Was gilt bei Ertrinken, Ersticken und Erfrieren unter Wasser? Musterklauseln

Was gilt bei Ertrinken, Ersticken und Erfrieren unter Wasser?. Ziffer 1.4 AUB wird wie folgt ergänzt: Als Unfall-Tod gilt auch Ertrinken, Ersticken und Er- frieren einschließlich Tod durch Unterkühlung unter Wasser. In Ergänzung zu Ziffer 5.2.6 AUB sind solche psy- chischen Erkrankungen eingeschlossen, die auf ei- ner durch einen Unfall entstandenen organischen Schädigung des Gehirns oder des Nervensystems beruhen. Das gilt auch für eine durch einen Unfall neu entstandene Epilepsie. In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB fallen tauchtypische Erkrankungen, wie z.B. Caissonkrankheit und Trommelfellverletzungen unter den Versicherungs- schutz. Bei einer unfallbedingten Dekompressionskrankheit (Caissonkrankheit) Typ I und II einschließlich einer notwendigen Druckkammerbehandlung werden die hierfür entstehenden Therapiekosten erstattet. Aus- geschlossen von der Kostenerstattung sind solche Fälle, in denen die gültigen Richtlinien für das Tau- chen und Dekomprimieren vorsätzlich missachtet wurden. Die Kosten für Druckkammerbehandlungen werden bis zu 50.000 EUR erstattet, sofern nicht ein anderer Kostenträger für die Behandlungskosten einzutreten hat. Leistet ein anderer Kostenträger nur für einen Teil der Kosten, so wird der fehlende Rest- betrag anteilmäßig bis zu 50.000 EUR erstattet. Ziffer 5.2.4 AUB wird wie folgt ergänzt: Eingeschlossen sind Gesundheitsschäden durch Tierbisse, sofern es sich nicht um Insektenstiche oder -bisse gemäß Ziffer 5.2.4.1 AUB sowie Stiche oder Bisse von Spinnentieren handelt. Ziffer 5.2.5 Absatz 2 AUB wird gestrichen und durch folgende Fassung ersetzt: Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalles das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausgeschlossen bleiben Ver- giftungen durch Nahrungsmittel. In teilweiser Abänderung von Ziffer 1.3 AUB wird der Begriff der Plötzlichkeit bei Vergiftungen durch plötz- lich ausströmende gasförmige Stoffe auch dann an- genommen, wenn der Versicherte den Einwirkungen unfreiwillig über mehrere Stunden ausgesetzt war. Ausgeschlossen bleiben solche Gesundheitsschädi- gungen, die durch das normale berufliche Umgehen mit solchen Stoffen entstehen. In Abänderung von Ziffer 5.2.2 AUB sind Gesund- heitsschädigungen durch Röntgen-, Laser- und Ma- ser- sowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen mitversichert, die sich als Unfälle im Sinne von Ziffer 1.3 AUB darstellen. Ausgeschlossen bleiben Schäden, die als Folge ei- nes regelmäßigen Hantierens mit Strahlen erzeu- genden Apparaten entstehen. Ziffer 2.5.2 AUB wird wie folgt geändert: Da...

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