Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?. 7.1 Den ersten Beitrag bzw. den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zahlen. Sie müssen ihn jedoch nicht vor dem in der Versicherungsurkunde angegebenen Beginn des Versicherungs- schutzes zahlen. Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung, gilt: Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zu Beginn einer Versicherungsperiode fällig. Die Versiche- rungsperiode umfasst entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. 7.2 Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: Die Beiträge zur Versicherung können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen. 7.3 Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag alles getan haben, damit der Bei- trag bei uns eingeht. Der Fälligkeitstag ist in Ziffer 7.1 geregelt. Im Lastschriftverfahren gilt: Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zu dem in Ziffer 7.1 ge- nannten Fälligkeitstermin abbuchen können. Voraussetzung ist: Sie widersprechen einer berechtigten Abbu- chung nicht. Können wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht abbuchen, gilt: Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: Haben Sie es zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht abgebucht werden kann, können wir für die Zu- kunft die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen. 7.4 Den Einmalbeitrag bzw. die laufenden Beiträge müssen Sie auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen. 7.5 Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Sterbegeldversicherung
Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?. 7.1 Den ersten 2.2.1 Ihre Versicherungsbeiträge sind je nach Vereinbarung in einem einzigen Beitrag (Einmalbeitrag) oder durch jährliche, halbjähr- liche, vierteljährliche oder monatliche Beitragszahlungen (laufende Bei- tragszahlung) zu entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst bei Einmalbeitrags- und Jahreszah- lung ein Jahr, bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zah- lungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich ein halbes Jahr. Bei laufender Beitragszahlung ist ein Wechsel der Beitragszahlungs- weise mit einer Frist von einem Monat zum Ende einer jeden Versiche- rungsperiode möglich. Die Höhe der Beiträge hängt von der gewählten Beitragszahlungsweise ab. Die tariflichen Leistungen bleiben von dem Wechsel der Beitragszahlungsweise unberührt.
2.2.2 Der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist abwei- chend von der gesetzlichen Regelung (§ 152 Absatz 3 VVG) unverzüg- lich nach Abschluss des Vertrags Vertrages zu zahlen. Sie müssen ihn , jedoch nicht vor dem in der Versicherungsurkunde mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Beginn des Versicherungs- schutzes zahlenVersiche- rungsbeginn. Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung, gilt: Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind werden jeweils zu Beginn einer der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Versiche- rungsperiode umfasst entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr.
7.2 Bei Versicherungen mit laufender 2.2.3 Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung gilt: Die Beiträge zur Versicherung können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen.
7.3 Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahltgenügt es, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag fristgerecht alles getan haben, damit der Bei- trag Beitrag bei uns eingeht. Der Fälligkeitstag ist in Ziffer 7.1 geregelt. Im Lastschriftverfahren gilt: Die Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn wir den der Beitrag zu dem in Ziffer 7.1 ge- nannten Fälligkeitstermin abbuchen können. Voraussetzung ist: im Versicherungsschein angege- benen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie widersprechen einer berechtigten Abbu- chung nichtEinziehung nicht widersprechen. Können Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht abbucheneinziehen, gilt: Die ist die Zahlung gilt als auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: Haben Sie es zu vertretenver- treten, dass der Beitrag wiederholt nicht abgebucht eingezogen werden kann, können sind wir für die Zu- kunft berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine Gebühr. Die Höhe der gegen- wärtig erhobenen Gebühr können Sie der Tabelle "Gebühren für beson- dere Leistungen" entnehmen. Die Gebühr für die fehlgeschlagene Last- schriftabbuchung entfällt oder verringert sich, wenn und insoweit Sie uns nachweisen, dass uns aus der fehlgeschlagenen Lastschriftabbuchung kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden erwächst.
7.4 Den Einmalbeitrag bzw. die laufenden 2.2.4 Die Übermittlung der Beiträge müssen Sie erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlenKosten.
7.5 Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung 2.2.5 Etwaige Beitragsrückstände werden wir etwaige Beitragsrückstände mit dem Überschuss- guthaben oder einer fälligen Versicherungsleistung verrechnen. Bis zur Verrechnung erheben wir die im Abschnitt "Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?" genannten Verzugszinsen.
2.2.6 Die Beiträge sind längstens bis zum Ablauf der Beitragszah- lungsdauer zu entrichten. Bei Tod der versicherten Person sind sie bis zum Ende des Beitragszahlungsabschnitts zu entrichten, in dem der Tod eingetreten ist.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?. 7.1 9.1 Den ersten Beitrag bzw. den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zahlen. Sie müssen ihn jedoch nicht vor dem in der Versicherungsurkunde angegebenen Beginn des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes zahlen. Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung, gilt: Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zu Beginn einer Versicherungsperiode fällig. Die Versiche- rungsperiode umfasst entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr.
7.2 Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: 9.2 Die Beiträge zur zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen.
7.3 9.3 Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag alles getan haben, damit der Bei- trag bei uns eingeht. Der Fälligkeitstag ist in Ziffer 7.1 9.1 geregelt. Im Lastschriftverfahren gilt: Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zu dem in Ziffer 7.1 9.1 ge- nannten Fälligkeitstermin abbuchen können. Voraussetzung Vorausgesetzt ist: Sie widersprechen einer berechtigten Abbu- chung nicht. Können wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht abbuchen, gilt: Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: Haben Sie es zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht abgebucht werden kann, können wir für die Zu- kunft die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen.
7.4 Den Einmalbeitrag bzw9.4 Sofern Sie ERGO BU Komfort Start oder ERGO BU Premium Start vereinbart haben, gilt: Bis zum achten Versicherungsjahr (Start-Phase) steigt der Beitrag bis zum Erreichen des vereinbarten Beitrags (Ziel-Beitrag). Dabei beträgt die laufenden Höhe des Beitrags in den ersten drei Versicherungsjahren 50 Prozent vom Ziel- Beitrag. Vom vierten bis zum achten Versicherungsjahr steigt die Höhe des Beitrags jährlich um 10 Prozent vom Ziel-Beitrag an, bis der Ziel-Beitrag erreicht ist. Ab dem achten Jahr gilt der vereinbarte Ziel-Beitrag. Die Höhe des Versicherungsschutzes bleibt durch diese Steigerungen unverändert. Die Höhe der Beiträge für die Start-Phase und den Ziel-Beitrag sowie die Termine der Steigerungen finden Sie in Ihrer Versicherungsurkunde. Grundsätzlich sind die Regelungen zur Start-Phase fester Tarifbestandteil und können nicht abgeändert werden. Sie können jedoch von Ihrem Recht Gebrauch machen, Beitrag und Versicherungsleistungen nach Teil F - Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten Ziffer 4 herabzusetzen. Hierdurch reduziert sich der Ziel-Beitrag und die Höhe der Versicherungsleistungen. Noch ausstehende Steigerungen im Rahmen der Start-Phase erfolgen auf Basis des reduzierten Ziel-Beitrags.
9.5 Sie müssen Sie die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen.
7.5 Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: 9.6 Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Berufsunfähigkeitsversicherung
Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?. 7.1 Den Bei laufender Beitragszahlung müssen Sie den ersten Beitrag bzw. den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zahlen. Sie müssen ihn jedoch nicht vor dem in der Versicherungsurkunde angegebenen angege- benen Beginn des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes zahlen. Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung, Beitragszahlung gilt: Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zu Beginn einer Versicherungsperiode fällig. Die Versiche- rungsperiode umfasst entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag beträgt sie ein Jahr.
7.2 Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: Die Beiträge zur Versicherung können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen.
7.3 Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag alles getan haben, damit der Bei- trag bei uns eingeht. Der Fälligkeitstag ist in Ziffer 7.1 geregelt. Im Lastschriftverfahren gilt: Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zu dem in Ziffer 7.1 ge- nannten Fälligkeitstermin abbuchen können. Voraussetzung ist: Sie widersprechen einer berechtigten Abbu- chung nicht. Können wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht abbuchen, gilt: Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: Haben Sie es zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht abgebucht werden kann, können wir für die Zu- kunft die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen.
7.4 Den Einmalbeitrag Bei laufender Beitragszahlung müssen Sie die Beiträge bzw. die laufenden Beiträge müssen Sie den Einmalbeitrag auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen.
7.5 Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Altersrentenversicherung
Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?. 7.1 Den ersten Beitrag bzw. den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zahlen. Sie müssen ihn jedoch nicht vor dem in der Versicherungsurkunde angegebenen Beginn des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes zahlen. Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung, Beitragszahlung gilt: Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zu Beginn einer Versicherungsperiode fällig. Die Versiche- rungsperiode Versicherungsperiode umfasst entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag beträgt sie ein Jahr.
7.2 Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: Die Beiträge zur Versicherung können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen.
7.3 Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag alles getan haben, damit der Bei- trag Beitrag bei uns eingeht. Der Fälligkeitstag ist in Ziffer 7.1 geregelt. Im Lastschriftverfahren gilt: Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zu dem in Ziffer 7.1 ge- nannten genannten Fälligkeitstermin abbuchen können. Voraussetzung ist: Sie widersprechen einer berechtigten Abbu- chung Abbuchung nicht. Können wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht abbuchen, gilt: Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: Haben Sie es zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht abgebucht werden kann, können wir für die Zu- kunft Zukunft die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen.
7.4 Den Einmalbeitrag bzw. die laufenden Beiträge müssen Sie auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen.
7.5 Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Altersrentenversicherung
Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?. 7.1 10.1 Den ersten Beitrag bzw. den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zahlen. Sie müssen ihn jedoch nicht vor dem in der Versicherungsurkunde angegebenen Beginn des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes zahlen. Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung, gilt: Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zu Beginn einer Versicherungsperiode fällig. Die Versiche- rungsperiode umfasst entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr.
7.2 Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: 10.2 Die Beiträge zur zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen.
7.3 10.3 Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag alles getan haben, damit der Bei- trag Beitrag bei uns eingeht. Der Fälligkeitstag ist in Ziffer 7.1 10.1 geregelt. Im Lastschriftverfahren gilt: Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zu dem in Ziffer 7.1 10.1 ge- nannten Fälligkeitstermin abbuchen können. Voraussetzung Vorausgesetzt ist: Sie widersprechen einer berechtigten Abbu- chung nicht. Können wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht abbuchen, gilt: Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: Haben Sie es zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht abgebucht werden kann, können wir für die Zu- kunft die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen.
7.4 Den Einmalbeitrag bzw10.4 Bis zum achten Versicherungsjahr (Start-Phase) steigt der Beitrag bis zum Erreichen des vereinbarten Bei- trags (Ziel-Beitrag). Dabei beträgt die laufenden Höhe des Beitrags in den ersten drei Versicherungsjahren 50 Prozent vom Ziel-Beitrag. Vom vierten bis zum achten Versicherungsjahr steigt die Höhe des Beitrags jährlich um 10 Prozent vom Ziel-Beitrag an, bis der Ziel-Beitrag erreicht ist. Ab dem achten Jahr gilt der vereinbarte Ziel-Beitrag. Die Höhe des Versicherungsschutzes bleibt durch diese Steigerungen unverändert. Die Höhe der Beiträge für die Start-Phase und den Ziel-Beitrag sowie die Termine der Steigerungen finden Sie in Ihrer Versicherungsurkunde. Grundsätzlich sind die Regelungen zur Start-Phase fester Tarifbestandteil und können nicht abgeändert werden. Sie können jedoch von Ihrem Recht Gebrauch machen, Beitrag und Versicherungsleistungen nach "Teil F - Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten" Ziffer 4 herabzusetzen. Hierdurch reduziert sich der Ziel-Bei- trag und die Höhe der Versicherungsleistungen. Noch ausstehende Steigerungen im Rahmen der Start-Phase erfolgen auf Basis des reduzierten Ziel-Beitrags.
10.5 Sie müssen Sie die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen.
7.5 Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: 10.6 Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Berufsunfähigkeitsversicherung
Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?. 7.1 15.1 Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjähr- lich oder jährlich zahlen.
15.2 Den ersten Beitrag bzw. den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zahlen. Sie müssen ihn jedoch je- doch nicht vor dem in der Versicherungsurkunde angegebenen Beginn des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes zahlen. Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung, gilt: Diesen Beginn finden Sie im Abschnitt "Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?". Alle weiteren wei- teren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zu Beginn einer Versicherungsperiode fällig. Die Versiche- rungsperiode Versicherungspe- riode umfasst entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr.
7.2 Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: Die Beiträge zur Versicherung können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen.
7.3 15.3 Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag alles getan haben, damit der Bei- trag Beitrag bei uns eingeht. Der Fälligkeitstag ist in Ziffer 7.1 15.2 geregelt. Im Lastschriftverfahren gilt: Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zu dem in Ziffer 7.1 15.2 ge- nannten Fälligkeitstermin abbuchen können. Voraussetzung ist: Vorausgesetzt Sie widersprechen einer berechtigten Abbu- chung nicht. Für den Beitragszahler gilt bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer Lastschrift Folgendes: Er kann binnen einer Frist von acht Wochen von der Bank die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto. Können wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht abbuchen, gilt: Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich unver- züglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: Haben Sie es zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht abgebucht werden kann, können wir für die Zu- kunft die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen.
7.4 Den Einmalbeitrag bzw. 15.4 Sie müssen die laufenden Beiträge müssen Sie auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen.
7.5 Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: 15.5 Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Ergo Berufsunfähigkeitsversicherung
Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?. 7.1 9.1 Den ersten Beitrag bzw. den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zahlen. Sie müssen ihn jedoch nicht vor dem in der Versicherungsurkunde angegebenen Beginn des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes zahlen. Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung, gilt: Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zu Beginn einer Versicherungsperiode fällig. Die Versiche- rungsperiode umfasst entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr.
7.2 Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: 9.2 Die Beiträge zur zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen.
7.3 9.3 Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag alles getan haben, damit der Bei- trag bei uns eingeht. Der Fälligkeitstag ist in Ziffer 7.1 9.1 geregelt. Im Lastschriftverfahren gilt: Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zu dem in Ziffer 7.1 9.1 ge- nannten Fälligkeitstermin abbuchen können. Voraussetzung Vorausgesetzt ist: Sie widersprechen einer berechtigten Abbu- chung nicht. Können wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht abbuchen, gilt: Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: Haben Sie es zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht abgebucht werden kann, können wir für die Zu- kunft die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen.
7.4 Den Einmalbeitrag bzw9.4 Bis zum achten Versicherungsjahr (Start-Phase) steigt der Beitrag bis zum Erreichen des vereinbarten Bei- trags (Ziel-Beitrag). Dabei beträgt die laufenden Höhe des Beitrags in den ersten drei Versicherungsjahren 50 Prozent vom Ziel-Beitrag. Vom vierten bis zum achten Versicherungsjahr steigt die Höhe des Beitrags jährlich um 10 Prozent vom Ziel-Beitrag an, bis der Ziel-Beitrag erreicht ist. Ab dem achten Jahr gilt der vereinbarte Ziel-Beitrag. Die Höhe des Versicherungsschutzes bleibt durch diese Steigerungen unverändert. Die Höhe der Beiträge für die Start-Phase und den Ziel-Beitrag sowie die Termine der Steigerungen finden Sie in Ihrer Versicherungsurkunde. Grundsätzlich sind die Regelungen zur Start-Phase fester Tarifbestandteil und können nicht abgeändert werden. Sie können jedoch von Ihrem Recht Gebrauch machen, Beitrag und Versicherungsleistungen nach "Teil F - Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten" Ziffer 4 herabzusetzen. Hierdurch reduziert sich der Ziel-Bei- trag und die Höhe der Versicherungsleistungen. Noch ausstehende Steigerungen im Rahmen der Start-Phase erfolgen auf Basis des reduzierten Ziel-Beitrags.
9.5 Sie müssen Sie die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen.
7.5 Bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung gilt: 9.6 Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Berufsunfähigkeitsversicherung