Antidumping Musterklauseln

Antidumping. 1. Die Vertragsparteien behalten ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994 und aus dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI GATT 199413 (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet), gemäss fol- genden Bestimmungen: (a) Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumping- Massnahmen gegeneinander abzusehen. Erhält eine Vertragspartei einen mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrag, so muss die Vertrags- partei, die eine Untersuchung gemäss dem WTO-Antidumping-Überein- kommen einleiten will, vorher schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Er- zeugnisse angeblich Gegenstand einer Dumping-Praxis sind, benach- richtigen und ihr Konsultationen mit dem Ziel anbieten, eine beiderseits 12 SR 0.632.20 Anhang 1A.13 13 SR 0.632.20 Anhang 1A.8 annehmbare Lösung zu finden. Das Ergebnis der Konsultationen wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt. (b) Beschliesst eine Vertragspartei die Verhängung einer Antidumping-Mass- nahme nach Artikel 9.1 des WTO-Antidumping-Übereinkommens, so wen- det sie die Regel des niedrigeren Zolls an, wenn dieser niedrigere Zoll aus- reicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs abzuwenden. 2. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, gegeneinander Antidumping-Mass- nahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. Xxxxxxxxxxxx die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führen sie im Gemischten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch.
Antidumping. 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich nach Artikel VI des GATT 1994 und nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 199415. 2. Nachdem entweder ein EFTA-Staat oder Mexiko einen begründeten Antrag er- halten hat und bevor eine Untersuchung nach den in Absatz 1 angeführten Bestim- mungen des Abkommens eingeleitet wird, benachrichtigt diese Vertragspartei die andere Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich gedumpt sind, schriftlich. Es wird eine zweitägige Konsultationsfrist zur Findung einer einvernehmlichen Lösung ein- geräumt. Das Konsultationsergebnis wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt. 12 SR 0.632.20 Anhang 1A.1 13 SR 0.632.20 Anhang 1A.13 14 SR 0.632.20 Anhang 1A.1.b 15 SR 0.632.20 Anhang 1A.8
Antidumping. 1. Eine Vertragspartei darf bezüglich Xxxxx mit Ursprung in einer anderen Ver- tragspartei keine Antidumpingmassnahmen anwenden, wie sie in Artikel VI GATT 199419 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 199420 vorgesehen sind. 2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die wirkungsvolle Umsetzung von Wett- bewerbsregeln die wirtschaftlichen Ursachen angehen kann, die zu Dumping führen. 15 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 16 SR 0.632.20, Anhang 1A.1b 17 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 18 SR 0.632.20, Anhang 1A.13 19 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 20 SR 0.632.20, Anhang 1A.8
Antidumping. 1) Die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnahmen werden durch Art. VI des GATT 1994 und durch das Abkommen über die Durchführung von Art. VI des GATT 1994 geregelt. 2) Nachdem ein EFTA-Staat oder Tunesien, je nach Fall, einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach dem in Abs. 1 genannten Abkommen eingeleitet wird, unterrichtet die betroffene Partei die andere Partei, deren Güter angeblich gedumpt werden, schriftlich über den Antrag und ermöglicht Konsultationen, um eine bei- derseits annehmbare Lösung zu finden. Die Ergebnisse der Konsultationen werden den anderen Parteien bekannt gegeben. 3) Auf Antrag einer Partei überprüfen die Parteien den Inhalt dieses Artikels im Rahmen des Gemischten Ausschusses.
Antidumping. 1. Eine Vertragspartei darf bezüglich Xxxxx mit Ursprung in einer anderen Ver- tragspartei keine Antidumpingmassnahmen anwenden, wie sie in Artikel VI GATT 199417 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 199418 vorgesehen sind. 2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die wirkungsvolle Umsetzung von Wett- bewerbsregeln die wirtschaftlichen Ursachen angehen kann, die zu Dumping führen.
Antidumping. 1) Vorbehältlich der Abs. 2 und 3 richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die Anwendung von Antidumping-Massnahmen nach Art. VI GATT 1994 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 der WTO. 2) Jede Partei bestimmt eine Person, von der sie vollständige Kontaktan- gaben zur Verfügung stellt, mit der die anderen Parteien zu allen Fragen zu Antidumping-Massnahmen Kontakt aufnehmen können. 3) Die Parteien treffen sich innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens, um diesen Artikel zu überprüfen.
Antidumping. Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumpingverfahren gegeneinander abzusehen, insbesondere im Zusammenhang mit Waren, die von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen ausgeführt werden. Für Ecuador gehö- ren dazu auch die Actores de la Economía Popular y Solidaria (AEPYS, Akteure der Volkssolidarwirtschaft) sowie Organisationen für Fairtrade- und Bio-Produkte. Die einführende Vertragspartei prüft die Möglichkeiten konstruktiver Abhilfen.
Antidumping. 1. Die Rechte und Pflichten bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnah- men richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach Artikel VI GATT 199425 und nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199426 (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet). 2. Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach den Bestimmungen des WTO-Antidumping-Über- einkommens eingeleitet wird, unterrichtet die betroffene Vertragspartei schriftlich die andere Vertragspartei, deren Ware vermutungsweise Gegenstand einer Dumpingpra- xis ist, über den Antrag und ermöglicht ihr Konsultationen, um innert einer Frist von 20 Tagen eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Kann keine Lösung gefun- den werden, so behält jede Vertragspartei ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994 und dem WTO-Antidumping-Übereinkommen. 3. Der Gemischte Ausschuss unterzieht diesen Artikel einer Prüfung, um festlegen zu können, ob sein Inhalt weiterhin zur Erreichung der politischen Ziele der Vertragspar- teien erforderlich ist. 4. Kapitel 12 (Streitbeilegung) findet auf diesen Artikel mit Ausnahme vom Absatz 2 keine Anwendung.
Antidumping. (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994, insbesondere Artikel 15. (2) Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit im Antidumpingbereich große Bedeutung bei.