Beendigung des Lastschriftverfahrens. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu ver- langen. Bei monatlicher Beitragszahlung (die monatliche Beitragszahlung ist nur bei Teilnahme am Lastschriftverfahren möglich), ist der Versicherer darüber hinaus berechtigt, den Vertrag auf eine vierteljährliche Zahlungsperiode umzustellen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) aufgefordert worden ist. Durch die Kreditinstitute erhobene Bearbeitungsgebühren für einen fehlgeschlagenen SEPA-Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Beendigung des Lastschriftverfahrens. Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, dürfen wir eine andere Zahl- weise verlangen. Sie müssen aber erst dann zahlen, wenn wir Sie dazu in Textform aufgefordert haben. (Textform ist beispielsweise ein Brief oder eine E-Mail.)
Beendigung des Lastschriftverfahrens. Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht ein- gezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zah- lungsweise zu verlangen. Sie müssen jedoch erst dann zahlen, wenn wir Sie dazu in Textform aufgefordert haben.
Beendigung des Lastschriftverfahrens. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie das SEPA- Lastschriftmandat widerrufen haben, oder Sie es aus anderen Grün- den zu vertreten haben, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Last- schrift-verfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert wor- den sind.
Beendigung des Lastschriftverfahrens. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Beitragszahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind in diesem Fall zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind.
Beendigung des Lastschriftverfahrens. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung oder den SEPA-Lastschrifteneinzug widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschrift- verfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Beendigung des Lastschriftverfahrens. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber das SEPA-Mandat widerrufen hat oder hat der Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. § 16 - Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. § 17 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Beendigung des Lastschriftverfahrens. Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezo- gen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform (z. B.: Brief oder E-Mail) aufgefordert haben.
Beendigung des Lastschriftverfahrens. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden konnte, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen, wenn er den Versicherungsnehmer hierzu in Textform aufgefordert hat.
Beendigung des Lastschriftverfahrens. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche- rungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist die KS Versicherungs-AG berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Zahlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er von der KS Versicherungs-AG hierzu in Text- form aufgefordert worden ist.