparteien behalten ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994 und aus dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI GATT 199413 (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet), gemäss fol- genden Bestimmungen:
Antidumping. 1. Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumpingverfah- ren nach Artikel VI des GATT 199424 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199425 (nachfolgend als das «Antidumpingübereinkommen» bezeichnet) gegeneinander abzusehen.
Antidumping. 1. Eine Vertragspartei darf bezüglich Xxxxx mit Ursprung in einer anderen Ver- tragspartei keine Antidumpingmassnahmen anwenden, wie sie in Artikel VI GATT 199419 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 199420 vorgesehen sind.
Antidumping. Art. 19 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen Art. 20 Allgemeine Schutzmassnahmen
Antidumping. 1. Die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich der Anwendung von Antidum- pingmassnahmen werden durch Artikel VI des GATT 1994 und durch das Abkom- men über die Durchführung von Artikel VI des GATT 199411 geregelt.
Antidumping. Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumpingverfahren gegeneinander abzusehen, insbesondere im Zusammenhang mit Waren, die von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen ausgeführt werden. Für Ecuador gehö- ren dazu auch die Actores de la Economía Popular y Solidaria (AEPYS, Akteure der Volkssolidarwirtschaft) sowie Organisationen für Fairtrade- und Bio-Produkte. Die einführende Vertragspartei prüft die Möglichkeiten konstruktiver Abhilfen.
Antidumping. 1) Vorbehältlich der Abs. 2 und 3 richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die Anwendung von Antidumping-Massnahmen nach Art. VI GATT 1994 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 der WTO.
Antidumping. 1) Die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnahmen werden durch Art. VI des GATT 1994 und durch das Abkommen über die Durchführung von Art. VI des GATT 1994 geregelt.
Antidumping. Art. 20 Allgemeine Schutzmassnahmen Art. 21 Bilaterale Schutzmassnahmen Art. 22 Ausnahmen