Antidumping Musterklauseln

Antidumping. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich nach Artikel VI des GATT 1994 und nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 199416.
Antidumping. 1. Die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei bezüglich Antidumpingmassnah- men richten sich vorbehältlich der Absätze 2–6 nach Artikel VI des GATT 199424 und dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 199425 (nachfolgend als «WTO-Antidumpingübereinkommen» bezeichnet).
Antidumping. 1. Eine Vertragspartei darf bezüglich Xxxxx mit Ursprung in einer anderen Ver- tragspartei keine Antidumpingmassnahmen anwenden, wie sie in Artikel VI GATT 199419 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 199420 vorgesehen sind.
Antidumping. Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumpingverfahren gegeneinander abzusehen, insbesondere im Zusammenhang mit Waren, die von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen ausgeführt werden. Für Ecuador gehö- ren dazu auch die Actores de la Economía Popular y Solidaria (AEPYS, Akteure der Volkssolidarwirtschaft) sowie Organisationen für Fairtrade- und Bio-Produkte. Die einführende Vertragspartei prüft die Möglichkeiten konstruktiver Abhilfen.
Antidumping. 1) Vorbehältlich der Abs. 2 und 3 richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die Anwendung von Antidumping-Massnahmen nach Art. VI GATT 1994 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 der WTO.
Antidumping. (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994, insbesondere Artikel 15.
Antidumping. Art. 20 Allgemeine Schutzmassnahmen Art. 21 Bilaterale Schutzmassnahmen Art. 22 Ausnahmen