Wartungsentgelt und Nebenkosten Musterklauseln

Wartungsentgelt und Nebenkosten. Das Wartungsentgelt gemäß Angebot und Auftrag für die angeführten Wartungsleistungen ist jährlich im Vorhinein zu bezahlen. Der AG verpflichtet sich das Wartungsentgelt binnen 20 Tagen ab Rechnungslegung zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe ohne jeden Abzug an den AN zu bezahlen. Das Wartungsentgelt für die erste Rechnungsperiode verringert sich auf den aliquoten Betrag, der der tatsächlichen Dauer des ersten (verkürzten) Wartungsvertragsjahres entspricht. Das Zusatzentgelt für die Analyse und Klärung gemeldeter Fehler und/oder Störungen gemäß obigem Vertragspunkt , der Zuschlag für Vororteinsatz und weiters das Entgelt für die Analyse, Klärung und Behebung von Fehlern wird vom AN jeweils am Ende des Monats der Leistungserbringung in Rechnung gestellt und ist vom AG binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe ohne jeden Abzug an den AN zu bezahlen. Das Entgelt für außerhalb der telefonischen und elektronischen Unterstützung und außerhalb der Verfügbarmachung fehlerbehebender Software, Verfügbarmachung von Programmupdates bzw. Minor Releases erbrachte Leistungen sind gemäß dem in der Preisliste genannten Standardstundensatz binnen 20 Tagen ab Rechnungslegung zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe ohne jeden Abzug an den AN zu bezahlen. Für Vororteinsätze und sonstige nicht vom Betriebsstandort des AN aus erbrachte Leistungen verrechnet der AN jeweils Wegzeit in Höhe der in der Preisliste angeführten Pauschale pro Stunde, Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe oder nach dem amtlichen KM-Geld, Nächtigungskosten und sonstige Spesen für den Einsatz außerhalb des Betriebsstandortes des AN. Dem AN bleiben Änderungen der Preisliste vorbehalten. Für den Fall des Abschlusses weiterer Wartungsverträge ist der AN an die in zuvor abgeschlossenen Wartungsverträgen verrechneten Entgelte und in der AFS-Preisliste zuvor angeführten Preise nicht gebunden. Alle Wartungsentgelte, der Zuschlag für Vororteinsätze und die Pauschale für Wegzeit sind nach dem VPI 2005 der Statistik Austria (2005 = 100) wertgesichert. Ausgangsbasis ist der für den Wartungsvertragsabschlussmonat verlautbarte Indexwert. Der AN ist berechtigt, aufgrund dieser Wertsicherung eine jährliche Entgeltanpassung vorzunehmen.
Wartungsentgelt und Nebenkosten. Das Wartungsentgelt gemäß Angebot und Auftrag für die angeführten Wartungsleistungen ist jährlich im Vorhinein zu bezahlen. Der AG verpflichtet sich das Wartungsentgelt binnen 20 Tagen ab Rechnungslegung zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe ohne jeden Abzug an den AN zu bezahlen. Das Wartungsentgelt für die erste Rechnungsperiode verringert sich auf den aliquoten Betrag, der der tatsächlichen Dauer des ersten (verkürzten) Wartungsvertragsjahres entspricht. Das Zusatzentgelt für die Analyse und Klärung gemeldeter Fehler und/oder Störungen die in der Verantwortung des AG liegen wird vom AN jeweils am Ende des Monats der Leistungserbringung in Rechnung gestellt und ist vom AG binnen 20 Tagen ab Rechnungslegung zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe ohne jeden Abzug an den AN zu bezahlen. Für Vororteinsätze und sonstige nicht vom Betriebsstandort des AN aus erbrachte Leistungen verrechnet der AN jeweils Wegzeit in Höhe der in der Preisliste angeführten Pauschale pro Stunde, Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe oder nach dem amtlichen KM-Geld, Nächtigungskosten und sonstige Spesen für den Einsatz außerhalb des Betriebsstandortes des AN. Dem AN bleiben Änderungen der Preisliste vorbehalten. Für den Fall des Abschlusses weiterer Wartungsverträge ist der AN an die in zuvor abgeschlossenen Wartungsverträgen verrechneten Entgelte und in der AFS-Preisliste zuvor angeführten Preise nicht gebunden.

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  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.